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Risiko Krankenhaus: Stürze, Verbrennungen, Infektionen

Bei Geräteversagen haftet in der Regel die Klinik für alle Schäden

Grundsätzlich muss der Patient nachweisen, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, dass dieser Fehler auch vom Arzt verschuldet worden ist und zu einem körperlichen Schaden geführt hat. Ausnahmsweise kann aber eine Verschuldens-(Fehler)Vermutung vom Arzt zu entkräften sein, wenn feststeht, dass die Schädigung aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren vom Arzt voll ausgeschlossen werden können und ausgeschlossen werden müssen. Dies ist der Bereich des sogenannten "voll beherrschbaren Risikos". Hierzu gehören insbesondere die Organisation und die Koordination des Krankenhausbetriebes und Behandlungsgeschehens sowie der technisch - operative Bereich. So hat der Arzt grundsätzlich einzustehen für:

- die Funktionsuntüchtigkeit eines Narkosegerätes,
- die Funktionsuntüchtigkeit eines Elektrokauters,
- die Entkoppelung eines Infusionssystemes,
- das Zurücklassen von Tupfern oder sonstigen Gegenständen in der Operationswunde.

Deutlich wird dies an folgendem Fall:

Nach dem Sturz von einem Fahrrad stellte sich der Patient, dessen Knie dick geworden war, dem Hausarzt vor. Der überwies ihn ins Krankenhaus. Dort stellte man eine Innenmeniskusläsion fest, die Ausbildung einer sogenannten Baker-Zyste und eine mediale Gonarthrose links. Der Patient erhielt im Rahmen einer Operatin eine mediale Schlittenprothese links. Als der Patient aus der Narkose erwachte, stellte er sehr starke Schmerzen am Gesäß fest. Er hatte ganz erhebliche Verbrennungen erlitten.

Der Patient verklagte daraufhin das Krankenhaus auf Schadensersatz, weil er passionierter Rennradfahrer war und längere Strecken mit dem Rennrad aufgrund der Verbrennungen und der Narbenbildungen am Gesäß nicht mehr zurücklegen konnte.

In diesem Prozess verteidigte sich das Krankenhaus damit, dass man doch ärztlicherseits alles getan habe, um den Patienten ordnungsgemäß zu operieren. Man habe insbesondere darauf geachtet, dass keine Desinfektionsflüssigkeiten zwischen den Patienten und den OP-Tisch habe gelangen konnte. Nur so könne es bei dem Einsatz von Strom während der Operation möglicherweise zu Verbrennungen gekommen seien (Elektrokauter). Wie es zu den Verbrennungen allerdings konkret gekommen war, konnte oder wollte das Krankenhaus dem Gericht nicht mitteilen.

Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass das es davon ausgehe, dass das schädigende Ereignis im Bereich des "voll beherrschbaren Risikos" liege. Das Krankenhaus trage somit die Beweislast dafür, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung der Operateure vorgelegen habe. Diesen Nachweis könne das Krankenhaus aber schon deshalb wohl nicht erbringen, weil es selbst ausgeführt habe, dass es eine konkrete Ursache für die Schädigung des Patienten nicht benennen könne.

Das Krankenhaus hätte also im Einzelnen vortragen müssen, dass man wisse, wie es zur Schädigung des Patienten gekommen sei, dass diese Schädigung unausweichlich war und das somit die Ärzte keinerlei Verschulden treffe. Da allerdings das Krankenhaus im Einzelnen angegeben hatte, dass es nicht wisse, wie es zu dieser Verbrennung kam, konnte natürlich auch der Nachweis nicht gelingen, dass es kein Verschulden treffe. Aber selbst wenn: Das Krankenhaus hätte nachweisen müssen, dass alles unternommen worden war, um derartige Schädigungen des Patienten zu vermeiden. Wenn derartige Schädigungen nicht zu vermeiden gewesen waren, hätte man dem Patienten aber zumindest vor der OP entsprechend aufklären müssen.

Die Fälle des voll beherrschbaren Risikos zeigen, dass das Krankenhaus die Pflicht hat, eine Verschuldensvermutung zu entkräften, um nicht verurteilt zu werden. Neben den oben angegebenen Beispielsfällen ist dies beispielsweise noch angenommen worden

- bei unsteriler Injektion und Infusion,
- bei suprapubischen Kathedern mit abgelaufenen Verfallsdatum (Urologie),
- bei verunreinigten Desinfektionsmitteln,
- bei mangelnder Unterrichtung der verantwortlichen Ärzte durch die Klinikleitung über wiederholtes Auftreten von Streptokokkeninfektionen,
- bei ambulanter Behandlung eines sedierten Patienten, wenn dieser nicht an der vorzeitigen Teilnahme am Straßenverkehr gehindert wurde,
- bei Lagerungsschäden bei einer Operation,
- beim Sturz des Patienten beim Krankentransport,
- beim Sturz des Patienten aus dem Duschstuhl,
- beim Sturz des Patienten von einer Untersuchungsliege oder beim Sturz eines betagten Patienten aus dem Bett oder
- bei Infektionen mit Salmonellen / Antibiotika-resistenten Keimen.


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