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Herausgabe Behandlungsunterlagen: Kostentragungspflicht 7.1.2004

Der Kläger war beim Beklagten seit 28.11.2001 in Behandlung. Ende November 2001 stellte der Beklagte beim Kläger ein Prostatakarzinom fest. Zur weiteren Behandlung begab sich der Kläger in ein Krankenhaus. Er beabsichtigt, gegen dieses Krankenhaus Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hierfür benötigt der Kläger die Behandlungsunterlagen des Beklagten. Mit Schreiben vom 05.11.2002 ist der Beklagte aufgefordert worden, die Behandlungsunterlagen herauszugeben. Weiterhin mitzuteilen, welchen Betrag er für die Herausgabe der Kopien der Behandlungsunterlagen verlangt. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach, sondern übersandte vielmehr einen Abschlussbericht über die klägerische Behandlung. Daraufhin teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem Beklagten unter dem 15.11.2002 mit, es läge anscheinend ein Missverständnis vor. Ein Bericht sei nicht angefordert worden, sondern die Kopien der kompletten Behandlungsunterlagen. Eine weitere Reaktion des Beklagten erfolgte nicht.

Der Kläger erhob daraufhin unter dem 22.04.2003 Klage auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen des Beklagten, Zug um Zug gegen Erstattung der von dem Beklagten zu errechnenden Kosten. Am 11.06.2003 überreichte der Beklagte Fotokopien seiner Behandlungsunterlagen, am 21.08.2003 versicherten die Bevollmächtigten des Beklagten, dass die übersandten Krankenunterlagen des Beklagten vollständig herausgegeben worden seien. Daraufhin erklärte der Kläger unter dem 22.08.2003 den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an und stellte ebenfalls Kostenantrag.

Soweit vom Beklagten die Herausgabe der Behandlungsunterlagen gefordert worden sei, habe der Beklagte der Klägerin einen umfangreichen, zusammenfassenden, kritischen Abschlussbericht über den Verlauf der Krankengeschichte (Epikrise) zur Verfügung gestellt. Die Epikrise stelle ein <<Mehr>>
dar, als mit den Krankenunterlagen gefordert worden sei. Darüber hinaus erscheine es äußerst zweifelhaft, dass Schadensersatzansprüche überhaupt in Betracht kämen. Die Klage sei mutwillig.

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 ZPO).

Dies führte dazu, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Denn der Kläger hätte aller Voraussicht nach mit seiner Klage obsiegt. Dem Kläger stand der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe seiner Behandlungsunterlagen zu. Der Beklagte hat diesen Anspruch auch nicht bereits vor Klageerhebung durch Erstellung und Übersendung eines Abschlussberichtes erfüllt. Dieser war im Schreiben vom 05.11.2002 der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht angefordert. Der Abschlussbericht stellt auch nicht ein <<Mehr>> dar, als die geforderten Krankenunterlagen, sondern etwas anderes. Dabei ist unerheblich, wofür der Kläger seine Krankenunterlagen benötigt, insbesondere, ob der geplante Prozess aussichtsreich erscheint oder nicht.

Amtsgericht Velbert, Beschluss vom 10.11.2003, Az.: 12 C 73/03.

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