Der Kläger ist Chefarzt einer radiologischen Abteilung eines Dortmunder Krankenhauses, die Beklagte Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes. Der privat krankenversicherte Erblasser litt an Bronchialkrebs im linken Lungenoberlappen. Er begab sich in die ambulante Behandlung des Klägers, die vom 12. Juli 2001 bis 30. Dezember 2001 stattfand. Ein schriftlicher Behandlungsvertrag wurde nicht geschlossen.
Der Kläger erteilte dem Erblasser unter dem 31.12.2001 eine Rechnung über 659,34 EURO sowie eine Rechnung über 9.595,99 EUR.
Nach dem Tod des Erblassers übersandte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 06. Juni 2002 die Rechnungen mit der Aufforderung, diese beim Krankenversicherer des Erblassers einzureichen. Die Beklagte übersandte dem Krankenversicherer die Rechnungen, der die Erstattungsbeträge auf das gesperrte Konto des Erblassers überwies.
Hiervon unterrichtete die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 und erklärte, sie könne monatliche Raten für den Fall des Erbantrittes anbieten.
Der Kläger meint, § 22 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) sei nicht anwendbar, da es nicht um Leistungen des Krankenhauses gehe. Der Vertrag habe keiner Schriftform bedurft. Die Beklagte meint, § 22 der BPflV finde Anwendung. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger den Erblasser über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen vor Vertragsschluss unterrichtete und dass zwischen dem Erblasser und dem Kläger ein schriftlicher Wahlleistungsvertrag geschlossen wurde.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 10.255,33 EUR aus §§ 611 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist als Alleinerbin Gesamtrechtsnachfolgerin des Erblassers. Zwischen dem Kläger und dem Erblasser bestand ein Behandlungsvertrag. Durch die Behandlung in der vom Kläger als Chefarzt geleiteten Ambulanz der radiologischen Abteilung trat der Erblasser als Privatpatient in vertragliche Beziehungen nur zum selbstliquidierenden Kläger, nicht aber zum Krankenhausträger (Geiß/Greiner, A I 19 u. 18).
Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass der streitgegenständliche Behandlungsvertrag nicht schriftlich gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV zu vereinbaren war. Dem Schriftformerfordernis des § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV unterfallen gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 BPflV nur die vollstationären und teilstationären Leistungen.
Im Gegensatz handelte es sich hier um ambulante Leistungen. Die ambulante Behandlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Patient das Krankenhaus jeweils nur für kurze Zeit zur Durchführung einer medizinischen Behandlung außerhalb der Stationen ohne Unterbringung und Verpflegung und ohne Eingliederung in die stationären Abläufe aufsucht (OLG Hamm, NJW 1986, 2888, (2889); Uleer/Miebach/Patt, Abrechnungen von Arzt- und Krankenhausleistungen, 2. Auflage, § 1 BPflV, Erl.2.2.d).
Die ärztlichen Leistungen sind entsprechend den Vorschriften der GOÄ in den Rechnungen vom 31.12.2001 dargestellt.
Landgericht Dortmund, Urteil vom 20. November 2003, 4 O 119/03
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 30. Juni 2004, 3 U 43/04
|