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Gesetzlich versicherte Patienten
haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig
ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden
zu lindern.
Diese Krankenbehandlung umfasst die ärztliche
Behandlung, Versorgung mit Zahnersatz, Versorgung mit
Arzneimitteln, die häusliche Krankenpflege und
Haushaltshilfe, die Krankenhausbehandlung sowie Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende
Leistungen. Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV - Modernisierungsgesetz - GMG)
ist zum großen Teil am 01.01.2004 in Kraft getreten.
Auf Grund dieser Modernisierung stellen
sich für den Patienten zahlreiche Fragen im Krankheitsfall:
- Streichung oder Einschränkung
von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
- Neuordnung der Zuzahlung und Selbstbeteiligung
- Erforderlichkeit der Verordnung
verschreibungspflichtiger Arzneimittel, Versorgung
mit Zahnersatz
- Hilfsmittelversorgung
Besondere Bedeutung
bei der Entscheidung dieser Rechtsfragen kommt dabei
dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu, welches in § 12
SGB V ausdrücklich hervorgehoben wird. Danach müssen
die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des
Notwendigen nicht überschreiten.
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