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Verkehrssicherungspflicht: Absicherung Flügelschraube 13.1.2004

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend. Die Beklagte betreibt ein Einrichtungshaus.

Die Klägerin suchte am 02.07.2002 gemeinsam mit ihrem Ehemann die Geschäftsräume der Beklagten auf. Sie wollte einen Teppichboden kaufen. Die Teppichböden befinden sich im Geschäft der Beklagten auf sogenannten Teppichpaternostern. Auf diesen Vorrichtungen werden mehrere Teppichrollen übereinander ausgestellt und dem Kunden dargeboten. Die Teppiche können bei Gefallen abgerollt und in der gewünschten Länge abgeschnitten werden. Dies geschieht mittels einer Teppichschneideschiene, die quer vor der gesamten untersten Teppichrolle liegt und mit dem Boden abschließt. Die Schneideschiene ist mit der Vorrichtung selbst über eine weitere Leiste verbunden, die längs von dieser wegläuft. Die beiden Leisten sind mit einer Flügelschraube verbunden und verlaufen plan zum Fußboden. Der Bereich, in dem sich die Teppichpaternoster befinden, ist vom restlichen Verkaufsraum durch ein rot-weißes Trassierband auf dem Boden abgegrenzt.

Die Klägerin und ihr Ehemann sahen sich die auf diese Weise dargebotenen Teppichböden an und gingen um einen der Teppichpaternoster herum. Hierbei kam die Klägerin zu Fall. Bei dem Sturz zog sich die damals 72 Jahre alte Klägerin am linken Fuß eine trimalleoläre Sprunggelenksfraktur linksseitig (Weber C- Fraktur sowie Innenknöchelmehrfragmentfraktur und Abrissfraktur des dorsalen Volkmann`schen Dreiecks)zu.

Sie wurde am selben Tag operiert. Die Weber C-Fraktur wurde durch eine Plattenosteosynthese versorgt, ebenso wie die übrigen Frakturen durch entsprechende operative Maßnahmen.

Die Klägerin behauptet, sie sei mit dem rechten Fuß an der Flügelmutter hängen geblieben, welche die oben beschriebene Teppichschneideschiene mit der von dem Teppichpaternoster weglaufenden Leiste verbindet. Sie habe daraufhin das Gleichgewicht verloren, sei auf der Schneideschiene ausgeruscht, gegen die Teppichpaternoster gestoßen und schließlich auf die Knie gefallen. Sie begehrt nunmehr wegen der erlittenen Verletzungen von der Beklagten die Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Beklagte ist der Ansicht, die vor den Paternostern liegende Schneideschiene sei für den Kunden erkennbar. Es liege am Kunden, sich den Teppichpaternostern entsprechend vorsichtig zu nähern. Insoweit träfe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, das bei 70 % anzusetzen sei. Zudem sei die Flügelschraube lediglich etwa 1 cm hoch und damit nicht geeignet, eine besondere Gefahrensquelle zu eröffnen. Sie sei nicht verpflichtet, für jeden nur denkbar möglichen Schadensfall Vorkehrungen zu treffen.

Die Klage ist dem Grunde nach teilweise gerechtfertigt. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten gemäß § 847 Abs. I BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 8 I EGBGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu.

Die Verletzung der Klägerin beruht ursächlich auf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten. Die Beklagte hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Teppichschneideschiene samt Flügelschraube nicht vorsteht, sondern weiter hinten an den Teppichpaternostern liegt, d.h. unmittelbar an der untersten Teppichrolle. Nach Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin gerade aufgrund der vorstehenden Teppichschneideschiene samt Flügelschraube stürzte und sich dabei an ihrem linken Fußknöchel erhebliche Verletzungen zuzog.

Nach ständiger Rechtsprechung haben die Betreiber von gewerblichen Räumen den Fußboden so zu gestalten, dass eine Gefährdung der Kunden so gut wie ausgeschlossen ist. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Kunde sein Augenmerk mehr auf die in den Regalen befindlichen Waren ausrichtet, als auf den Boden davor (BGH, NJW 1986, 2757).

So muss der Betreiber eines Einrichtungshauses berücksichtigen, dass ein Kunde, der dort einen Teppichboden erwerben will, sich den Teppichpaternostern entsprechend nähern will, insbesondere um die ausgestellten Teppiche zu befühlen und auch im übrigen näher in Augenschein nehmen zu können.

Um dieses Bedürfnis befriedigen zu können, bemüht sich ein Ladeninhaber auch darum, den Kontakt zwischen Waren und Kunden herzustellen.

Da die unmittelbare Nähe zwischen Kunden und Produkt vom Unternehmer ermöglicht und gewünscht wird, hat der Gewerbetreibende dafür Sorge zu tragen, dass sich der Kunde gefahrlos im Ausstellungsbereich aufhalten kann.

Die Teppichschneideschiene befand sich am Unfalltag unstreitig einige Zentimeter vor der untersten Teppichrolle, die auf dem Teppichpaternoster lag. Die Schiene selbst verlief zwar plan zum Fußboden, die Flügelschraube, welche die beiden Schienen miteinander verband, war aber trotz ihrer geringen Größe durchaus geeignet, einen unachtsamen Kunden zum Stolpern zu bringen.

Sie stand vom Boden ab. Damit bestand die Möglichkeit, dass ein Kunde gegen sie stoßen könnte. Diese Gefahr war auch vorhersehbar und vermeidbar.

Aus den Lichtbildern ist ersichtlich, dass die Schneideschiene hinter die Teppichrollen verlegt werden kann, somit ohne weiteres die Möglichkeit bestand, die Gefahr für die Kunden zu vermeiden.

Nach Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin, als sie um einen der Teppichpaternostern herumgehen wollte, gegen die Flügelschraube der vorstehenden Schneideschiene stieß und im weiteren Verlauf stürzte (wird weiter ausgeführt).

Die Schiene selbst lag flach auf dem Boden, die Flügelschraube war der einzige Gegenstand in der näheren Umgebung, der sich vom restlichen Fußboden, wenn auch in geringer Höhe, abhob und geeignet war, eine Person zu Fall zu bringen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin lediglich umgeknickt oder aus anderen Gründen zu Fall gekommen sein sollte, liegen nicht vor.

Allerdings hat die Klägerin durch schuldhaftes Verhalten zu ihrem Sturz beigetragen. Sie trifft ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB, das mit einem Anteil von 1/3 einzustufen ist. Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren.

Der Bereich um die Teppichvorrichtungen im Hause der Beklagten ist mit einem roten Klebeband gekennzeichnet. Dieses grenzt den Verkaufsbereich für die Teppichböden deutlich optisch vom Gangbereich ab. Die Klägerin hätte beim Überschreiten des Bandes aufmerken müssen, zumal die Teppichpaternoster dem äußeren Anschein nach Anlass boten, sich ihnen mit der gebotenen Aufmerksamkeit und Vorsicht zu nähern. Daran hat es die Klägerin fehlen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände muss sich die Klägerin einen Mitverschuldensanteil in Höhe von 1/3 vorhalten lassen.

Aus diesem Grunde steht der Klägerin ein Anspruch auf Leistung von matiellem Schadensersatz gemäß §§ 241 II, 311 II Nr. 2, 280 I BGB lediglich in Höhe von 2/3 des ihr entstandenen Schadens zu.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr 2/3 der aus dem Unfallereignis vom 02.07.2002 noch entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

Eine Ortsbesichtigung war und ist nicht geboten, weil zum einen die betreffende Stelle unstreitig nach dem Unfall verändert worden ist und zum anderen das Foto Nr. 1 einen hinreichenden Eindruck von der Örtlichkeit bietet.

Zudem ist ein entsprechender Beweisantrag der Beklagten in 1. Instanz nicht gestellt worden, so dass § 531 Abs. 2 ZPO eingreift.

Entgegen der Argumentation der Beklagten handelt es sich nicht um einen abgesicherten Bereich, in dem nur ein beschränkter Verkehr eröffnet gewesen wäre. Vielmehr war der Unfallbereich für alle Interessenten an Teppichböden frei zugänglich. Dass die besagte Flügelschraube mit einfachen technischen Möglichkeiten an eine ungefährlichere Stelle verlegt werden konnte, belegt die von der Beklagten nach dem Unfall der Klägerin vorgenommene Änderung.

Mit der angesprochenen Senatsentscheidung, AZ: 6 U 34/00 (Möhre auf dem Fußboden eines Lebensmittelmarktes), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Hier hat ein Dauerzustand geherrscht, der verkehrssicherungspflichtig war und dessen Beseitigung möglich und zumutbar war. Die Mitverschuldensquote von 1/3 ist nicht zu gering, sondern angemessen. Zur Zulassung einer Revision besteht kein Anlaß.

1. Landgericht Dortmund, Urteil vom 27. März 2003, 11 O 44/03.

2. Oberlandesgericht Hamm, Zurückweisungsbeschluss vom 27. November 2003, 6 U 123/03.






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