Die Beklagte mietete, vertreten durch Ihre Mutter, am 18. Oktober 2001 bei dem klägerischen Sanitätshaus einen Rollstuhl an. Da die Beklagte aus dem Krankenhaus entlassen worden war und den Rollstuhl dringend benötigte, erfolgte der Vertragsschluss ohne Vorlage eines Rezeptes oder einer Verschreibung. Im Mietvertrag wird von einem Mietpreis von 8,00 DM plus 15,00 DM Endreinigung zuzüglich Mehrwertsteuer ausgegangen. Die Mutter der Beklagten wies bei Vertragsschluss darauf hin, dass eine Verordnung noch nicht vorläge, das Rezept jedoch kurzfristig nachgeliefert werde und die Abrechnung mit der AOK erfolgen könne.
Am 20. Oktober 2001 erfolgte die Erteilung des Rezeptes, der Rollstuhl wurde am 08. Dezember 2001 zurückgegeben. Entsprechend den Verrechnungssätzen rechnete die Klägerin mit der AOK bei einem Satz von 1,70 DM pro Tag ab. Auf die Gesamtrechnung der Klägerin von 415,00 DM zahlte die AOK Westfalen-Lippe 113,60 DM. Der überschießende Teil von 301,40 DM ist Gegenstand der Klage.
Das Sanitätshaus ist der Ansicht, es hätte die Mutter der Beklagten nicht darauf hinweisen müssen, dass die Krankenkasse lediglich einen geringeren Satz der zu vereinbarenden täglichen Mietkosten übernehmen werde. Dies gelte insbesondere, da zum Zeitpunkt der Anmietung ein Rezept oder eine Verschreibung nicht vorgelegen habe. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin hätte die Mutter darauf hinweisen müssen, dass die Krankenkasse lediglich einen Betrag in Höhe von 1,70 DM übernehmen werde, so dass der weitergehende Betrag von ihr zu erstatten sei.
Der der Klägerin grundsätzlich aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages vom 18. Januar 2001 gemäß § 535 Satz 2 BGB a.F. zustehende Mietzinsanspruch in Höhe von 301,40 DM = 154,10 EURO ist nicht durchsetzbar. Der Geltendmachung steht der Rechtsgrundsatz "dolo agit qui petit quod statim rediturus est" (arglistig handelt, wer fordert, was er sofort zurückgeben muss) entgegen, da die Beklagte ihrerseits gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus einer schuldhaften Verletzung einer vorvertraglichen Nebenpflicht (c.i.c.) in gleicher Höhe hat.
Der Klägerin oblag die Pflicht, die Beklagte / ihre gesetzliche Vertreterin unaufgefordert darüber zu informieren, dass der von ihr im Vertrag eingesetzte Mietzins für den Rollstuhl nicht vollständig von der AOK erstattet werden würde.
Zwar besteht eine Pflicht, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren, nicht allgemein, sondern nur dann, wenn der andere Teil nach den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf (Heinrichs in Palandt, § 242 Rnd. 37).
Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen. Besonders wichtige Umstände aber, die für die Willensbildung des anderen Teiles offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, müssen ungefragt offenbart werden (Heinrichs in Palandt, § 123 Rdnr. 5 b).
Der Beklagten war erkennbar wichtig, ob von ihr Kosten zu tragen seien. Sie hat unstreitig das Gespräch auf ein Rezept der AOK gebracht. Hiermit brachte sie zum Ausdruck, dass sie davon ausging, dass angesichts der Krankheit der Beklagten ein Rollstuhl seitens der gesetzlichen Krankenkasse verschrieben würde. Sie hat insbesondere die Frage geklärt, wie in den ersten Tagen eine Anmietung möglich ist, solange das erwartete Rezept noch nicht vorliegt. Offensichtlich wollte sie nicht einmal für diese erste Zeit die Kosten selbst übernehmen, sondern auch insoweit war ihr an einer anderen Lösung gelegen. Die Beklagte ist erkennbar davon ausgegangen, dass die Kosten für den Rollstuhl (die erwartete Verschreibung vorausgesetzt) von der gesetzlichen Krankenkasse, AOK, getragen würden.
Für den Mietarbeiter der Klägerin war deutlich erkennbar, wie wichtig der Beklagten die Frage der Kosten trotz der Eilbedürftigkeit der Anmietung war. Für ihn war auch erkennbar, dass die Beklagte offensichtlich davon ausging, ihr würden bei Vorlage eines Rezeptes keine Kosten entstehen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Sanitätshaus zahlreiche Artikel vertreibt/vermietet, die es auch auf Rezept gibt und dass sich daher die Frage der Kosten oder anteiligen Kosten häufig bei Kunden stellt. Hieraus ergibt sich ein Informationsvorsprung der Mitarbeiter eines Sanitätshauses hinsichtlich der Frage, inwieweit Kosten erstattungsfähig sind.
Wenn ein Kunde daher von sich aus auf das Rezept zu sprechen kommt, muss jedem Mitarbeiter eines Sanitätshauses klar sein, dass der Kunde davon ausgeht, dass ihn keine Kosten treffen - dies auch dann, wenn wie im vorliegen Fall das Attest nicht unmittelbar vorgelegt wird, sondern extra besprochen wird, ob dieses nachgereicht werden kann.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin bestreitet, die konkreten Verrechnungssätze der AOK gekannt zu haben. Es kann dahinstehen, ob dieses Bestreiten zulässig ist, denn es kommt letztlich nicht darauf an, ob der genaue Berechnungssatz bekannt war. Angesichts der Tatsache, dass tagtäglich und regelmäßig mit Krankenkassen Sanitätshausartikel und auch Rollstühle abgerechnet werden, war dem Mitarbeiter der Klägerin zumindest klar, dass die gesetzliche Krankenkasse jedenfalls keine 8,00 DM bezahlt.
Diese ihr obliegende Aufklärungspflicht hat die Klägerin nicht erfüllt.
Hieraus ist der Beklagten eine kausaler Schaden in Höhe von 154,10 EURO entstanden. Wäre sie pflichtgemäß über die Zuzahlungspflicht aufgeklärt worden, hätte sie den Mietvertrag über 8,00 DM Mietgebühr täglich mit der Klägerin nicht geschlossen, sondern sich bei der AOK erkundigt und den Vertrag mit einem anderen Sanitätshaus geschlossen, welches qualitativ gleichwertige Rollstühle zu den Verrechnungssätzen der AOK angemietet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichtes fest.
Angesichts der Sach- und Interessenslage der Beklagten, selbst keine Kosten tragen zu wollen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte trotz des Zeitdruckes und obwohl noch kein Rezept vorlag, zumindest bei der AOK rückgefragt hätte, ob es denn richtig sei, dass die Kosten für einen Rollstuhl nicht vollständig übernommen werden würden.
Nach dem Ergebnis der in erster Instanz erfolgten Beweisaufnahme hätten die Mitarbeiter der AOK ihr bei diesem Telefonat Sanitätshäuser benennen können, die ihr einen Rollstuhl zu den Sätzen der AOK überlassen hätten. Nach der Lebenserfahrung hätte die Beklagte dann mit Sicherheit eines dieser Sanitätshäuser aufgesucht - auch dafür spricht eine tatsächliche Vermutung.
Der der Beklagte zustehende Schadensersatzanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB zu kürzen. Zwar wäre es im eigenen Interesse sinnvoll gewesen, wenn die Mutter der Beklagten von sich aus Erkundigungen bei der AOK eingezogen hätte, bevor sie im Namen ihrer Tochter einen Mietvertrag mit der Klägerin abschloß. Durch dieses Unterlassen hat sie aber die ihr obliegende Sorgfalt in nur sehr geringem Maße verletzt. Sie durfte aufgrund der Tatsache, dass sie die Kostenfrage offen vor Vertragsabschluss ansprach, darauf vertrauen, dass der Mitarbeiter der Klägerin sie aufgrund seines Informationsvorsprunges und der für ihn erkennbaren Bedeutung der Kostenfrage über die wesentlichen Gesichtspunkte informieren würde. Angesichts der relativ kurzen Dauer der Mietzeit bestand für die Beklagte auch keine Verpflichtung, während des laufenden Vertrages Erkundigungen einzuziehen und den so entstandenen Schaden zu mindern.
Landgericht Dortmund, Urteil vom 22. März 2004, 11 S 191/03 |