Die Klägerin ist seit Juli 1982 Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Sie begehrt Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall sowie die Feststellung der Haftung dem Grunde nach aus einem Unfallgeschehen vom 05. Juni 2002.
Sie behauptet, sie sei am 05. Juni 2002 gegen 17.00 Uhr auf dem Rückweg von den vor ihrer Haustür gelegenen Mülltonnen zu ihrer Wohnung auf den dort befindlichen beiden Stufen zu Fall gekommen, weil sie in diesem Moment nicht damit gerechnet habe, dass die beiden Stufen eine unterschiedliche Tritthöhe hätten. Sie habe das Gleichgewicht verloren. Als sie versucht habe, sich auf den Beinen zu halten, sei sie mit dem einen Fuß an einer ca. 2 cm hohen Kante in der Pflasterung vor der Haustür hängen geblieben und anschließend zu Fall gekommen. Sie sei mit dem Gesicht aufgeschlagen und habe sich bei dem Versuch, sich mit der Hand abzustützen, auch den Unterarm kompliziert gebrochen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da die beiden Stufen wegen unterschiedlicher Trittstufenhöhe DIN-widrig seien und die Beklagte hiergegen nichts unternommen habe. So verstießen die Stufen gegen die DIN 18065 Gebäudetreppen. Außerdem fehle ein Handlauf nach § 36 Landesbauordnung NW. Schließlich sei auch die sich anschließende Pflasterung uneben und gefährlich.
Der Mann der Klägerin habe die Beklagte vor dem Unfall mehrfach darauf hingewiesen, dass die Zuwegung zu dem Hause gefährlich und dringend sanierungsbedürftig sei. Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang, die gesundheitlichen Folgen und ist der Ansicht, die Stufen seien nicht DIN-ordnungswidrig. Der Unfall sei alleinig auf das Verschulden der Klägerin zurückzuführen, da sie den Weg bereits seit 20 Jahren kenne.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Die Örtlichkeit, die dem Geschehen zugrunde gelegen hat, ist sehr gut auf den seitens der Klägerin mit der Klage eingereichten Fotos zu erkennen.
Die Klägerin hat vorgetragen, auf dem Rückweg von den Mülltonnen bereits auf den beiden Stufen das Gleichgewicht verloren zu haben. Es kommt entscheidend darauf an, ob diese beiden Stufen bereits für sich gesehen eine Gefahrensituation darstellen, die ein verantwortungsbewußter, verkehrssicherungspflichtiger Vermieter zu beseitigen gehabt hätte.
Dies kann nicht bejaht werden. Es mag durchaus sein, dass die beiden Stufen eine unterschiedliche Tritthöhe haben. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass keine Treppe mit mehreren Stufen vorliegt, sondern lediglich zwei Stufen gegeben sind. Die Stufen erscheinen nicht in einer Weise gefährlich, dass ein Einschreiten des Vermieters dringend geboten ist. § 36 der Landesbauordnung ist nicht anzuwenden, weil § 36 Abs. 8 BauO NW ausdrücklich vorsieht, dass auf Handläufe und Geländer bei Treppen bis zu fünf Stufen verzichtet werden kann, wenn wegen der Verkehrssicherheit auch unter Berücksichtigung Belange Behinderter oder alter Menschen Bedenken nicht bestehen.
Dieser Fall liegt vor: Es sind lediglich zwei Stufen gegeben, zudem sehr gut einsehbar und auch hinreichend breit. Zum Unfallzeitpunkt waren die Stufen trocken, so dass eine Gefährlichkeit der Treppe, die das Anbringen eines Geländers oder Handlaufes erforderlich machen könnte, nicht erkennbar ist.
Gleiches gilt auch für die unterschiedlichen Tritthöhen: Soweit die Klägerin rügt, diese verstießen gegen DIN 18065 Gebäudetreppen, ist zweifelhaft, ob es sich bei den zwei Stufen bereits um eine Treppe handelt. Selbst wenn dieses bejaht würde, dürfte es sich bei der Treppe nicht um eine Gebäudetreppe handeln. Die Einordnung kann dahinstehen. Selbst wenn die gegebenen Treppen gegen die DIN-Norm 18065 verstoßen würden, ist keine Bauordnungswidrigkeit zu ersehen. Dies folgt daraus, dass diese Norm nicht nach § 3 Abs. 3 BauO NW bauaufsichtlich eingeführt worden ist (OLG Hamm, VersR 1997, 200,(201)).
Der Boden war trocken, die Lichtverhältnisse gut, die Klägerin kannte seit 20 Jahren die Eingangssituation. Selbst wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten angenommen werden würde, wäre das in diesem Fall anzunehmende Mitverschulden der Klägerin so erheblich, dass ein etwaiger Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten vollständig dahinter zurücktreten würde.
Gleiches gilt auch seitens der Klägerin gerügten Stolperkante auf dem Pflaster. Es kommt nicht darauf an, inwieweit insgesamt Unebenheiten auf dem Plattenweg vor dem Hauseingang der Klägerin vorhanden waren. Entscheidend ist, wie hoch die Kante war, an welcher die Klägerin letztendlich mit ihrem Fuß hängen geblieben ist. Dass diese über 2 cm sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Kanten mit einem Höhenunterschied von bis zu 2 cm wird ein Fußgänger hinnehmen müssen (OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412, (413)); OLG Naumburg, Urteil vom 21.04.1998, 9 U 1589/97).
Landgericht Dortmund, Urteil vom 17. November 2003, 5 O 411/02 |