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Aktuelle Entscheidungen
Fristlose Kündigung: Beleidigung des Arbeitgebers 29.10.2003

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1996 als Maurer beschäftigt. Die Beklagte, ein Unternehmen in der Baubranche, beschäftigt mehr als 5 Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 13. November 2001, zugegangen am 15. November 2001, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.

Mit am 21. November 2001 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend und verlangt die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen.

Im Gütetermin vom 21. Dezember 2001 hat der Kläger hinsichtlich des erörterten Kündigungsgrundes folgendes zu Protokoll erklärt:<<Ich habe gesagt, ich bin wütend auf ihn, ich würde ihm am liebsten ein paar vor die Schnauze hauen. Das habe ich gesagt, weil Herr F. vorher gesagt hat, wenn Herr R. den Kamin nicht hochgeht, ziehe ich ihn am Galgen hoch.>>

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2002 trägt der Kläger weiter vor, dass er nach dem Vorfall mit dem Kamin von dem Zeugen P. erfahren habe, dass der Prokurist F. gesagt haben soll, wenn er, der Kläger, dort nicht hochgehe, ziehe er ihn (den Kläger) am Galgen dort hoch. Nur in diesem Zusammenhang habe er gesagt, dass er dem Prokuristen F. am liebsten ein paar vors Maul hauen wolle.

Die Beklagte trägt zu dem Kündigungsgrund im Wesentlichen vor: Der Kläger habe am 06. November 2001 um ca. 12.40 Uhr in einem Baucontainer unter Anwesenheit von drei Mitarbeitern gegenüber dem Projektleiter C. erklärt, dass er dem Prokuristen F. am liebsten ein paar vors Maul hauen würde. Diese Äusserung habe der Kläger mehrfach gemacht. Bei der Zusammenkunft in dem Baucontainer sei der Vorfall mit dem Kamin zur Sprache gekommen.

Die von dem Kläger behauptete vorherige Äusserung des Herrn F. sei durch Herr P. niemals getätigt worden. Auch habe Herr P. dem Kläger diese Äusserung niemals zugetragen.

Die Klage ist zulässig, der Kläger hat innerhalb der Frist der §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 4 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben.

Die Klage ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis wird nicht aufgrund der ausserordentlichen Kündigung vom 13. November 2001 mit sofortiger Wirkung sein Ende finden.

Gemäss § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

Die Prüfung, ob im konkreten Streitfall ein wichtiger Grund für eine ausserordentliche Kündigung vorliegt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Arbeitsgerichtes (BAG vom 24.03.1958 - 2 AZR 587/55 - in AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG vom 17.05.1984 - 2 AZR 3/83 in AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG vom 21.02.1991 - 2 AZR 449/90 - in AP Nr. 35 zu § 123 BGB) in zwei systematisch zu trennenden Abschnitten zu erfolgen.

Zunächst ist festzustellen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Dabei genügt allerdings noch nicht die abstrakte Erheblichkeit eines Kündigungssachverhaltes zur Begründung der Unzumutbarkeit. Vielmehr muss bereits auf der ersten Stufe festgestellt werden, ob der an sich zur ausserordentlichen Kündigung geeignete Sachverhalt im Streitfall zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat (BAG vom 15.11.1984, 2 AZR 613/83 - in EzA § 626 BGB n.F. Nr. 95; BAG vom 17.03.1988 - 2 AZR 576/87 - in EzA 626 BGB n.F. Nr. 116).

Erst in einer zweiten Stufe ist zu untersuchen, ob nach Abwägung aller in Betracht kommender Interessen der Arbeitsparteien die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (BAG vom 17.03.1988 - 2 AZR 576/87 - in EzA 626 BGB n.F. Nr. 116).

Die vorgenannte Zweistufenprüfung ergibt im Streitfall, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die ausserordentliche Kündigung an sich vorliegt, wenn in der Äusserung des Klägers eine Bedrohung des Vorgesetzten gesehen werden würde (BAG vom 31.03.1993 - 2 AZR 492/92 - in AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlussfrist; BAG vom 24. Oktober 1996 - 2 AZR 900/95 - in ZTR 1997, 139 bis 140).

Die streitige Äusserung ist jedoch nicht gegenüber dem Vorgesetzten direkt gefallen, so dass die Kammer schon erhebliche Zweifel hat, ob hier überhaupt eine Bedrohung in ernstgemeinter Form vorliegt. Auch die Beklagte trägt vor, dass der Kläger geäussert habe, dass er am <<liebsten>> die erwähnte Handlung gegenüber dem Prokuristen der Beklagten vornehmen würde. Der Kläger hat damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass er ernsthaft bei der nächsten Begegnung mit dem Prokuristen seinen Wunsch auch in die Wirklichkeit umsetzen werden wird.

Selbst wenn zugunsten der Beklagten von einer Bedrohung ausgegangen werden würde, ist die Kammer der Auffassung, das zunächst eine Abmahnung durch die Beklagte als milderes Mittel dem Kläger zu erteilen war. Bei der fristlosen Kündigung handelt es sich um die härteste Massnahme im Arbeitsrecht. Nach dem im Kündigungsschutzrecht geltenden Verhältnismässigkeitsprinzip ist zunächst eine Abmahnung auszusprechen, bevor eine Kündigung erklärt wird (BAG vom 30.05.1978, EzA § 626 BGB n.F. Nr. 66).

Die Abmahnung hat eine Ankündigungs- und Warnfunktion (BAG vom 07.11.1979 in AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße).

Der Arbeitnehmer soll vor einem weiteren Fehlverhalten gewarnt werden. Durch die Abmahnung wird klargestellt, dass das gerügte Verhalten als ein den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen wird. Im übrigen ist auch eine Abmahnung erforderlich, um die für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung erforderliche negative Zukunftsprognose erstellen zu können (BAG vom 17.01.1991 in EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 37).

Die Abmahnung ist nur dann entbehrlich,, wenn nach Art und Schwere der Pflichtverletzung dem Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit nicht nur ohne weiteres erkennbar ist, sondern er auch mit deren Billigung durch den Arbeitgeber nicht rechnen konnte (BAG vom 12.07.1984 in AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG) oder wenn der Arbeitnehmer nicht willens und nicht in der Lage ist, sich vertragstreu zu verhalten (BAG vom 29.07.1976 in AP Nr. 9 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).

Eine Abmahnung des Klägers wegen Bedrohung des Vorgesetzten oder der Arbeitskollegen existiert bisher nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht willens und nicht in der Lage gewesen wäre, die von ihm getätigte unangemessene Äusserung in Zukunft zu unterlassen und in Zukunft seine Rechte in der durch das Arbeitsrecht dem Arbeitnehmer gewährten Form wahrzunehmen. Insofern fehlt es an einem Sachvortrag der Beklagten.

Andererseits hatte das Arbeitsgericht bei der Prüfung der Interessensabwägung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits seit dem Jahr 1996 andauert und der Kläger nicht berechtigt abgemahnt ist. Insbesondere war auch zu Gunsten des Klägers anzuführen, dass die unangemessene Äusserung nicht gegenüber dem Prokuristen unmittelbar geschehen ist, sondern in einer Besprechung gegenüber dem Projektleiter der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis wird auch nicht aufgrund fristgemässer verhaltensbedingter Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) sein Ende finden. Auch hier wäre zunächst durch die Beklagte eine Abmahnung auszusprechen gewesen.

Die Beklagte war zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu verurteilen. Der Anspruch ergibt sich aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag des Klägers. Da das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht und dies durch Urteil festgestellt wird, ist es nach den Grundsätzen, die der Grosse Senat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1985 (BAG vom 27.02.1985 GS 1/84 in NZA 1985, 702) der Weiterbeschäftigungsanspruch begründet. Dieser war jedoch auf eine vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu beschränken.

Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 12. Februar 2002, Aktenzeichen: 6 Ca 4720/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07. November 2002, Aktenzeichen: 13 Sa 539/02
Landesarbeitsgericht, Nichtzulassungsbeschluss vom 02. April 2003, Aktenzeichen: 5 AZN 848/02

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