Die Klägerin hat mit der Klage am 11. März 2003 gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch geltend gemacht.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, nachdem ihr Ehemann während einer Behandlung bei der Beklagten am 06. Mai 2003 verstorben ist.
Da die Klägerin auch Fehlverhalten von Pflegekräften - und auch der Krankenschwester H. vermutete, forderte sie die Beklagte auf, deren Wohnanschrift mitzuteilen.
Die Versicherung der Beklagten teilte für die Beklagte mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 als ladungsfähige Adresse die Adresse der Klinik mit.
Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte habe die private Wohnadresse der Krankenschwester H. mitzuteilen. Dieses lehnte die Beklagte über ihre Versicherung mit Schreiben vom 19. Februar 2003 ab.
Die Klägerin verweist darauf, das Landgericht F. habe in dem Haftungsprozess gegen die Beklagte und den behandelnden Arzt bezüglich des behandelnden Arztes zur Auflage gemacht, die Wohnadresse anzugeben.
Eine entsprechende Auflage sei daher auch bezüglich der Krankenschwester H. zu erwarten, falls die Klage auf diese erweitert werden müsse.
Die Klägerin beantragte daraufhin, die Beklagte zu verurteilen, die ladungsfähige Anschrift der bei ihr angestellten Mitarbeiterin H. der Klägerin gegenüber zu benennen.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie hält die Mitteilung der Adresse der Arbeitsstelle im Krankenhaus für ausreichend.
Die Wohnanschrift wurde in einem Termin zur mündlichen Verhandlung im Haftungsprozess vor dem Landgericht F., AZ: 1 O 537/02, am 25. Juni 2003 benannt, als dort die Krankenschwester H. als Zeugin erschien und vernommen wurde.
Die Klägerin erklärte daraufhin die Hauptsache für erledigt. Die Beklagte widersprach der Erledigung, da kein Anspruch bestanden habe.
Die Klage war begründet; im Erledigungsstreit war die Erledigung festzustellen.
Es kann offen bleiben, ob allgemein die Mitteilung des Namens und der ladungsfähigen Anschrift unter der Arbeitsstelle ausreicht, wenn Haftungsansprüche gegen Mitarbeiter eines Betriebes oder Krankenhauses geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass das Landgericht F. in dem Haftungsprozess gegen den Arzt bereits die Auflage gemacht hatte, dessen Wohnanschrift anzugeben und die Klinikanschrift für nicht ausreichend hielt.
Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung einer Klageerweiterung auf eine weitere Mitarbeiterin der Klinik war die Klägerin darauf angewiesen, deren Wohnanschrift zu erfahren.
Unter diesen Umständen war die Beklagte verpflichtet, die Wohnanschrift anzugeben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 04. September 2003, AZ: 11 C 1047/03 |