Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Skiunfall auf Schmerzensgeld und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Anspruch. Am 03.03.2000 gegen 11.30 Uhr befand sich die Klägerin in Italien auf einer alpinen Abfahrt. Ca. 300 m vor der Talstation machte sie eine kurze Pause, um sich zu erholen. In diesem Moment näherte sich die Beklagte mit ihrem Snowboard und und kollidierte mit der Klägerin. Infolge des Unfalles erlitt die Klägerin einen Oberarmkopfbruch rechts, Prellungen und eine Zerrung an der rechten Hüfte. Der Oberarmkopfbruch wurde manuell, ambulant behandelt. Etwa 3 bis 4 Monate später war die Klägerin wieder weitestgehend genesen (zu den Verletzungen, der Behandlung und dem Erfolg im Einzelnen Blatt 27-46).
Der Versicherer der Beklagten zahlte an die Klägerin außergerichtlich bereits ein Schmerzengeld in Höhe von 30.000,00 DM. Auf den Haushaltsführungsschaden der Klägerin zahlte dieser insgesamt 6.000,00 DM. Aufgrund der ärztlichen Einschätzung die Dr. K. am 12.07.2001 erstellte, gehen die Parteien von einer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin von 10 % aus.
Die Klägerin trägt vor, aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigung vom Unfalltage an bis zum 30.08.2001 habe sie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 16.195,53 DM erlitten, so dass ihr nach Abzug der bereits gezahlten 6.000,00 DM ein weiterer Haushaltsführungsschaden von 10.195,53 DM verblieben sei. Außerdem vertritt sie die Auffassung, ihr stünde ein Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 50.000,00 DM zu, so dass sie von der Beklagten ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 DM verlangt.
Das Landgericht Bautzen sprach der Klägerin einen weiteren Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.500,00 Euro zu, bezüglich des Schmerzensgeldantrages wies es die Klage zurück.
Sowohl Klägerin als auch Beklagte legten gegen das Urteil des Landgerichtes Bautzen vom 28.01.2003 Berufung ein.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Höhe des der Klägerin zuerkannten Haushaltsführungsschadens wendet. Im Übrigen war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Soweit das Landgericht der Klägerin grundsätzlich einen Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum vom 01.08.2000 bis 31.08.2001 zuerkannt hat, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Es ist zutreffend, dass bei einem festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 20 % nicht zwingend von einer spezifischen Einschränkung bei der Haushaltsführung ausgegangen werden kann (OLG Hamm, Schaden-Praxis 2001, 376).
Im vorliegenden Fall wurde aber der Grad der MdE der Klägerin in dem Gutachten von Dr. K. vom 02.07.2001 für den Zeitraum bis einschließlich 31.12.2000 mit 30 % und erst ab dem 01.01.2001 mit 20 % angegeben.
Zum anderen hat das Landgericht bei der Einschätzung der die Klägerin treffenden haushaltsspezifischen Einschränkungen nicht allein auf den Grad der MdE abgestellt. Es hat sich auf die Angabe in Tabelle 6a nach Schulz-Borck/Hofmann (6. Auflage) gestützt, wonach bei einer Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes, bei welcher der Arm lediglich bis zur Waagrechten erhoben werden kann - wie sie bei der Klägerin vorliege -, unter Zugrundelegung eines 2-Personen-Haushaltes von einer Behinderung der Frau in der Hausarbeit von 14 % auszugehen sei. Dies wird von der Beklagten nicht angegriffen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Haushaltsführung bei der Klägerin eine zeitlich so untergeordnete gespielt hätte, dass eine Beeinträchtigung in dieser Größenordnung überhaupt nicht ins Gewicht gefallen bzw. durch den Ehemann der Klägerin zu kompensieren gewesen wäre.
Die Beklagte beanstandet jedoch zu Recht, dass das Landgericht im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO auf den in Tabelle 8 von Schulz-Borck/Hofmann angegebenen Arbeitszeitaufwand von einem 2-Personen-Haushalt (60 Jahre und älter) abgestellt hat. Für die Höhe des Ersatzanspruches kommt es darauf an, in welchem Umfang der Geschädigte ohne den Unfall tatsächlich im Haushalt gearbeitet hätte. Dies ist grundsätzlich in jedem Fall konkret festzustellen (Schulz-Borck/Hofmann, a.a.O., Seite 18).
Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass sie mit ihrem Ehemann eine Etagenwohnung im 2. Stock bewohne, welche technischen Hilfsmittel ihr für die Erledigung der Hausarbeit zur Verfügung stehen und im Übrigen darauf verwiesen, dass in diesem Fall von einem Arbeitszeitaufwand von wöchentlich insgesamt 64,4 Stunden auszugehen sei. Da auf der Grundlage dieser Angaben eine konkrete Feststellung des tatsächlichen Arbeitszeitaufwandes nicht möglich ist, ist im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO der in Tabelle 1 von Schulz-Borck/Hofmann angegebene Arbeitszeitbedarf zugrundezulegen (BGH, NJW 1988, 1783, (1784); OLG Oldenburg, Schaden-Praxis 2001, 196).
Dieser beträgt bei einem 2-Personen-Haushalt mittlerer Anspruchsstufe 30,8 Stunden pro Woche. Die Angaben der Klägerin rechtfertigen im vorliegenden Fall nicht die Annahme eines höheren Arbeitszeitaufwandes. Nach eigenen Angaben verfügt die sie über sämtliche technischen Hilfsmittel, um einen Haushalt rationell bewältigen zu können. Ein Zeitaufwand von 4,4 Stunden pro Tag ist nach Überzeugung des Senates angemessen. Umstände, die im konkreten Fall ausnahmsweise die Annahme eines höheren tatsächlichen Arbeitszeitaufwandes rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Da die Klägerin auch keine Angaben zur zeitlichen Aufteilung der Hausarbeit auf sich und ihren Ehemann gemacht hat, sind die Werte aus der Tabelle 8 von Schulz-Borck/Hofmann heranzuziehen. Danach entfallen bei einem 2-Personen-Haushalt (60 Jahre und älter) auf die Ehefrau ca. 62 % des gesamten Arbeitszeitaufwandes im Haushalt. Danach ist für die Klägerin von einem wöchentlichen Arbeitszeitaufwand von ca. 19 Stunden auszugehen. Unter Berücksichtigung einer haushaltsspezifischen Beeinträchtigung von 14 % wäre der Klägerin somit für wöchentlich ca. 3 Stunden eine Haushaltshilfe zuzubilligen gewesen. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Klägerin in ihrer Leitungsfunktion den Haushalt erheblich beeinträchtigt ist, hätte sie lediglich eine nach BAT X zu vergütende Ersatzkraft beanspruchen können. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 3 Stunden ist nach Tabelle 5 von Schulz-Borck/Hofmann eine monatliche Nettovergütung von 125,65 Euro in Ansatz zu bringen. Bei 13 Monaten ergibt sich eine berechtigte Forderung der Klägerin in Höhe von 1.633,32 Euro.
Soweit sich die Beklagte gegen die Feststellung wendet, wonach sie der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen habe, die dieser aus dem in Rede stehenden Skiunfall entstehen, hat die Berufung keinen Erfolg.
Zwar sind nach Mitteilung des medizinischen Sachverständigen keine mit der Unfallverletzung zusammenhängenden Spätfolgen zu erwarten. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist aber nur zu verneinen, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, VersR 2001, 876f).
Sofern eine solche Möglichkeit im Rahmen einer ärztlichen Stellungnahme nicht definitiv ausgeschlossen wird - was wohl in den seltensten Fällen vorkommen wird - kann ein Feststellungsinteresse regelmäßig nicht verneint werden.
Hinsichtlich des Feststellungsinteresses bezüglich eines immateriellen Schadens ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass bei der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nur die vorhersehbaren gesundheitlichen Unfallfolgen berücksichtigt werden können, nicht aber diejenigen, die zukünftig möglicherweise noch eintreten können (OLG Hamm, NJW-RR 1998, 751f).
Soweit sich die Beklagte gegen die Höhe des der Klägerin zuerkannten Zinssatzes wendet, hat ihre Berufung ebenfalls keinen Erfolg.
Nach Art. 229 § 1 Satz 3 EGBGB ist § 288 BGB in der seit dem 01.05.2000 geltenden Fassung auf alle Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig geworden sind. Im vorliegenden Fall liegt der Schadensgrund - das Unfallereignis - zwar vor dem 01.05.2000. Der konkret zuerkannte Haushaltsführungsschaden bezieht sich jedoch auf einen Zeitraum nach dem 01.05.2000. Da der Anspruch damit erst nach dem 01.05.2000 entstanden ist, ist er auch erst dann zur Zahlung fällig geworden. Im Übrigen war der Zinsanspruch lediglich dahingehend klarzustellen, dass für den Zeitraum vom 11.10.2001 bis 31.12.2001 der Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 09.06.1998 maßgeblich ist.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihr steht über die bereits vorprozessual gezahlten 30.000,00 DM kein weitergehender Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zu. Das Landgericht hat bei der Überprüfung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes die für die Anspruchshöhe relevanten Umstände berücksichtigt. Ferner ist festzustellen, dass der gezahlte Schmerzensgeldbetrag über den Beträgen liegt, welche bundesdeutsche Gerichte in Fällen mit vergleichbaren Verletzungen und Unfallfolgen zugesprochen haben. Der Umstand, dass ein Sachbearbeiter bei der Haftpflichtversicherung der Beklagten die Schmerzensgeldforderung der Klägerin in Höhe von 50.000,00 DM im November 2000 nicht sofort kategorisch abgelehnt, sondern lediglich darauf hingewiesen hat, dass diese <<momentan überholt sein dürfte>>, ist im Übrigen für die Schmerzensgeldbemessung unerheblich.
Oberlandesgericht Dresden,
Urteil vom 02.09.2003, Az. 9 U 0250/03
Landgericht Bautzen,
Urteil vom 05.11.2002, Az. 2 O 748/01 |