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Herausgabe von Krankenunterlagen: Verzug des Behandlers 3.11.2003

Beim Kläger wurde am 29. Dezember 2002 ein Abszess im Darm eröffnet. Eine weitere Operation war geplant. Daraufhin wurde dem Kläger in den Städtischen Kliniken D. ein sogenannter <<Markierungsfaden>> gesetzt. Dieser Markierungsfaden, der aus dem Körper des Klägers herausragte, sollte dazu dienen, bei der späteren Operation die Abszessstelle wiederzufinden. Der Kläger wurde zur weiteren Versorgung zum Beklagten geschickt, welcher den Markierungsfaden in behandlungsfehlerhafter Weise zog. Der Kläger beabsichtigt, Ersatzansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen, da erneut in den Städtischen Kliniken D. der Markierungsfaden gelegt werden musste. Der Heilungsverlauf hatte sich daher erheblich verzögert. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 10. März 2003 aufgefordert, die kompletten Behandlungsunterlagen herauszugeben, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages für die Kopien unter Benennung des zu zahlenden Betrages. Dem Beklagten war eine Frist gesetzt worden zur Herausgabe bis spätestens 25. März 2003. Mit Telefaxschreiben vom 17. März 2003 teilte der Beklagte mit, er werde an Kopiekosten und Übersendungskosten insgesamt 2,50 EUR benötigen. Diese 2,50 EUR sind an den Beklagten noch am 24. März 2003 überwiesen worden. Mit Schreiben vom 27. März 2003 setzte der Kläger dem Beklagten eine weitere Frist zur abschliessenden Herausgabe der Behandlungsunterlagen bis spätestens 02. April 2003. Da keine weitere Reaktion erfolgte, reichte der Kläger am 03. April 2003 Herausgabeklage bezüglich der Behandlungsunterlagen beim zuständigen Amtsgericht ab. Am 16. April 2003 legte der Beklagte 4 Blatt Fotokopien vor, ohne jedoch zu versichern, dass diese Fotokopien eine vollständige Fotokopie der vorliegenden Behandlungsunterlagen darstellten. Unter dem 28. April 2003 nahm der Kläger nach Abgabe dieser Erklärung die Klage zurück und beantragte, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Das Amtsgericht legte mit Beschluss vom 28. Mai 2003 dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites auf, da er Anlass zur Einreichung der Klage gegeben hatte, der Anlass zur Abreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen war und die Klage unverzüglich zurückgenommen wurde (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO).

Hiergegen richtet sich die am 12. Juni 2003 eingelegte Beschwerde des Beklagten.

Die am 12. Juni 2003 eingelegte Beschwerde war als sofortige Beschwerde auszulegen. Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits gemäss § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte befand sich spätestens ab dem 02. April 2003 mit der Herausgabe der Krankenunterlagen in Verzug. Dabei kann dahinstehen, ob weiterhin der Rechtsprechung der 17. Zivilkammer des Landgerichts D. zu folgen ist, dass der Patient anbieten muss, die Krankenunterlagen am Sitz des Arztes abzuholen. Hier hat der Beklagte mit Schreiben vom 17. März 2003 selbst angeboten, Fotokopien zur Verfügung zu stellen. Die geforderten Kosten von 2,50 EUR waren laut Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdeschrift gezahlt. Im übrigen handelte es sich lediglich um drei Seiten einer Karteikarte, so dass keine beachtlichen Gründe ersichtlich sind, die zu der Verzögerung der Versendung geführt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Landgericht Dortmund, Beschluss vom 26. September 2003, AZ: 4 T 7/03
Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 25. Mai 2003, AZ: 113 C 3823/03

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