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Behandlungsunterlagen: Kostentragungspflicht Herausgabeklage 30.7.2004

Aufgrund einer ihrer Ansicht nach fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 08. November 2002 bis 27. März 2003 forderte die Klägerin die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 06. Juni 2003 auf, die gesamten Behandlungsunterlagen herauszugeben. Den Beklagten wurde angeboten, diese Behandlungsunterlagen herauszugeben, Zug um Zug gegen Erstattung der Kopiekosten. Den Beklagten wurde eine Frist bis zum 13. Juni 2003 gesetzt, um die Kosten für die Kopien zu beziffern. Weiterhin setzte die Klägerin den Beklagten eine Frist zur Herausgabe der Behandlungsunterlagen bis spätestens 20. Juni 2003. Da keine Reaktion erfolgte, erhob die Klägerin unter dem 01. Juli 2003 Klage auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen. Die Klage wurde am 27. August 2003 zugestellt. Da nach Zustellung der Klage die Beklagten die Behandlungsunterlagen übersandten, erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 09. September 2003 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, den Beklagten die Kosten als Gesamtschuldner aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 hat das Amtsgericht Dortmund der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sei die von der Klägerseite gesetzte Frist zur Herausgabe der Behandlungsunterlagen viel zu kurz. Insoweit hätten sich die Beklagten durch die Herausgabe innerhalb bzw. nach angeblichem Fristablauf seitens der Klägerin nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben und der Anlass des Rechtsstreites sei nur bei der Klägerin zu suchen, so dass es angemessen erscheine, die Klägerin mit den Kosten des Rechtsstreites zu belasten.

Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss unter dem 18. November 2003 Beschwerde eingelegt.

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Es entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen (§ 91 a ZPO), die Kosten des Rechtsstreites den Beklagten aufzuerlegen.

Die Klägerin war berechtigt, von den Beklagten Kopien der ärztlichen Behandlungsunterlagen zu verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung befanden sich die Beklagten mit der Herausgabe der Kopien der Krankenunterlagen in Verzug.

Es ist zulässig, die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung zu verbinden (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 286 Rdnr. 16 m.w.N.).

Die Klägerin hatte die Beklagten durch Schriftsatz Ihres Bevollmächtigten vom 06. Juni 2003 aufgefordert, ihr Kopien der Krankenunterlagen einschließlich der Röntgenbilder bis spätestens 20. Juni 2003 gegen Kostenerstattung zu übersenden. Diese Frist war im vorliegenden Fall angemessen.

Ob die Herausgabe im Hinblick auf die weitere Behandlung der Klägerin eilbedürftig war oder nicht, ist unerheblich. Unstreitig ging es nicht um besonders umfangreiche Krankenunterlagen, sondern nur um insgesamt 41 Kopien. Die Beklagten haben auch vorgerichtlich nicht geltend gemacht, dass sie die Frist nicht einhalten konnten. Vielmehr haben sie auf die Aufforderung überhaupt nicht reagiert, sondern die Kopien erst nach Zustellung der Klage am 27.08.2003 zur Verfügung gestellt.

LG Dortmund, Beschluss v. 02. Juli 2004, 4 T 8/04

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