Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an den Kläger.
Der am 26. November 1944 geborene Kläger war in der Zeit von 1971 bis 1998 als Flugingenieur im fliegenden Einsatz bei der Lufthansa AG tätig. Im Dezember 1972 begann er seine fliegerische Laufbahn auf dem Flugzeugmuster B727 bei der Lufthansa AG und wurde auf diesem Muster bis Januar 1991 als erster Flugingenieur eingesetzt. Ab Januar 1991 nahm der Kläger eine Umschulung auf das Flugzeugmuster MC Donnell Douglas DC 10 wahr. Ab 13. April 1991 wurde er auf der DC 10 als verantwortlicher erster Flugingenieur eingesetzt bis zum Mai 1997. Am 01. Juni 1996 wechselte der Kläger zu der Beklagten, wo er bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst im Dezember 1998 tätig war. Insgesamt erreichte der Kläger eine Flugstundenleistung von 13.905 Stunden.
Im Jahre 1998 wurde der Kläger wegen Schwindels, Gleichgewichtsstörungen, Ohrgeräuschen und Kopfschmerzen fluguntauglich geschrieben.
Mit der am 10. Januar 2003 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 30. Januar 2003 zugestellten Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche geltend.
Er behauptet, seine Gesundheitsstörungen seien darauf zurückzuführen, dass er unter einer fortschreitenden Hirnstammerkrankung leide. Diese sei auf das regelmäßige Einatmen von Schädlingsbekämpfungsmitteln während der Flüge in den Maschinen auch der Beklagten zurückzuführen. Auf Flügen in Europa, Afrika, mittlerem Osten, Amerika und in die Karibik seien die Flugzeuge relgemäßig mit Pestiziden vernebelt worden, vor allem mit dem Wirkstoff "Okaysi".
Betroffen waren auch Kabinenraum und Cockpit. In den letzten Jahren seiner Tätigkeit sei auch der Wirkstoff "Naturpyrethrum" eingesetzt worden, früher auch "Dichlorvos" und "Piperonylbutoxid", ebenso das Präparat "Baygon".
Pyrethride wirkten als Nervengift, die zu Krämpfen, Lähmungen oder Übererregbarkeit führten. Langzeitwirkungen seien Parästhesien wie Kribbeln, Taubheitsgefühl und Schwindel. Dekontaminationsmaßnahmen seien nach der Besprühung der Flugzeuge mit den Insektiziden alle etwa 100 Tage nicht durchgeführt worden. Die Beklagte habe zudem auf den Flügen regelmäßig das Schädlingsbekämpfungsmittel "Blattanex" versprüht.
Auf der Spraydose werde darauf hingewiesen, dass gelüftet werden müsse, Haustiere aus dem Raum entfernt werden sollten und der Sprühnebel nicht eingeatmet werden solle. Im Flugzeug sei der Kontakt zum Wirkstoff über Haut und Schleimhäute unvermeidbar, da ein Lüften nicht möglich gewesen sei. Ebenso seien in den Hotels, in denen er übernachtet habe, diese Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt worden. Es sei diesen Einflüssen in Flugzeug und Hotel ohne Atemschutz ausgesetzt gewesen. Im Cockpit sei ein weit höherer Luftaustausch als in der Kabine durchzuführen, da die elektronischen Geräte einen erhöhten Kühlbedarf hätten. Die Filter in den Klimaanlagen der Flugzeuge seien zusätzlich versorgt worden. Da ca. 80 % der Luft rezirkuliert werde, steige die Belastung an. Bei dem "Okaysi-Spray" sei nach Herstelleranweisung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht zur Vernebelung geeignet und bestimmt sei.
Während seiner Flugzeit habe es Beschwerden von Fluggästen über körperliche Beschwerden, Hautausschlag, Taubheitsgefühle, Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen oder Haarausfall gegeben. Die Beklagte habe um die Gefahren dieser Gifte gewußt. Auch Stewards und Stewardessen hätten mehrfach auf die gesundheitlichen Probleme hingewiesen. Der Kläger verweist ebenso auf einen Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 19. Februar 2002.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe bei dem Einsatz der Mittel mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt. Sie habe aufgrund zahlreicher Studien und Gutachten gewußt, dass bei den eingesetzten Chemikalien erhebliche gesundheitliche Probleme auftreten könnten. Im übrigen habe sie die Desinfektionsmittel entgegen der Gebrauchtsanweisung und Herstellerhinweise eingesetzt.
Bei der Schmerzensgeldbemessung sei zu berücksichtigen, dass bei ihm ein schwerer Dauerschaden in Form einer fortschreitenden Hirnstammerkrankung aufgetreten sei. Wesentliche Vorerkrankungen lägen nicht vor. Er leide unter schleichendem Labyrinthausfall beidseits, Kopfschmerzen, vermehrtem Hüsteln, Kloßgefühl im Hals, Konzentrationsstörungen, Wortfindungsstörungen, Ungeschicklichkeits- und Gleichgewichtsstörungen.
Er hält ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,00 EURO für angemessen und verlangt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seinen dadurch eintretenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet: Es fehle an einer Darlegung zur Kausalität zwischen der behaupteten Handlung und den beim Kläger aufgetretenen Gesundheitsstörungen. Es sei unklar, warum eine Gesundheitsschädlichkeit von Pestiziden bekannt gewesen sein solle. Sie habe sich bei ihren Desinfektionen im Rahmen der Artikel 83 und 26 International Health Regulations (IHR) gehalten, welche rechtlich verbindlich seien. Ebenso an die internationalen Gesundheitsbestimmungen der WHO für die Flugzeugdesinfektion. Im Jahre 1996 habe sie als ein Moratorium die Flugzeugdesinfektion eingestellt, nachdem eine kontroverse öffentliche Diskussion über die Gesundheitsschädlichkeit von Pestiziden, insbesondere von Pyrethroiden, entstanden sei.
Im Ergebnis habe sie weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt und beim Aufkommen von Zweifeln sofort die Desinfektionen eingestellt.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat ein besonderes Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, dass die Beklagte ihm als Gesamtschuldnerin mit dem gesondert in Anspruch genommenen Unternehmen für die möglichen Folgeschäden haftet. Denn nach dem Vortrag des Klägers, der auf ein vorsätzliches Handeln gestützt ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Haftung für noch auftretende Schäden in Frage kommt.
Dann ist es aber aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich, bereits jetzt die Haftung der Beklagten zu klären und nicht für jeden denkbaren Einzelanspruch gerichtlich geltend zu machen (ArbG Passau, Urteil vom 18. Mai 1999, 1 Ca 1465/96).
Eine Inanspruchnahme der Beklagten kommt aber nur in Betracht, wenn nicht die Beschränkung der Haftung gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII greift. Der Haftungsausschluss nach § 105 SBG VII umfasst neben Schadensersatzansprüchen wegen Vermögensbeeinträchtigungen auch Ansprüche auf Schmerzensgeld gemäß § 847 ZPO.
Die Inanspruchnahme der Beklagten scheidet aus, wenn diese nicht vorsätzlich im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gehandelt hat. Die §§ 104, 105 SGB VII lassen es nicht genügen, dass lediglich der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt werden muss. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten wird nicht bereits entsperrt, wenn den in Anspruch Genommenen hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität dieser Vorwurf vorsätzlichen Handelns trifft.
Erforderlich ist, dass die konkrete Verletzungsfolge bewusst und gewollt herbeigeführt ist. Wissen und Wollen des Schädigers muss sich nicht nur auf die Handlung und deren Erfolg erstrecken, sondern auch auf den konkreten Schadensumfang (BAG, NJW 2003, 1890 f; a.A. Rolfs, NJW 1996, 3177, 3178; ErfK/Preis, § 104 SGB VII, Rn. 20).
Andererseits bedeutet dies, dass der Haftungsausschluss gilt, wenn der Versicherungsfall lediglich fahrlässig herbeigeführt ist, wobei dieser Ausschluss auch für sogenannte grobe Fahrlässigkeit gilt.
Die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles muss auch die vorsätzliche Herbeiführung des konkreten Verletzungserfolges umfassen (BAG, a.a.O.; LAG Frankfurt, NZA-RR 2002, 288 - 290).
Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn des Haftungsausschlusses, denn der Unternehmer soll im Interesse des Betriebsfriedens nur dann nicht von der Haftung freigestellt sein, wenn ein Ausgleich der Schäden durch den von dem Unternehmer finanzierten Unfallversicherungsschutz nicht mehr hinnehmbar erscheint.
Das ist bei der vorsätzlichen Schädigung von Mitarbeitern der Fall. Dagegen ist dies bei der bloß vorsätzlichen Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften oder Sicherheitshinweisen nicht der Fall, da dabei der konkrete Schaden nicht in die Willensbildung des Unternehmers aufgenommen werden muss (zu § 636 RVO: BAG, Urteil vom 02. März 1989, 8 AZR 416/97).
Auch nach den Neuregelungen bedeutet die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsschadens im Sinne des § 104 SGB VII, dass sich der Vorsatz (auch dolus eventualis)auf den Körperschaden beziehen muss.
Es genügt nicht, dass der Schädiger gegen Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich verstößt, nicht aber den Personenschaden als solchen zumindest billigend in Kauf nimmt (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. August 2000, AZ: 4 Sa 553/00; MDR 2001, 160).
Es kann nach dieser Rechtslage zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er aufgrund der jahrelangen Einwirkung der von ihm benannten Schädlingsbekämpfungsmittel erkrankt ist. Aber auch bei Unterstellung dieser Tatsache ist die Klage nicht begründet, da allenfalls Ansprüche gegen die Unfallversicherung, nicht gegen die Beklagte bestehen. Anhaltspunkte für eine, wenn auch nur bedingt vorsätzliche Gesundheitsschädigung, hat der Kläger nicht dargelegt. Der von dem Kläger geschilderte Vorgang, die Warnhinweise auf den Packungen der Insektizide nicht beachtet zu haben, lässt gerade nicht die Schlussfolgerung des Klägers zu, die Beklagte habe auch den sodann eingetretenen Gesundheitsschaden des Klägers billigend in Kauf genommen.
Die Einstellung der Desinsektierungspraxis nach Beginn einer kontroversen Diskussion 1996, lässt vielmehr nur den gegenteiligen Schluss zu. Durch den Stop der Maßnahme wird deutlich, dass die Beklagte um die Verhinderung von gesundheitlichen Schäden bemüht gewesen ist. Entsprechend ist ein gegen die Beklagte gerichtetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nicht weitergeführt worden. Soweit nur Ängste und Vermutungen bestehen, ist nicht dargelegt, dass die Beklagte eine gesundheitliche Schädigung des Klägers billigend in Kauf genommen hätte, denn sie konnte davon ausgehen, dass bisher keine Schädigungen nachweislich auf ihre Desinsektierungsmaßnahmen aufgetreten seien.
Auch die Erkrankung des Klägers ist nach seinen Angaben im Kammertermin ist heute nicht als Berufskrankheit anerkannt worden, das Verfahren läuft noch.
Damit hat aber die Beklagte auch nach dem Sachvortrag des Klägers allenfalls grob fahrlässig gehandelt, so dass es beim Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII verbleibt.
Der Rechtsstreit ist auch nicht auszusetzen gemäß § 108 SGB VII, da die Entscheidung nicht davon abhängt, ob ein Versicherungsfall im Sinne des § 108 SGB VII anerkannt oder abgelehnt worden ist oder werden wird.
Für die Zulassung der Berufung über die in § 64 Abs. 1 lit. b und c ArbGG genannten Gründe hinaus, gibt es keine gesetzlich begründete Veranlassung.
Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 17. Juli 2003, 9 Ca 24/03 |