Die vom Klägervertreter eingelegte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO, im Übrigen als Streitwertbeschwerde gemäß § 25 Abs. 3 GKG zu behandelnde Beschwerde, ist zulässig. Sie ist auch begründet, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen war.
Der angefochtene Beschluss leidet unter einem wesentlichen Verfahrensmangel. Die Entscheidung ist nicht durch den im Zeitpunkt der Beschlussfassung zuständigen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen.
Für die Entscheidung des Rechtsstreites war der originäre Einzelrichter der 6. Zivilkammer des Landgerichtes Dortmund zuständig. Dieser hatte am 12.12.2002 vorläufig einen Streitwert festgesetzt und den Rechtsstreit unter Hinweis auf besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art am 08. Januar 2003 der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 09. Januar 2003 übernommen. Zu einer Rückübertragung auf den Einzelrichter - die im Übrigen gemäß § 348 Abs. 3 Satz 4 ZPO nicht, auch nicht aufgrund einer wesentlichen Änderung der Prozesslage oder ähnlichem zulässig gewesen wäre - ist es nicht gekommen.
Vielmehr hat der Vorsitzende der 6. Zivilkammer mit Verfügung vom 10.01.2003 Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer anberaumt. Gleichwohl hat - nach zwischenzeitlicher Terminsaufhebung durch den Berichterstatter in Vertretung des Vorsitzenden am 31. März 2003 und weiteren, offenbar vom Kammervorsitzenden selbst stammenden Prozess leitenden Verfügungen - der Einzelrichter nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen und Stellung wechselseitiger Kostenanträge durch die Parteien gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreites entschieden und einen Streitwert festgesetzt.
Ein derartiger Verstoss gegen die verfassungsrechtlich abgesicherte Gewähr des gesetzlichen Richters stellt einen nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (Zöller, ZPO, 24. Auflage, Rn. 23 zu § 348, Rn. 4 zu § 295).
Das Beschwerdegericht sieht von einer eigenen - grundsätzlich auch bei wesentlichen Verfahrensfehlern, wie dem hier gegebenen möglichen (Zöller, Rn. 27 zu § 572) - Sachentscheidung vorliegend ab, weil die Funktionsverteilung zwischen Kammer und Einzelrichter von maßgeblicher Bedeutung für die Bestimmung des gesetzlichen Richters im Beschwerdeverfahren ist.
Die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters geht nämlich darauf zurück, dass - zu Unrecht - der Einzelrichter der 6. Zivilkammer des Landgerichtes entschieden hat, während für die Entscheidung über die (sofortige) Beschwerde gegen einen in voller Kammerbesetzung ergangenen Beschluss der Senat in seiner im GVG vorgeschriebenen Besetzung zuständig (gewesen) wäre, § 568 Abs. 1 ZPO.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und an die Zivilkammer zurückzuverweisen, die nunmehr eine erneute Kosten- und Streitwertentscheidung zu treffen haben wird; die Entscheidung erstreckt sich, da das Maß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien im Beschwerdeverfahren derzeit noch nicht abschließend zu bestimmen ist, auch auf die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten (Zöller, Rn. 47 zu § 572).
OLG Hamm, Beschluss v. 24. Februar 2004, 5 W 05/04 |