Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer bei seiner Geburt am 03. April 2000 erlittenen Oberarm-Plexuslähmung (Erbsche Lähmung).
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, dass bei ihm von einem Geburtsgewicht von 4.600 g hätte ausgegangen werden müssen. Damit sei die Indikation für einen Kaiserschnitt gegeben gewesen. Zumindest hätten weitere Untersuchungen erfolgen müssen. Das Landgericht habe versäumt, bei dem Sachverständigen nachzufragen, mit welcher Wahrscheinlichkeit durch das dokumentierte <<kräftige Ziehen>> bei Beendigung des Geburtsvorganges das Nervengeflecht im Oberarmbereich geschädigt worden sein könne.
In jedem Falle liege aber ein Aufklärungsfehler vor: Er behauptet, dass schon bei einem anzunehmenden Geburtsgewicht von 4.400 g bis 4.500 g die Kaiserschnittentbindung als echte Alternative aufklärungspflichtig gewesen sei. Bei der ambulanten Untersuchung am 30. März 2000 habe der Beklagte seiner - des Klägers - Mutter mitgeteilt, dass eine Sectio erforderlich sei, da man anderenfalls Probleme mit den Schultern des Kindes bekommen werde. Doch am 02.04.2000 habe der Beklagte mitgeteilt, dass man bei der Geburt <<nachhelfen>> werde. Seine - des Klägers - Mutter habe dies so verstanden, dass eine Schnittentbindung erfolgen werde. Im Falle einer Aufklärung über beide Alternativen hätte sich seine Mutter für die Kaiserschnittentbindung entschieden, um jedes Risiko für ihn auszuschließen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein in das Ermessen des Senates gestelltes Schmerzensgeld (Vorstellung: 200.000,00 DM) sowie
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner ihm jedweden weiteren materiellen und zur Zeit noch nicht absehbaren immateriellen Schaden aus der Geburt und ihrer Nachbehandlung vom 03.04.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten vertiefen ihre Behauptung, dass mangels bestehender Risikofaktoren bei der Mutter des Klägers eine Sectio nicht geboten gewesen sei. Die Kindesmutter sei lediglich auf die Möglichkeit einer sekundären Sectio hingewiesen worden, gleichzeitig aber auch darauf, dass eine spontane Geburt angestrebt werde und keine Indikation für einen Kaiserschnitt bestehe.
Der Senat hat die Mutter des Klägers sowie die Beklagten angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin W. sowie durch die Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. T.
Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Der Kläger vermochte nicht nachzuweisen, dass die Beklagten bei seiner Geburt fehlerhaft vorgegangen sind und dadurch bei ihm die Oberarmplexuslähmung verursacht haben. Es war nicht fehlerhaft, den Kläger vaginal zu entbinden, statt eine Sectio durchzuführen. Auch wenn man nicht das tatsächliche Geburtsgewicht des Klägers von 4.190 g, sondern das errechnete mittlere Geburtsgewicht von 4.400 g zugrunde legen musste, ergäbe sich keine Indikation zur Durchführung einer primären Sectio. Selbst wenn man annehmen müsste, dass das höchste geschätzte Geburtsgewicht von 4.600 g für die Frage des Vorgehens zu beachten wäre, würde auch dieses Gewicht keine zwingende Indikation für eine Schnittentbindung begründen (vgl. auch OLG Zweibrücken, VerR 1997, Seite 1103 (1104); OLG Schleswig, VerR 2000, Seite 1544 (1545); Senat, VersR 2001, Seite 247 (248)).
Dem Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, weitere Untersuchungen zur Bestimmung des Geburtsgewichts unterlassen zu haben, zumal die Einschätzung eines Gewichtes zwischen 4.200 - 4.600 g bei einem tatsächlichen Gewicht von 4.190 g keine wesentliche Abweichung begründete und der Sachverständige ausgeführt hat, dass die Gewichtsschätzung mit großen Unsicherheiten behaftet ist, bei denen eine Abweichung von 15 % nicht ungewöhnlich ist.
Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagten die eingetretene Schulterdystokie nicht sachgemäß gelöst hätten. Der Dokumentation ist zu entnehmen, dass die Dystokie durch das Mc Roberts-Manöver gelöst werden und der Kläger mit der Geburtszange entwickelt werden konnte.
Auch die Aufklärungsrüge des Klägers bleibt erfolglos. Wie der Senat bereits wiederholt (vgl. etwa VersR 1990, Seite 52 (53); VersR 2001, Seite 247 (248)) in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (vgl. NJW 1993, Seite 2372 (2373)) und weiteren Oberlandesgerichten (vgl. etwa OLG Stuttgart, VersR 1989, Seite 519 (520); OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG Schleswig, VersR 2000, Seite 1544 (1545); OLG Braunschweig, NJW-RR 2000, Seite 238) entschieden hat, besteht keine grundsätzliche Aufklärungspflicht des Arztes über die Möglichkeit einer Schnittentbindung.
Vielmehr ist die Wahl der Entbindungsmethode grundsätzlich Sache des Arztes.
Eine Aufklärung der Schwangeren ist erst erforderlich, wenn der Kaiserschnitt zu einer echten Alternative geworden ist, weil dem Kind bei einer vaginalen Entbindung ernsthafte Gefahren drohen. Ein solches Risiko ist angesichts der erheblichen Risiken eines Kaiserschnitts für die Mutter nicht schon bei einem überdurchschnittlich großem Kind gegeben, auch wenn bei diesem ein erhöhtes Risiko einer Schulterdystokie bestehen sollte. Erst wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Risiko einer Schulterdystokie als wesentlich erhöht erscheinen lassen, besteht eine Beratungs- und Aufklärungspflicht (vgl. auch Senat, VersR 197, Seite 1403).
Derartige Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Entscheidung des Senates, VersR 1997, Seite 1403. Der Senat hat in dieser Entscheidung nicht ausgeführt, dass generell bei einem nicht auszuschließenden Geburtsgewicht von 4.400 - 4.500 g über die Alternative eines Kaiserschnittes aufzuklären sei. In dem damaligen Fall bestand anders als vorliegend auch objektiv eine Indikation zu einer primären Schnittentbindung, weil abgesehen von dem hohen geschätzten Geburtsgewicht des Kindes, welches tatsächlich mit 5.270 g noch höher lag, bei der Kindesmutter weitere Faktoren wie eine subklinische diabetische Stoffwechselstörung mit der Gefahr einer diabetischen Fetopathie bestand, die das Risiko eines erheblich makrosomen Kindes, dessen Geburtsgewicht noch zu niedrig geschätzt worden war, verstärkt mit sich brachte.
Erst diese Umstände schafften eine Indikation zur primären Schnittentbindung zumindest als Alternative zu vaginalen Geburt.
Schließlich haften die Beklagten aber auch nicht deshalb, weil sie vom mit der Mutter des Klägers vereinbarten Behandlungskonzept abgewichen sind. Allerdings hat der BGH (NJW 1989, Seite 1538 (1539)) und ihm folgend das OLG Stuttgart (VersR 1991, Seite 1141 (1144); vgl. auch Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl. 377) eine vaginale Entbindung mangels wirksamer Einwilligung der Mutter für rechtswidrig gehalten, soweit die behandelnden Ärzte vom zunächst vereinbarten Entbindungskonzept mit der Mutter abgewichen sind. Ob dies auch dann gilt, wenn die Vereinbarung einer Kaiserschnittentbindung tatsächlich medizinisch nicht indiziert ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn der Kläger vermochte schon nicht nachzuweisen, dass eine derartige Vereinbarung tatsächlich erfolgt ist.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08. März 2004, 3 U 135/03 |