Der Senat teilt nicht die Auffassung der Berufung, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung <<contra legem>> sei, da die Bestimmungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstosse. Es ist unzutreffend, dass das verfassungsrechtlich zugesicherte rechtliche Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt werde, dass es auf ein unvertretbares Minimum reduziert werde. Artikel 103 Abs. 1 GG beinhaltet wesensmässig keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung auch in der zweiten Instanz. Insbesondere folgt hieraus kein Anspruch der Partei, dass vor einer Entscheidung auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren sei.
Keinesfalls eröffnet das Recht auf rechtliches Gehör einen Anspruch darauf, dass sich der Gegener zur Berufungsbegründung - auch nicht in einer mündlichen Verhandlung - äussern muss.
Die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäss § 522 Abs. 2 ZPO ist auch nur eingeschränkt zulässig. So fallen Berufungen mit Aussicht auf Erfolg nach dem Berufungsvorbringen von vornherein nicht unter diese Regelung. Damit wird die Bestimmung des § 522 Abs. 2 ZPO - auch wenn ihr Zweck die Arbeitsentlastung der Berufungsgericht ist - dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 GG entsprechend der Vorgabe des BVerfG (BVerfG 54, 277) gerecht.
Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt für den Gesetzgeber nicht, dass er Rechtsmittelzüge gewährleisten muss; dies liegt in seiner Gestaltungsfreiheit. Insofern konnte der Gesetzgeber auch im Fall aussichtsloser Berufungen vom Erfordernis der mündlichen Verhandlung absehen. Sachgründe stehen nicht in unzumutbarer und in nicht zu rechtfertigender Weise dem entgegen (BVerfG, NJW 2003, 281).
Die Berufung verkennt, dass nach Reform des Verfahrensrechtes das Berufungsgericht weitgehend seine Funktion als Tatsacheninstanz verloren hat. So ist das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes gebunden, es sei denn, es bestehen aufgrund des Berufungsvorbringens konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, oder es werden neue Tatsachen behauptet, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist (§§ 529 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).
Dies ist jedoch eine Rechtsfrage, deren Beurteilung nicht notwendig eine mündliche Verhandlung erfordert.
Mit der Zustellung der Berufungsbegründung, nicht erst mit der Erwiderung darauf, ist die Berufung ausgeschrieben. Und nur auf der Grundlage der Berufungsanträge und des Berufungsvorbringens - ausgenommen von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensfehler (§ 529 Abs. 2 ZPO) - ist die Erfolgsaussicht der Berufung zu überprüfen.
Nach dem massgebenden Wortlaut des § 522 Abs. 2 ZPO ist die Prüfung der Erfolgsaussicht <<unverzüglich>> vorzunehmen; die Anordnung der mündlichen Verhandlung steht deshalb, soweit nach der Prüfung die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO nicht gegeben sind, nicht im Ermessen des Berufungsgerichtes (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Auflage, Rz. 13 zu § 522; a.A. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Auflage, Rz. 31 zu § 522).
Aus § 522 Abs. 2 ZPO ergibt sich nicht, wie die Berufung zum Beleg der Verfassungswidrigkeit meint, dass sich das Berufungsgericht, anders als bei einem Urteil, nur auf eine <<summarische Prüfung>> des Streitstoffes stützen darf.
Allein aber die Behauptung, dass Erstgericht habe die entscheidungserheblichen Tatsachen unzutreffend oder unvollständig ermittelt, zwingt nicht zu einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.
Soweit die Berufung die Verfassungswidrigkeit darauf abstellt, dass abweichend zu einer Entscheidung durch Urteil bei Nichtzulassung der Revision das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gemäss § 522 Abs. 3 ZPO nicht gegeben ist, schliesst sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des OLG Koblenz (VersR 2003, 658/659) an. Gleichwohl braucht der Senat hier nicht über die Verfassungsmässigkeit der Nichtzulassung einer Beschwerde zu entscheiden, da die Beschlussfassung gemäss § 522 Abs. 2 ZPO nicht notwendig den Zugang zum Revisionsgericht gemäss § 522 Abs. 2 ZPO verschliesst. Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit des Absatzes 3 ist dem Revisionsgericht vorbehalten.
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 20. August 2003, 10 U 1930/03 |