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Aufsichtspflichtverletzung der Eltern 28.8.2003

Der Kläger befand sich am 08. Juni 2002 beim Beklagten in dessen Garten, um ihm beim Aufbau einer Gartenhütte, bestehend aus zwei Räumen, zu helfen. Anwesend war auch der 6-jährige Sohn des Beklagten. Während beide Parteien in einem der Räume der Hütte arbeiteten, nahm sich der Minderjährige unbemerkt aus der Werkzeugkiste, die im anderen Raum der Hütte stand, einen Schraubenzieher. Er verließ unbemerkt den Garten und zerkratzte damit die linke Seite des klägerischen Fahrzeuges, wodurch ein Schaden in Höhe von 2.260,02 EURO entstand. Der Kläger bemerkte dies, als er zur Toilette gehen wollte. Der Kläger ist der Ansicht, es läge eine Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten vor. Dieser hätte die Werkzeugkiste sichern müssen, da der minderjährige Sohn des Beklagten zu dem Raum, in welchem die Kiste stand, ungehinderten Zutritt hatte.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, da dem Beklagten keine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Aufgrund des Sachverhaltes sowie den übereinstimmenden Angaben der Parteien steht fest, dass es sich bei dem Garten um einen durch eine Wiese vom Wohnhaus getrennten, aber umzäunten und mit einem Tor versehenen Garten handelt. Der 6-jährigen Sohn des Beklagten spielte dort, während die beiden Männer an der Gartenhütte arbeiteten. Sie hielten sich im anderen Raum auf, in dem die Werkzeugkiste nicht stand. Dem Beklagten kann kein Vorwurf gemacht werden, dass der Werkzeugkasten dort unbeaufsichtigt und für den Sohn zugänglich stand.

Der Sohn des Beklagten neigte nicht etwa zu schädigenden Handlungen oder zu derartigen Streichen. Er war altersgerecht entwickelt und mit Hinweis und Belehrungen seitens des Elternhauses versehen, Beschädigungen fremder Sachen hätten zu unterbleiben. Unter all diesen Umständen kann nicht erwartet werden, dass sich der Sohn über einen dort stehenden Werkzeugkasten hermacht, einen Schraubenzieher nimmt und damit fremde Autos zerkratzt. Es kann nicht erwartet werden, dass Eltern von Kindern in diesem Alter sämtliche Werkzeuge oder Geräte derart unter Verschluss halten, dass selbst in Situationen wie der vorliegenden, ein Zugriff des Kindes darauf völlig ausgeschlossen wäre. Es kann nicht verlangt werden, dass ein Werkzeugkasten, wenn mit dem Werkzeug gearbeitet wird, immerzu unter völliger Kontrolle oder Verschluss steht. Soweit kann kaum verlangt werden, dass Eltern auch ihre Besteckschubladen in der Wohnung verschließen, woraus auch eine Gabel oder ein Messer entnommen werden kann, mit denen Schaden verursacht wird. Hinzu kommt, dass der Junge nicht längere Zeit unbeaufsichtigt oder unbeobachtet war. Der Beklagte hat unbestritten in Abständen von 15 Minuten nach ihm gesehen.

Auch daraus, dass der Junge den Garten verlassen konnte, ist dem Beklagten keine Verletzung der Aufsichtspflicht anzulasten. Ein 6-jähriger, altersgerecht entwickelter Junge, kann nicht eingesperrt werden, insbesondere nicht in der vorhandenen Umgebung, in der sich der Garten befindet. Hinzu kommt weiterhin, dass sich die Ehefrau des Beklagten mit der Frau des Klägers in der Wohnung im Haus aufhielten und hier auch eine Toilette ist, die zu benutzen war, da im Garten eine solche nicht vorhanden ist.

Dieses erfordert geradezu die Möglichkeit für ein 6-jähriges Kind, sich auch vom Garten in die Wohnung zu begeben, ohne dass immer ein Aufschließen durch einen Erwachsenen erfolgt. Abschließend muß im Hinblick auf eine kindgerechte Entwicklung bei einem 6-jährigen, bei dem keinerlei negative Besonderheiten in der Entwicklung bestehen, diesem ein gewisser Freiraum belassen werden. Eine ständige Überwachung ist weder zu fordern, noch einer altersgerechten Entwicklung förderlich und wäre auch für Eltern von Kindern dieses Alters praktisch nicht zu leisten.

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 06. November 2002, AZ: 127 C 8738/02
Landgericht Dortmund, Urteil vom 29. Juli 2003, AZ: 1 S 4/03

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