Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Eheleute. Die am 21. Februar 1975 geborene Antragstellerin zu 1) war Mutter eines 20 Monate alten Sohnes, als sie im Oktober 2001 erneut schwanger wurde. Sie suchte die Antragsgegnerin zu 3) am 12.10.2001 erstmalig auf, die ihr anläßlich eines weiteren Termines am 15.11.2001 mitteilte, es läge eine Zwillingsschwangerschaft in der siebten Schwangerschaftswoche vor. Die Antragstellerin zu 1) wollte eine Abtreibung vornehmen lassen.
Sie nahm am 16.11.2001 eine Schwangerschaftskonfliktsberatung durch die Gesellschaft für Paritätische Sozialarbeit D. wahr. Am 19.11.2001 stellte sich die Antragstellerin zu 1) aufgrund einer Schmierblutung bei der Antragsgegnerin zu 3) vor. Diese nahm eine Ultraschalluntersuchung vor.
Am 22.11.2001 stellte sich die Antragstellerin zu 1) beim Antragsgegner zu 1) vor, bei dem sie den Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen wollte. Die Ultraschallkontrolle ergab, dass ein Embryo bereits abgestorben war. Der Antragstellerin zu 1) wurde das Informationsblatt zum Aufklärungsgespräch über eine Ausschabung zum Schwangerschaftsabbruch (Abruptio) ausgehändigt, dass sie sich in Ruhe zu Hause durchlesen und unterschrieben zur Operation mitbringen sollte, was die Antragsgegnerin zu 1) auch tat. Auszugsweise heißt es dort wie folgt:<<In seltenen Fällen ist die Ausschabung unvollständig und der Eingriff muß wiederholt werden.>> Handschriftlich wurde unter anderem hinzugesetzt<<Reste>>.
Am 26. November 2001 wurde die Operation vorbereitet. Der Schwangerschaftsabbruch wurde in Vollnarkose am 27. November 2001 in der 8. Schwangerschaftswoche durch die Antragsgegnerin zu 2) unter Assistenz des Antragsgegners zu 1) durchgeführt. Bei der Entlassung wurde der Antragstellerin zu 1) der Operationsbericht und das Merkblatt zum Verhalten nach ambulanten Operationen mitgegeben. In dem Operationsbericht heißt es:<<Empfehlung: Weitere Gyn-Betreuung>>.
Das Merkblatt enthält folgenden Hinweis:<<Am Tag nach der Operation sollten Sie, wenn es nicht anders vereinbart war, wieder zu ihrer zuweisenden Frauenärztin zu einer Kontrolle gehen>>.
Einen Tag nach der Operation, am 28. November 2001, stellte sich die Antragstellerin zu 1) bei der Antragsgegnerin zu 3) vor. Die Antragsgegnerin zu 3) fragte die Antragstellerin zu 1) sodann nach Beschwerden. Da die Antragstellerin zu 1) keine Beschwerden angab, nahm die Antragsgegnerin zu 3)von einer Ultraschallkontrolle Abstand. Sie empfahl der Antragstellerin zu 1) die sofortige Einnahme der Pille und gab ihr eine Monatspackung der Pille <<Yasmin>> der Firma Schering mit.
Im Dezember 2001 stellte die Antragstellerin zu 1) fest, dass sich ihre Periode nicht wieder einstellte. Sie vereinbarte mit der Antragsgegnerin zu 3) einen Untersuchungstermin für den 15.01.2002.
Am 15.01.2002 führte die Antragsgegnerin zu 3) eine Ultraschalluntersuchung durch. Dabei wurde eine Schwangerschaft in der 15. Woche festgestellt.
Aus Vorsicht schickte die Antragsgegnerin zu 3) die Antragstellerin zu 1) zur genetischen Beratung und zu einem Mißbildungsultraschall.
Die Antragstellerin zu 1) begab sich am 18.01.2002 in die Behandlung der Frauenklinik der Städt. Kliniken D. Eine Ultraschalluntersuchung am 20.02.2002 ergab einen unauffälligen Befund.
Am 01.07.2002 brachte die Antragstellerin zu 1) ihren zweiten Sohn durch eine Kaiserschnittentbindung zur Welt, da das Kind nicht mit dem Kopf in Geburtsrichtung war.
Die Antragsteller behaupten, der Antragsgegner zu 1) habe seine Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung verletzt. Seine Mitabeiterin Dr. K. habe nicht über das Mißerfolgsrisiko aufgeklärt. Eine Frau Dr. K. sei bei der Aufklärung nicht anwesend gewesen. Sie seien der deutschen Sprache nur in gewissem Rahmen mächtig. Sie meinen, die Formulare seien zu pauschal. Die Unterzeichnung beweise nicht, dass die Antragstellerin zu 1) sie auch verstanden habe. Die Antragstellerin zu 1) sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass der nachbehandelnde Arzt den Erfolg der Abruptio überprüfen solle; sie habe lediglich eventuelle Komplikationen des durchgeführten Eingriffes überprüfen lassen sollen.
Die Antragstellerin zu 1) sei nicht über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Die tatsächlich erfolgte Ausschabung (Kürettage) sei wesentlich komplikationsreicher als die Absaugmethode. Die Antragstellerin zu 1) hätte sich bei entsprechender Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden. Die Absaugmethode sei die Methode der Wahl in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft; sie habe eine wesentlich geringere Versagerquote. Insoweit habe keine Therapiefreiheit bestanden.
Die Abruptio am 27.11.2001 sei fehlerhaft durchgeführt worden. Dieses sei bereits nach dem fehlerhaften Versuch ersichtlich gewesen. Die Antragsgegnerin zu 2) habe nicht über die notwendige Erfahrung erfolgt, um einen derartigen Eingriff im Facharztstandard durchzuführen.
Die Antragsteller bestreiten mit Nichtwissen, dass eine intraoperative Kontrolle medizinisch nicht indiziert sei. Sie behaupten, die Antragsgegnerin zu 3) habe die notwendigen Befunde nicht erhoben oder gesichert. Die Antragsgegnerin zu 3) hätte am Tag nach dem Abbruch, am 28. November 2001, zur Kontrolle eine Ultraschalluntersuchung durchführen müssen. Das Abstandnehmen von der Ultraschallkontrolle sei medizinisch unvertretbar. Eine Ultraschalluntersuchung am Folgetag nach dem Abbruch hätte mit Sicherheit den Verbleib des zweiten Zwillings zum Vorschein gebracht.
Die Antragsgegnerin zu 3) hätte der Antragstellerin zu 1) nicht nur ein Hormonpräparat zur Verhinderung einer erneuten Schwangerschaft verschreiben dürfen. Das Überreichen einer Musterpackung der Pille ohne Graviditätsprüfung sei grob fehlerhaft.
Es liege eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung der Antragsgegnerin zu 3) vor. Die Antragsgegnerin zu 3) habe die Antragstellerin zu 1) nur darauf hingeweisen, dass sie wiederkommen solle, wenn sie mit der Pille nicht klar komme. Es reiche, wenn sich die Antragstellerin zu 1) in einem Monat wieder bei der Antragsgegnerin 3) melde.
Die Antragstellerin zu 1) habe über die Weihnachtsfeiertage 2001 bei der Antragsgegnerin zu 3) angerufen und ihr mitteilen wollen, dass sie ihre Periode nicht bekäme. Dieses sei aber wegen der Nichtbesetzung der Praxis unmöglich gewesen.
Die Antragsteller meinen, die Antragstellerin zu 1) habe Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Sie behaupten, der Schwangerschaftsabbruch in Vollnarkose sei überflüssig gewesen. Die Fortführung der Schwangerschaft und die Geburt habe dem Willen der Antragstellerin zu 1) nicht entsprochen.
Die Antragstellerin zu 1) habe eine Packung der Anti-Baby-Pille eingenommen, sie habe die Ungewissheit, ob sie trotz Einnahme der Pille ein gesundes Kind zur Welt bringen würde, schwer belastet und diese Unsicherheit belaste sie noch immer.
Die Antragsteller meinen, der durchgeführte Abbruch sei nach § 218 Abs. 1 StGB n.F. bereits tatbestandslos. Der Behandlungsvertrag zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 3) habe diese verpflichtet, die Antragstellerin zu 1) über den Mißerfolg der durchgeführten Abtreibung aufzuklären. Die Antragsgegnerin zu 3) sei vertraglich zur Kontrolle verpflichtet gewesen, um den Erfolg der Abtreibung zu überprüfen. Der Antragsteller zu 2) sei als Ehemann in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen gewesen. Der Anspruch gehe auf Freistellung und bestehe regelmäßig bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Zugrunde zu legen sei die ab 01.01.2001 geltende Düsseldorfer Tabelle, Gruppe I.
Der Antragsteller zu 2) sei barunterhaltspflichtig. Der Antragsteller zu 2) verdiene bis zu 1.300,00 EURO monatlich netto. Bis zum 5. Lebensjahr schuldeten die Antragsgegner einen monatlichen Kindesunterhalt von 188,00 EURO gemäß § 1612 a Abs. 3 BGB. Es könne der doppelte Regelunterhalt verlangt werden. Zum einfachen Regelunterhalt nach § 1615 f BGB sei ein Zuschlag für den Wert der pflegerischen Dienstleistung der Eltern zuzuerkennen. Die Höhe des Zuschlages erreiche regelmäßig die Höhe des Regelunterhaltes. Sollte der Unterhalt der Antragstellerin zu 1) abzugelten sein, würden 200 % gefordert. Der Zuschlag belaufe sich auf 188,00 EURO. Der Betrag wäre jährlich an die Düsseldorfer Tabelle anzupassen, und zwar nach 100 % des vom Hundertsatzes. Die Antragsteller beantragen Prozeßkostenhilfe für eine Klage mit dem Antrag, die Beklagten zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen; als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger für den am 01. Juli 2002 geborenen minderjährigen Sohn der Kläger einen monatlichen Unterhalt gemäß Gruppe I der Düsseldorfer Tabelle der jeweils gültigen Fassung in Höhe von 200 % bis zum 18. Lebensjahr zu zahlen, unter Abzug des zu leistenden staatlichen Kindergeldes; festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den Klägern als Gesamtgläubigern alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen Schäden ab Klageerhebung aus der fehlerhaften Behandlung vom 27. November 2001 bis Ende Januar 2002 zu ersetzen.
Der Antragstellerin zu 1) ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, soweit sie die Verurteilung der Antragsgegner zu 1) bis 3) zur gesamtschuldnerischen Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen begehrt. Im übrigen wird der Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Soweit die Antragsteller gegenüber den Antragsgegnern Ansprüche auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens für ein ungewolltes Kind geltend machen, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Ein Anspruch auf Erstattung des Unterhaltsbedarfs ergibt sich nicht aus § 823 BGB. Allein das Haben eines Kindes kann nicht als Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter und als Kosten, der in eine Schadensbilanz eingestellt werden könnte, begriffen werden. Eine solche Bewertung würde die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Menschenwürde in Art. I Abs. 1 GG verletzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.04.2002, 7 U 53/01; GesR 2003, 122; OLG Köln, VersR 1997, 1006).
Vertragliche Ansprüche auf Ersatz des Unterhaltsschadens, die danach alleine in Betracht kommen, stehen den Antragstellern nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH`s aber nicht zu. Derartige Ansprüche können nicht aus der Vereitelung eines auf § 218 a Abs. 1 StGB begründeten Schwangerschaftsabbruchs resultieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre. Ein allein auf der Beratungslösung beruhender Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 1 StGB, auf den die Antragsteller abstellen, wäre hingegen nicht rechtmäßig gewesen (BGH, Beschluss vom 12.03.2002, VI. ZR 143/01; BGH, Urteil vom 19.02.2002, VI. ZR 190/01).
Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe zu verweigern, soweit sie die Feststellung begehrt, dass die Antragsgegner ihr die zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen haben. Nach dem bisherigen Streitstand ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der Antragstellerin zu 1) aus der Schwangerschaft und der Geburt des Kindes derzeit nicht vorhersehbare immaterielle Schäden drohen.
Der Antrag bietet auch insofern keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit die Antragsteller festgestellt wissen möchten, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, ihnen alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen. Für finanzielle Einbußen der Antragsteller, die
Ausfluß ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind sind, haften die Antragsgegner nicht. Im übrigen werden vom vorliegenden Verfahren etwaige Ansprüche ihres Sohnes A. nicht berührt. Sollte er durch einen Behandlungsfehler der Antragsgegner gesundheitliche Schäden erlitten haben, können diese Gegenstand eines gesonderten Prozesses sein. Ob abschließend und unter welchen Umständen in einem anderen Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Schwangerschaftsabbruch legal vorgenommen werden kann und darf, bedarf keiner Erörterung. Die Rechtmäßigkeit des Abbruches beurteilt sich in Fällen dieser Art ausschließlich anhand des jeweilig geltenden Deutschen Rechtes, vorliegend anhand von
§ § 218 a StGB in der aktuellen Fassung.
Landgericht Dortmund, Beschluss vom 09. Mai 2003, 4 O 285/02
OLG Hamm, Beschluss vom 02. September 2003, 3 W 27/03 |