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Krankenunterlagen: Verzug des Behandlers mit Herausgabe 23.1.2004

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 14. Januar 2002 bis 05. Februar 2002 sowie 28. Februar 2002 bis 08. März 2002 in stationärer Behandlung.

Er vermutet, dass es aufgrund nicht ordnungsgemäßer Auswertung der bei ihm gefertigten Röntgenbilder zu einem behandlungsfehlerhaften Übersehen von mehreren Tumoren in der Lunge gekommen ist.

Er beabsichtigt, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Hierfür benötigt der Kläger die Behandlungsunterlagen der Beklagten.

Mit Schreiben vom 14. März 2003 ist die Beklagte aufgefordert worden, die Behandlungsunterlagen für die oben genannten Behandlungszeiträume in Kopie herauszugeben, weiterhin bekanntzugeben, welchen Betrag sie für die Herausgabe der Kopien der Behandlungsunterlagen verlangt. Dieses unter Fristsetzung bis zum 21. März 2003. Die Beklagte ist weiterhin aufgefordert worden, bis zum 28. März 2003 mitzuteilen, dass die Kopien der Behandlungsunterlagen komplett sind.

Eine Reaktion seitens der Beklagten erfolgte nicht. Der Kläger erhob am 02. Mai 2003 Klage, die am 03. Juni 2003 zugestellt wurde.

Am 16. Mai 2003 übersandte die Beklagte die Behandlungsunterlagen sowie die dazu gehörigen Röntgenbilder und bestätigte mit Schreiben vom 23. Juni 2003, dass mit Schreiben vom 06. Mai 2003 die Kopien der kompletten Behandlungsunterlagen und der Röntgenaufnahmen übersandt wurden.

Der Kläger nahm am 06. November 2003 die Klage zurück und beantragte, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Amtsgericht Witten, Beschluss vom 09. Januar 2004, 2 C 654/03.



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