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Behandlungsfehler: Haftungsausschluss gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII 21.6.2004

Der am 04. Juni 1956 geborene Antragssteller, der in der Klinik der Antragsgegnerin zu 1) als Krankenpfleger tätig war, stach sich nach seinen Angaben in der Nacht zum 23. April 1999 im Nachtdienst in einem Patientenzimmer beim Abwerfen einer Ampulle mit einer Kanüle in den linken Zeigefinger. Noch in der Nacht suchte der Antragssteller den Antragsgegner zu 2) als Durchgangsarzt auf. Der Antragsgegner zu 2) ist Chefarzt der Chirurgischen Klinik II - Unfallchirurgie.

Im Durchgangsbericht ist in der Zeile <<Hergang>> dokumentiert: <<Beim Abwerfen einer Ampulle mit einer Butterfly-kanüle in den linken Zeigefinger gestochen>>. In der Zeile <<Bestehen Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Versicherten?>> ist <<nein>> angekreuzt. Als <<Art der Erstversorgung>> ist dokumentiert:<<Desinfektion...Hepatitis und HIV-Serologie>>. In der Rubrik <<Allgemeine Heilbehandlung>> ist <<ja>> angekreuzt. In der Zeile <<Anschrift des behandelnden Arztes>> heißt es:<<Dr. ...>>.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Durchgangsarztbericht vom 23. April 1999 verwiesen. Der laborärztliche Befundbericht vom 26.04.1999 lautete:<<Material: Venenblut ... Hepatits Bc-Antikörper: negativ... Keine Hepatitis B-Antikörper nachweisbar>>. Ein Hepatits C-Test unterblieb. Die Antragsgegner räumen ein, dass die Diagnoseanforderung unvollständig war; es hätte auch ein Hepatitis C-Test erfolgen müssen.

Am 10. Juni 1999 nahm der Antragsgegner zu 2) eine Nachschau vor. Dokumentiert ist:<<Patient stellt sich vereinbarungsgemäß heute wieder vor. Therapie: Blutentnahme zur Hepatitis und HIV-Serologie>>. Auf den Nachschaubericht des Antragsgegners zu 2) wird Bezug genommen. Nunmehr erfolgte ein Hepatitis C-Test. Der Befund vom 14. Juni 1999 lautete u. a.:<<Hepatitis C - Antikörper nachweisbar>>. Der Antragsgegner zu 2) zeichnete den Laborbericht am 16. Juni 1999 ab. Er teilte dem Antragssteller diesen Befund nicht mit. Von der Erkrankung erfuhr der Antragssteller im Frühjahr 2000 anlässlich einer betriebsärztlichen Untersuchung.

Der Antragssteller wirft dem Antragsgegner zu 2) im Wesentlichen vor, dass er ihm die zutreffende Diagnose (Hepatitis C) nach der Blutentnahme vom 10. Juni 1999 nicht mitgeteilt habe. Der Antragssteller behauptet, dass seine Heilungschancen nunmehr auf ein Minimum gesunken seien. Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Zuständig sei das Arbeitsgericht. Der Antragsgegner zu 2) hafte als Durchgangsarzt auch nicht persönlich; es bestehe allenfalls ein Amtshaftungsanspruch gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Ferner habe der Antragsgegner zu 2) nicht vorsätzlich gehandelt (§§ 104 ff SGB VII).

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist im Hinblick auf den Antragsgegner zu 2) begründet, im Übrigen unbegründet.

Es handelt sich nicht um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmern aus einer unerlaubten Handlung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG).

Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn die Streitigkeit in der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Berührungspunkten und Reibungen ihre Ursache findet (Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, § 2 ArbGG Rn. 24 m.w.N.)

Der vorliegende Fall erhielte im Hinblick darauf jedoch kein anderes Gepräge, wenn sich ein nicht bei der Atragsgegnerin zu 1) beschäftigter Arbeitnehmer in den Finger gestochen hätte. Für den Antragssteller bestand keine Besonderheit aus dem Arbeitsverhältnis heraus. Er hätte sich auch an jeden anderen Durchgangsarzt wenden können. Unter den Durchgangsärztes des Unfall-, Wohn- oder Aufenthaltsbereichs besteht freie Wahl (Ricke, in: Kasseler Komentar zum SGB, § 34 SGB VII Rn. 7).

Für den Antragsgegner zu 2) bestanden ebenfalls keine Besonderheiten; der Antragssteller war ein Patient wie jeder andere im D-Arztverfahren.

Die vom Antragssteller behauptete Pflichtverletzung in Gestalt des nicht mitgeteilten Befundes trifft ggf. den Antragsgegner zu 2) persönlich. Der BGH fasst den Amtspflichtbereich, für den nicht der Durchgangsarzt, sondern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haftet, eng.

Der Durchgangsarzt haftet nicht nur für Fehler bei der übernommenen Heilbehandlung, sondern auch für Fehler bei der ärztlichen Erstversorgung (BGHZ 63, 265 = VerR 1975, 283; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Auflage, § 104 Rn. 7).

Der vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eingesetzte Durchgangsarzt übt Funktionen im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Beziehungen zu ihm nur hinsichtlich der Entscheidung aus, ob für den durch den Arbeitsunfall Verletzten die allgemeine Heilbehandlung ausreicht oder ob eine besondere Heilbehandlung zu erbringen ist (BGHZ 63, 265, 272 ff; BGHZ 126, 297 = NJW 1994, 2417 = AHRS II 0530/101; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Auflage, Rn. 7; a.A. Olzen, MedR 2002, 135).

Um diese Entscheidung geht es im vorliegenden Fall nicht.

Der Antragssteller führt die Haftung des Antragsgegners zu 2) nicht darauf zurück, dass er die Entscheidung, ob berufsgenossenschaftlich Heilmaßnahmen angezeigt seien oder eine kassenärztliche Behandlung genüge, fehlerhaft getroffen habe. Am 23. April 1999 ging es vielmehr um eine etwaige unzureichende Diagnoseanforderung bei der Erstversorgung.

Am 10. Juni 1999 wurde die Erstversorgung vervollständigt, weil ein Hepatitis C-Test zunächst unterblieben war, der Antragsteller wurde jedoch nicht über das Ergebnis unterrichtet. Auch der Durchgangsarzt ist jedoch verpflichtet, dem Patienten oder zumindest dem weiterbehandelnden Arzt gesundheitlich relevante Erkenntnisse mitzuteilen. Das hat der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden (OLG Hamm, VersR 1990, 975, 976).

Im Rahmen therapeutischer Beratung ist ein Arzt insbesondere gehalten, den Patienten über eine schwerwiegende Erkrankung wie Hepatitis C zu unterrichten (OG München, OLGReport 1999, 299; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht aktuell, 2003, 67 f).

Dies gilt umso mehr für einen Erkrankten, der bekanntermaßen als Krankenpfleger tätig ist. Die pauschale Behauptung der Antragsgegner, der Antragsteller sei aufgefordert worden, das Untersuchungsergebnis abzufragen, ist in dieser Form nicht hinreichend substantiiert. Im Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es deshalb keiner abschließenden Beurteilung, ob und wie lange der Antragsgegner zu 2) zuwarten durfte.

Die weitere Frage, welche gesundheitlichen Schäden des Antragsstellers durch eine frühzeitige Mitteilung vermieden worden wären, wird sich nicht ohne Sachverständigengutachten klären lassen; die Beweislast hängt davon ab, ob ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung als medizinisch grob zu bewerten ist.

Die Haftung des Antragsgegners zu 2) für den nicht mitgeteilten Befund ist nicht gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Die §§ 104 ff SGB VII setzen einen Arbeitsunfall voraus (§ 8 SGB VII). Es ist jedoch kein Arbeitsunfall, wenn ein Patient, der gleichzeitig Arbeitnehmer des Krankenhauses ist, einen Personenschaden durch einen Behandlungsfehler eines Arztes dieser Klinik erleidet. Denn der Patient erleidet den Schaden nicht als ein in diesem Unternehmen (Krankenhaus) Tätiger (BGH, NJW 1981, 627; Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 31. Rn. 28; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 80 TZ 53 m.w.N.).

Die Antragsgegnerin zu 1) hat nicht gem. §§ 31, 89 BGB analog für den Antragsgegner zu 2) einzustehen. Er wurde unabhängig des mit dem Krankenhausträger bestehenden Anstellungsverhältnisses aufgrund der Bestellung durch die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tätig (OLG Hamm, AHRS II 0180/115).

Auch für Fehler des Durchgangsarztes bei der Erstversorgung haftet der Träger des Krankenhauses weder vertraglich noch deliktisch (OLG Düsseldorf, AHRS I 0280/10; Laufs/Uhlenbruck, a.a.O., § 104 Rn. 7 m.w.N.).

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2004, 3 W 22/04

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