Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem Universitätsklinikum, zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses, im Rahmen dessen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000,00 EURO geltend gemacht werden soll, die Herausgabe von Behandlungsunterlagen.
Die Klägerin war bei der Beklagten im Zeitraum Januar 2000 bis 08. April 2000 in Behandlung.
Mit Schreiben vom 30. April 2003 forderte sie die Beklagte unter Fristsetzung auf, in Kopie die Behandlungsunterlagen für den entsprechenden Zeitraum herauszugeben, bekanntzugeben, welchen Betrag sie für die Herausgabe der Kopien der Behandlungsunterlagen verlangt sowie zu versichern, dass die Kopien der Beklagten komplett sind und von den Originalen gezogen wurden.
Die Beklagte erklärte sich mit der Herausgabe der Kopien der Behandlungsunterlagen einverstanden gegen Überweisung eines Betrages von 116,50 EURO für die Anfertigung der Kopien (233 Blatt DIN A 2 à 0,50 EURO).
Die Klägerin überwies daraufhin den ihrer Ansicht nach gemäß BRAGO angemessenen Betrag in Höhe von 52,45 EURO (50 Kopien à 0,51 EURO, 183 Kopien à 0,15 €).
Mit Schreiben vom 11. Juni 2003 teilte die Beklagte mit, dass die Kopien nicht nach BRAGO abgerechnet würden und bot der Klägerin die kostenlose Einsichtnahme der Kopien vor Ort an, mit der Möglichkeit, die Kopien selbst anzufertigen. Den von der Klägerin überwiesenen Betrag in Höhe von 52,45 EURO überwies die Beklagte zurück.
Die Klägerin ist der Ansicht, für die Frage der Angemessenheit der Kostenerstattung sei die Bewertung des Gerichtskostengesetzes, Anlage 1, Nr. 9000, heranzuziehen, die bereits über dem angemessenen Kostenaufwand liegen würde, da in jedem Copy-Shop Kopien bereits für 0,20 EURO zu erhalten seien.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin - Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten (für die ersten 50 Seiten je 0,51 EURO, für die weiteren Seiten je 0,15 EURO) die gesamten über die Klägerin gefertigten Behandlungsunterlagen in Kopie herauszugeben, und zwar für den Zeitraum von Januar 2000 bis 08. April 2000. Weiterhin festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen in Verzug befinde und die Beklagte zu verurteilen, eine Versicherung abzugeben, dass die von ihr herauszugebenden Fotokopien eine vollständige Kopie der im Klageantrag zu Ziffer 1) dargestellten Behandlungsunterlagen beinhalte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen gegen Erstattung der Kosten in Höhe von 0,30 EURO je Kopie verlangen. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die von ihr gefertigten Dokumentationen zu geben sowie ihr die Herstellung von Fotokopien zu gestatten. Die entsprechende Verpflichtung folgt als Nebenpflicht aus der ärztlichen Dokumentationspflicht (LG Düsseldorf, NJW 1999, 873; BGH NJW 1983, 328).
Irrelevant ist, ob die Klägerin nur ein Recht auf Einsicht in die von der Beklagten gefertigten Dokumentationen hat (Gehrlein, NJW 2001, 2773), oder ob sie darüber hinaus auch einen Anspruch auf Anfertigung von Kopien dieser Unterlagen durch die Beklagte hat (LG Dortmund, NJW 2001, 2806; je nach Umständen des Einzelfalles: OLG Köln, Urteil vom 12.11.1981, 7 U 96/81, Blatt 26 f. der Gerichtsakte).
Die Beklagte hat die entsprechenden Kopien für die Klägerin bereits gefertigt. Die Parteien streiten lediglich um die Frage, gegen Erstattung welcher Kosten die Beklagte zur Heraugabe dieser Fotokopien verpflichtet ist. Jedenfalls nach Fertigung der Unterlagen durch die Beklagte muss sich die Klägerin nicht mehr darauf verweisen lassen, die Unterlagen selbst zu kopieren.
Die Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht an den von ihr gefertigten Kopien und kann die Herausgabe bis zur Erstattung der Kopierkosten, die gemäss § 287 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO auf 0,30 EURO (dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung genannt) für jede angefertigte Kopie geschätzt werden, verweigern.
Massgeblich für die Höhe des Erstattungsanspruches sind zunächst nicht die Vorschriften der BRAGO oder die des Gerichtskostengesetzes. Unstreitig sind diese Vorschriften auf die Beklagte nicht unmittelbar anwendbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthalten diese Vorschriften aber auch keine verallgemeinerungsfähigen Bemessungsgrundsätze für die Höhe erstattungsfähiger Kopierkosten in der Privatwirtschaft.
Vielmehr ist zu berücksichtigen, welche Kosten bei der Anfertigung der Kopien tatsächlich entstehen: Einer Marketingagentur, die Farbkopien enfertigt, oder einem Architekturbüro, das grossformatige Kopien benötigt, werden insoweit in der Regel entstehen als z. B. Behörden (die üblicherweise 0,51 EURO pro Seite als Kostenersatz für die Erstellung einer Fotokopie verlangen).
Die Heranziehung der von der Klägerin genannten Vorschriften zur Bewertung der Angemessenheit der Erstattungsfähigen Kopiekosten wäre in diesen Fällen offensichtlich unangemessen. Zwar hat die Klägerin in der Verhandlung am 07. November 2003 nach Hinweis auf diesen Umstand zu Recht angemerkt, dass die Beklagte kein Architekturbüro und keine Marketingagentur ist. Jedoch ist hinsichtlich der Frage, ob die von der Klägerin genannten Vorschriften über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus Verbindlichkeit entfalten, abstrakt und losgelöst von den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles zu argumentieren.
Insoweit genügen die obigen Beispiele, um eine allgemeine Verbindlichkeit der von der Klägerin genannten Normen ausserhalb ihres Anwendungsbereiches abzulehnen.
Massgeblich ist ausserhalb des Anwendungsbereiches dieser Vorschriften der tatsächliche Aufwand bei der Fertigung der Kopien (so auch AG Aachen, Urteil vom 29.01.2003(AZ: 80 C 424/02) WuM 2003, 220 ff., das zusätzlich das Interesse des Betroffenen an der Fertigung der Kopien berücksichtigen will).
Soweit die Klägerin die Normen der BRAGO und des Gerichtskostengesetzes unter diesem Gesichtspunkt als verbindlichen Maßstab für die Bewertung der Angemessenheit von Kopierkosten heranziehen will, ist dies möglich - insoweit ist das von beiden Parteien angeführte Beispiel eines Copy-Shops jedoch gleichermassen geeignet.
Der angemessene Kostenaufwand der Beklagten für die Anfertigung der Kopien wird gemäss § 287 Abs. 2, 1 ZPO auf 0,30 EURO pro Seite geschätzt. Insoweit wird im Rahmen der Schätzung auf die der Beklagten als Universitätsklinikum bei der Kopie von Krankenunterlagen tatsächlich entstehenden Kosten abgestellt, nicht jedoch auf das Interesse des Betroffenen, der um die Vorlage der Kopien bittet (vgl. AG Aachen a.a.O.), da sich der Erstattungsanspruch der Beklagten für Kopiekosten nicht danach richten kann, im Hinblick auf welchen zu erwartenden Schadensersatzprozess ein Patient die Anfertigung von Kopien begehrt.
Die Kosten, die der Beklagten bei der Anfertigung von Kopien entstehen, werden insoweit - trotz des Bestehens eines Verwaltungsapparates im Krankenhaus - höher eingeschätzt, als die Kosten, die bei der Anfertigung von Fotokopien im Copy-Shop (nach übereinstimmenden Angaben der Parteien 0,20 EURO pro Seite, obwohl Kopien für 5 Cent pro Seite auch angeboten werden) entstehen.
Gegenüber den Kosten, die ein Copy-Shop berechnet, sind bei der Anfertigung von Kopien durch die Beklagte insbesondere Personalkosten, aber auch ein Mehraufwand für die Bereitstellung und Wartung der Kopierer im Hinblick auf insoweit bestehende Grössenvorteile eines Copy-Shops zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die in der Privatwirtschaft für die Anfertigung von Kopien üblicherweise verlangten Kopierkosten von 5 bis 20 Cent pro Seite (vgl. AG Aachen, WuM 2003, 220 f.) erscheint ein Betrag von 0,30 EURO als Kostenersatz für die Kopierkosten der Beklagten, deren Haupttätigkeitsfeld nicht die Verwaltung, sondern die Behandlung von Patienten ist, angemessen.
Adäquat erscheint ein Betrag von 0,30 EURO pro Seite, hilfsweise aber auch gemessen an dem Betrag von 0,22 EURO, der sich bei einer Anwendung des Gerichtskostengesetzes ergeben würde, da Behandlungsunterlagen (die teilweise beidseitig bedruckte OP-Berichte, Krankenhaus- und Pflegebereichte umfassen, darüber hinaus auf häufig empfindlichen Papier bedruckte EKGs, Röntgen- und Ultraschallbefunde auf Durchschlagpapier und stationäre Verrlaufsbeobachtungsunterlagen auf DIN A 3 Papier sowie Pflegeberichte auf teilweise etwas stärkerem Material) anders als die üblichen Gerichtskaten nicht mit Hilfe eines automatischen Einzuges kopiert werden können, so dass ein höherer Personalaufwand zu berücksichtigen ist.
Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Herausgabe der Unterlagen als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag in Verzug befindet, ist unzulässig. Anders als der Annahmeverzug, der im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 756, 765 ZPO nach allgemeiner Auffassung ein feststellungsfähiges Rechtsverhälntis im Sinne von § 256 ZPO ist, kann die Klägerin die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen in Schuldnerverzug befindet, nicht verlangen, da es sich insoweit nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt. Ein Hinwirken des Gerichtes auf eine sachdienliche Antragstellung gemäss § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO und auf den Antrag, festzustellen, dass sich die Beklagte durch Rücküberweisung des Betrages von 52,45 EURO mit der Annahme der von der Klägerin geschuldeten Leistung gemäss §§ 293 ff. BGB in Verzug befindet, konnte unterbleiben.
Insoweit wäre die Klage zwar zulässig, aber unbegründet gewesen, da die Klägerin der Beklagten nicht den tatsächlich geschuldeten Betrag von 69,90 EURO angeboten und die Beklagte zur Annahme von Teilleistungen nicht verpflichtet ist.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Abgabe der Versicherung, dass die von ihr herauszugebenden Fotokopien eine vollständige Kopie der Behandlungsunterlagen beinhalten, besteht nicht. Eine solche Verpflichtung gehört nicht von vornherein und selbstverständlich zum Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen (BGH VersR 1984, 1171, 1172).
Aufgrund welcher besonderer Umstände des Einzelfalls die Klägerin diese zusätzliche Versicherung benötigt, hat sie nicht dargelegt. Eine Rechtsgrundlage für diesen zusätzlichen Klageantrag ist daher nicht ersichtlich.
Der Streitwert wird auf 8.250,00 EURO festgesetzt. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) ist massgeblich das Interesse der Klägerin an den über die Herausgabe der Kopien begehrten Informationen, das mit 20 % des angestrebten Hauptsacheverfahrens (Streitwert geschätzt: 40.000,00 EURO) angesetzt wird (LG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1998, 3 O 240/98).
Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) wird der Wert der angestrebten Kostenersparnis in der Zwangsvollstreckung auf 200,00 EURO, hinsichtlich des Klageantrages zu 3) der mit der Versicherung für die Beklagte verbundene Aufwand mit 50 EURO bewertet.
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07. November 2003, 23 C 11795/03 |