Die Klägerin, als Augenärztin tätig, litt an einem Bandscheibenvorfall. Sie ließ sich in der Zeit vom 04. bis 06.08.2001 vom Beklagten, der eine Massagepraxis betreibt, physiotherapeutisch behandeln.
Die Parteien streiten darüber, ob die Behandlung am Abschlusstag (06.08.2001) bei der Klägerin zu einem Bandscheibenvorfall führte.
Nachdem die Klägerin sich bereits vom 19. bis zum 23.04.2001 zur stationären Behandlung in einer schmerztherapeutischen Klinik aufgehalten hatte, befand sie sich vom 27. bis 30.08.2001 erneut dort zur stationären Schmerztherapie, wobei ein sequestrierter Bandscheibenvorfall L5/S1 diagnostiziert wurde.
Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens aus dem Ende August 2001 festgestellten Bandscheibenvorfall in Anspruch.
Sie behauptet, der Beklagte habe unter Verstoß gegen physiotherapeutische Regeln unzulässige chiropraktische Maßnahmen im Lendenwirbelbereich durchgeführt. Bei der letzten Behandlung am 06.08.2001 habe die Helferin des Beklagten (seine Mutter und Zeugin) ihre Schultern festgehalten und nach links gedrückt, während sie, die Klägerin, sich in der Seitenlage befunden habe. Gleichzeitig habe der Beklagte ihren Beckenbereich unter Druck ruckartig in die Gegenrichtung nach rechts gedreht. Durch diese Rotation sei der Bandscheibenvorfall ausgelöst worden, die Klägerin habe sogleich einen Ischiasschmerz im Gesäß verspürt.
Der Beklagte bestreitet, chirotherapeutische Anwendungen vorgenommen zu haben, sondern die Klägerin lediglich mit leichten Streichmassagen, Atemübungen und Entspannungstherapien behandelt zu haben.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat eine fehlerhafte physiotherapeutische Behandlung durch den Beklagten nicht zu beweisen vermocht. Es ist davon auszugehen, dass der von der Klägerin dargelegte Behandlungsablauf vom 06.08.2001 grundsätzlich geeignet gewesen wäre, den einige Wochen später festgestellten Bandscheibenvorfall auszulösen. Der Sachverständige Prof. Dr. N., der langjährige Erfahrungen in der Ausbildung zum Physiotherapeuten und als Chiropraktiker besitzt, hat nachvollziehbar erläutert, dass die von der Klägerin beschriebenen Maßnahmen nicht von dem Beklagten als Masseur hätten ausgeführt werden dürfen, sondern wegen der abstrakten und konkreten Gefahr für den Patienten einem Arzt vorbehalten wären. Er hat ausgeführt, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % bis 90 % von einer Kausalität der beschriebenen Rotationsbewegungen für den Bandscheibenvorfall auszugehen wäre, wenn der Beklagte diese Maßnahmen im Lendenwirbelbereich entsprechend dem Vortrag der Klägerin ausgeführt hätte.
Die Kammer ist indessen nicht mit der für eine Verurteilung des Beklagten erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Behandlungsverlauf vom 06.08.2001 entsprechend der Darstellung der Klägerin stattgefunden hat. Die Kammer hatte die Angaben der Klägerin im Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO zu berücksichtigen, andererseits die Aussage der als Zeugin vernommenen Mutter des Beklagten. Beide Aussagen standen sich unvereinbar gegenüber. Selbst die gleiche Gewichtung von Parteianhörung und Zeugenvernehmung vermag dem Sachvortrag der Klägerin nicht die größere Überzeugungskraft zu verleihen, so dass letztendlich offen bleibt, ob der Beklagte unzulässige chirotherapeutische Manipulationen vorgenommen hat und diese zu einem Bandscheibenvorfall bei der Klägerin führten.
Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass der Bandscheibenvorfall durch andere Umstände als durch die Behandlung beim Beklagten ausgelöst wurde. Nach dem Gutachten Prof. Dr. N. kommt - unabhängig von der Behandlung des Beklagten - eine Vielzahl von Umständen und Faktoren für die Auslösung des Bandscheibenvorfalls der Klägerin in Betracht. Das Beweisergebnis (non liquet) geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob der Beklagte mit den Angaben in seiner Patientenkartei der Dokumentationspflicht als Physiotherapeut ausreichend nachgekommen ist. Denn hinsichtlich des primären Behandlungsfehlers verbleibt es bei der Beweislast der Klägerin.
Die Berufung der Klägerin bietet aber auch keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil das Landgericht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme ein dem Beklagten vorwerfbares und zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten zutreffend als nicht feststellbar erachtet hat.
Für einen Fehler des Beklagten im Rahmen der krankengymnastischen Behandlung ist die Klägerin beweispflichtig. Diesen Beweis hat das Landgericht nach Anhörung der Klägerin gem. § 141 ZPO und der Vernehmung der Zeugin als nicht erbracht angesehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommen ihr auch keine Beweiserleichterungen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Verletzung von Dokumentationspflichten zu Gute.
Es ist festzuhalten, dass diese Rechtsprechung auf krankengymnastische Maßnahmen schon deshalb nicht ohne weiteres übertragbar sein dürfte, weil es sich um Grundsätze handelt, die ärztliche Pflichten betreffen. Selbst wenn man diese Grundsätze im vorliegenden Fall uneingeschränkt übernehmen würde, wäre hieraus für die Klägerin kein beweisrechtlicher oder sonstiger Vorteil zu ziehen. Denn die vom Beklagten durchgeführten Maßnahmen unterliegen nicht der Dokumentationspflicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Voraussetzung für die Anwendung derartiger Grundsätze, dass die Aufzeichnung der Maßnahme geboten war, um Ärzte und Personal über den Verlauf der Krankheit und die bisherige Behandlung für ihre künftigen Entscheidungen ausreichend zu informieren. Eine Dokumentation, die medizinisch nicht erforderlich ist, ist auch nicht aus Rechtsgründen geboten, so dass aus dem Unterbleiben derartiger Aufzeichnungen keine beweisrechtlichen Folgerungen gezogen werden können (BGH, NJW 1989, 2330 f.).
Es musste vorliegend daher allenfalls dokumentiert werden, ob und in welchem Umfang eine krankengymnastische Behandlung der Klägerin erfolgt war, nicht aber, welche konkreten Maßnahmen der Beklagte hierbei zur Anwendung gebracht hat. Überdies kann aus einem Dokumentationsmangel allenfalls geschlossen werden, dass eine Maßnahme, die nicht dokumentiert ist, nicht ausgeführt wurde, nicht aber von einer fehlenden Dokumentation der Schluss auf eine von der Klägerin behauptete Maßnahme gezogen werden.
Unbeachtlich ist der Vortrag der Klägerin auch, soweit dem Beklagten ein Unterlassen der Befunderhebung und eine Aufklärungspflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Klägerin überträgt hier in unzulässiger Weise Grundsätze der Arzthaftung auf die Haftung eines Physiotherapeuten. Überdies hat der Beklagte vor Durchführung der Maßnahmen, von denen aufgrund des Beweisergebnisses auszugehen ist, eine ausreichende Eigenanamnese und Berücksichtigung der von der Klägerin zur Schilderung ihres Krankheitsbildes gemachten Angaben gefertigt.
Landgericht Hildesheim,
Urteil vom 20.03.2002, Az. 2 O 523/01
OLG Zelle,
Beschluss vom 22.07.2002, Az. 1 U 33/02 |