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Aktuelle Entscheidungen
Verkehrssicherungspflicht des Gastwirtes 20.10.2003

Am 21.05.2000 besuchte der Kläger die Konfirmationsfeier seiner Enkelin im Gasthaus der Beklagten zu 1), das in einem Waldgebiet in der Nähe von B. liegt. Das Grundstück, auf dem sich das Gasthaus befindet, steht im Eigentum der Beklagten zu 2) und wurde durch Pachtvertrag der Beklagten zu 1) in unbebautem Zustand belassen. Die Beklagte zu 1) bebaute in der Folgezeit das Grundstück und verpachtete die Gaststätte mit Vertrag vom 08.07.1993 an einen Herrn S. Im Außenbereich der Gaststätte befindet sich in der Nähe eines unbefestigten Waldweges in einer etwa 2,5 Meter tiefen Senke gelegen eine mit Steinplatten gepflasterte Kneipanlage. Der Abhang zu dem Wasserbecken war von der einen Seite mittels eines zwischen zwei Bäumen gespannten rot-weißen Absperrbandes gekennzeichnet.

Gegen 18.45 Uhr verließ der Kläger die Gaststätte, in welcher die Feierlichkeiten gegen 13.00 Uhr begonnen hatten. Er begab sich in den Bereich des Abhanges bis zu der Stelle, an der das rot-weiße Absperrband gespannt war. Dort stürzte er, fiel den Abhang hinunter und schlug mit dem Kopf auf die Steinplatten auf. Er erlitt eine Schädelbasisfraktur, Hirnquetschungen und Hirnblutungen sowie Rippenfrakturen. Mit seiner Klage macht der Kläger unter anderem ein angemessenes Schmerzensgeld für die entstandenen Verletzungen geltend.

Er behauptet, während des Abendessens sei ihm nicht gut gewesen, er sei deshalb an die frische Luft gegangen. Seinen Sturz erklärte er zunächst damit, dass ihm im Bereich des Abhanges plötzlich schlecht geworden sei. Er sei getaumelt, habe das Gleichgewicht verloren und sei durch das Absperrband hindurch den Abhang hinunter in die Kneipanlage gefallen. Im weiteren erklärte er, er habe in dem fraglichen Bereich urinieren wollen, habe deshalb leicht am Abhang gestanden. Er habe möglicherweise das Gleichgewicht verloren oder sei auf dem nassen Hang ausgerutscht, dadurch nach unten gestürzt. Er sei zu dieser Zeit nicht betrunken gewesen, habe während der gesamten Feier maximal 3 Gläser Bier getrunken.

Er ist der Auffassung, die Beklagten hätten die Unfallstelle nicht ausreichend gesichert, dadurch gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Der Sturz hätte vermieden werden können, wenn der Abhang nicht lediglich durch ein rot-weißes Band, sondern durch einen Zaun - wie nach dem Unfallgeschehen aufgestellt - gesichert worden wäre. Die Errichtung eines Zaunes wäre auch zumutbar gewesen, um derartige Unfälle zu verhindern, da die Kosten hierfür relativ gering seien. Den Beklagten hätte die Gefahr bewusst sein müssen, zumal der Pächter der Gaststätte S. bereits 2 Jahre zuvor und wiederholt darauf hingewiesen habe, dass die Kneipanlage nur ungenügend gegen Unfälle abgesichert sei. Er hält ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 Euro für angemessen.

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten weder ein Schmerzensgeldanspruch nach § 847 Abs. 1 BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB oder unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu.

Die Beklagte zu 1) hat nicht gegen die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Zwar treffen die Beklagte zu 1) sowohl als Verpächter der Gastsätte wie auch als Betreiber der im Außenbereich der Gaststätte gelegenen Kneipanlage Verkehrssicherungspflichten. Denen hat sie jedoch genüge getan.

Verkehrssicherungspflichten haben den Inhalt, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz von Dritten zu treffen hat.

Entscheidend sind dabei der Grad der Gefahr, die Erkennbarkeit der Gefahr für Dritte und die Zumutbarkeit des wirtschaftlichen Aufwandes. Es sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (Palandt/Thomas, 62. Auflage, § 823 Rn. 58).

Dabei treffen den Betreiber einer Gaststätte Verkehrssicherungspflichten auch im Hinblick auf den Außenbereich (BGH, VersR 1967, 801; OLG Düsseldorf, VersR 1983, 925).

Ferner hat er mit infolge Alkoholgenusses unaufmerksamen Gästen und mit deren Neugier zu rechnen (BGH, VersR 1967, 801, (802); NJW 1988, 1588).

Vorliegend ist eine Gefahrenquelle mit dem neben und unterhalb des Weges gelegenen Wasserbecken gegeben. Wie sich aus den Verletzungen des Klägers ergibt, bestand bei Stürzen die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden und daher die Pflicht, diesen Bereich abzusichern.

Diese Pflicht trifft die Beklagte zu 1) sowohl als Betreiber der Kneipanlage wie auch als Verpächter der Gaststätte. Träger der Verkehrssicherungspflichten ist jeder, der in der Lage ist, über die Sache zu verfügen. Er hat Gefahren, die von ihr drohen, tunlichst abzuwenden. Dies gilt insbesondere für den Gastwirt, der einen allgemeinen Verkehr für sein Geschäft eröffnet hat (BGH, VersR 1967, 801).

Dieser ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Gäste ohne Gefahr für Leib und Leben die Gasträume sowie ihre Zu- und Abgänge benutzen können. Er muss allerdings nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, es genügt vielmehr, dass er die Sicherungsvorkehrungen trifft, die ein verständiger und vorsichtiger Gastwirt für ausreichend halten darf, um die Gäste vor Schaden zu bewahren (BGH, a.a.O.).

Die Beklagte zu 1) ist ihrer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Kneipanlage im Außenbereich hinreichend nachgekommen. Die Gefahrenquelle war ausreichend abgesichert. Dieses betrifft auch die Stelle, an der sich kein Geländer befand, sondern lediglich ein Absperrband zwischen zwei Bäumen gespannt war. Durch das gefärbte Band war für jeden, der diese Stelle passierte, erkennbar, dass Vorsicht geboten ist und hinter dem Band eine Gefahr droht. Gerade auch aus der rot-weißen Färbung des Absperrbandes geht diese Warnung hervor, da die Verwendung von Bändern dieser Art zur Absperrung von gefährlichen Orten allgemein üblich und bekannt ist.

Selbst in Hinblick auf den hohen Grad der Gefährdung durch einen Sturz auf eine Steinplatte aus 2,5 Metern Höhe ist eine solche Sicherung ausreichend, da hier durch eine eindeutige und unmissverständliche Warnung ausgesprochen wird.

Eine solche Absicherung mittels eines Absperrbandes ist nicht zuletzt auch auf Baustellen und im Straßenverkehr durchaus üblich und im Allgemeinen auch ausreichend. Es entspricht dem allgemeinen Wissens- und Erfahrungsstand, dass durch ein rot-weißes Flatterband üblicherweise eine Bau- oder sonstigen Gefahrenstelle markiert wird und, dass der so gekennzeichnete Bereich nicht betreten werden soll (OLG Düsseldorf, VersR 1996, 1166 f.).

Es wäre eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht, zu verlangen, dass eine feste Sicherung durch einen Zaun hätte angebracht werden müssen. Sinn der Verkehrssicherungspflicht besteht nur darin, diejenige Sicherheit zu schaffen und zu bieten, die bei Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Art und Weise des in Frage kommenden Publikumsverkehrs allgemein erwartet werden darf und muss (OLG Nürnberg, VersR 1966, 1085).

Auch einem unaufmerksamen Gast musste das Band und die damit verbundene Warnung auffallen. Das Band war zur fraglichen Zeit im Hinblick auf die Lichtverhältnisse auch gut erkennbar. Zwar wird in der Rechtsprechung etwa für einen neben der Gaststätte gelegenen Kellerschacht für erforderlich - aber auch für ausreichend - gehalten, dass dieser in der Dunkelheit beleuchtet wird (BGH, VersR 1967, 801, (802)).

In diesem Rechtsstreit konnte dies dahinstehen, weil sich der Unfall unstreitig nicht im Dunkeln sondern bei Tageslicht ereignet hat.

Ferner war auch der Abstand zwischen Band und Abhang - nach dem Vortrag des Klägers 3 Meter - ausreichend. Selbst eine Person, die nahe an das Absperrband herantritt, musste noch mehrere Schritte machen, um den Rand des Abhanges überhaupt zu erreichen.

Die Sicherung der Kneipanlage mittels des Flatterbandes war selbst vor dem Hintergrund ausreichend, dass ein Gastwirt grundsätzlich zu erhöhten Sicherungsmaßnahmen verpflichtet ist, da er auch mit unverständigem Verhalten angetrunkener oder betrunkener Gäste rechnen und den sich daraus ergebenden typischen Gefahren begegnen muss. Das muss ihn aber nicht zu einer totalen Absicherung gegen alle möglichen Handlungen veranlassen, die unter Einfluss von Alkohol theoretisch vorstellbar sein mögen. Die Beklagte zu 1) brauchte daher nicht zu argwöhnen, dass sich ein Gast trotz der eindeutigen Warnung durch das Flatterband und trotz des bei Tageslicht erkennbaren Abhanges in diesen Gefahrenbereich begeben würde.

Hinzu kommt, dass der Kläger nicht übermäßig angetrunken war, sondern in einem Zeitraum von knapp sechs Stunden nur drei Gläser Bier getrunken hatte. Das typische Risiko, das ein alkoholisierter Gast sich weniger aufmerksam und umsichtig verhält und aus dem sich die besonderen Anforderungen ergeben, hat sich danach nicht verwirklicht. Dem nur angetrunkenen Gast gegenüber bedarf es keiner besonderen Fürsorgemaßnahmen, weil er aus eigener Einsicht ohne weiteres die Erkenntnis gewinnen kann, dass und wann er sich durch sein Verhalten in höchste Gefahr begibt (OLG Hamm, VersR 1991, 1154).

Der Sturz des Klägers fällt unter das allgemeine Lebensrisiko. Wenn derjenige, der die Warnung vor einer Gefahrenquelle durch sein Verhalten nicht Rechnung trägt, in der abgesicherten Gefahrenquelle aus welchen Gründen auch immer das Gleichgewicht verliert und stürzt, so kann dieses Risiko nicht demjenigen aufgebürdet werden, der schon eine gut erkennbare Warnung angebracht hat.

Das Risiko zu stürzen und sich zu verletzen, wenn man das Gleichgewicht verliert, kann nie völlig ausgeschlossen werden. Ebensowenig das Risiko, dass man genau an einer besonders gefährlichen Stelle das Gleichgewicht verliert und stürzt. Ebenso kann man auch z. B. auch in der Gaststätte auf einem steilen Treppenabgang das Gleichgewicht verlieren und stürzen, wobei ebenfalls die Gefahr erheblicher Verletzungen besteht. Auch in einem solchen vergleichbaren Fall liegt regelmäßig eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vor, wenn der Gastwirt durch einen klar erkennbaren Hinweis auf den Abgang aufmerksam gemacht und diesen - soweit erforderlich - ausreichend beleuchtet hat (BGH, VersR 1988, 134; OLG Hamm, VersR 1991, 1154).

Ob der Sturz des Klägers durch einen Zaun verhindert worden wäre, kann offen bleiben. Die Beklagte zu 1) hatte durch das Flatterband eine ausreichende Sicherung der Gefahrenquelle vorgenommen und war nicht verpflichtet, darüber hinaus alle denkbaren Vorkehrungen zu treffen. Der Umstand, dass nachträglich doch ein Zaun angebracht wurde, kann nicht als Eingeständnis der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten gewertet werden.

Im Übringen würde die Haftung der Beklagten zu 1) vollständig hinter dem Eigenverschulden des Klägers zurücktreten.

Der Kläger hat sich bewusst an das Absperrband und damit an den Rand des Abhanges begeben, obwohl klar erkennbar war, dass eine Gefahr drohte. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der Kläger das Band nicht erkannt hatte. Es bestand keine Veranlassung, sich dieser Gefahr auszusetzen. Dies gilt erst recht, wenn der Kläger ausgerechnet vor dem Absperrband stehengeblieben ist, um zu urinieren. Der Kläger hätte auf dem weitläufigen Gelände wenige Meter vorher stehen bleiben oder auch einige Meter weitergehen oder aber die sanitären Einrichtungen der Gaststätte benutzen können. Der Kläger hat sich danach eigenverantwortlich und leichtfertig selbst in die Gefahr begeben.

Auch gegen die Beklagte zu 2) ergeben sich keine Ansprüche wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Zwar trifft denjenigen, der die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht notwendigen Maßnahmen einem Dritten überlässt, weiterhin eine allgemeine Aufsichtspflicht (BGH, DB 1987, 1838).

Auch bedarf die Übertragung einer Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen einer klaren Absprache, welche die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert (BGH, NJW 1996, 2646).

Selbst wenn die Beklagte zu 2) aber die Pflicht treffen würde, die Beklagte zu 1) zu beaufsichtigen und zu kontrollieren, wäre auch sie ihrer Aufsichtspflicht hinreichend nachgekommen, da die Beklagte zu 1) aus den dargelegten Gründen eine ausreichende Absicherung der durch die Gaststätte und die Kneipanlage geschaffenen Gefahrenquellen vorgenommen hat.

Landgericht Hildesheim,
Urteil vom 13.03.2003, Az. 4 O 454/02
Oberlandesgericht Celle,
Prozesskostenhilfe zurückweisender Beschluss vom 30.09.2003, Az. 9 U 112/0

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