Die Antragstellerin macht als Radfahrerin Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegner aus einem Verkehrsunfall vom 19. September 2002 gegen 23.25 Uhr in Unna geltend. Der Antragsgegner zu 1) ist Fahrer des beteiligten Abschleppfahrzeuges, das zum Unfallzeitpunkt bei der Antragsgegnerin zu 2) haftpflichtversichert war.
Die Antragstellerin fuhr mit ihrem Rad nach Beendigung ihres Dienstes auf dem dazugehörigen Radweg aus Unna in Richtung Unna-Massen. Auf der Hansastraße ist speziell für Radfahrer in Richtung Unna-Massen ein Radweg angelegt. In Höhe der Hausnummer Hansastraße 142 stand unbeleuchtet der Abschleppwagen des Antragsgegners zu 1), halb auf dem Radweg, halb auf der Fahrbahn. Dieses direkt hinter der sich dort befindlichen Bushaltestelle, welche gleichfalls durch Schrägstriche gegen unbefugtes Parken abgesichert ist.
Die Antragstellerin, welche sich auf dem Radweg bewegte, versuchte, als sie das Fahrzeug des Antragsgegners zu 1) wahrnahm, umgehend mittels <<Rücktritts>> zu bremsen. Die Reaktion erfolgte jedoch so spät, dass die Antragstellerin in den Abschleppwagen des Antragsgegners zu 1) hineinfuhr.
Sie zog sich eine tiefe und blutende Wunde im Bereich der medialen Unterschenkelseite rechts zu, eine kleine Platzwunde medial infrapatellar sowie eine diaphysäre Tibiafraktur. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag sowie einen Feststellungsantrag, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, als Gesamtschulder der Antragstellerin alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 19. September 2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Das Landgericht Dortmund hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14. Januar 2004 zurückgewiesen. Nach den Feststellungen des hinzugezogenen Polizeibeamten sei der LKW der Antragsgegner ordnungsgemäß auf dem Seitenstreifen geparkt. Auf der gegenüberliegenden Seite hätten sich zwei Straßenlaternen, die eingeschaltet waren und die Unfallörtlichkeit ausreichend beleuteten, befunden. Im Übrigen sei die Klägerin ohne Licht gefahren. Damit sei eine Verursachung der Beklagten für den Anprall der Antragstellerin gegen den LKW nicht gegeben.
Vielmehr mußte die Antragstellerin auf Sicht fahren und hat daher den Anprall selbst verschuldet, da sie entweder unaufmerksam oder für die Sichtverhältnisse zu schnell fuhr. Die Betriebsgefahr trete zurück.
Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde unter dem 16. Februar 2004 eingelegt.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Die beabsichtigte Klage bietet für ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR hinreichende Aussicht auf Erfolg, ebenso für den Feststellungsantrag, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, als Gesamtschulder der Antragstellerin alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriallen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 19. Septebmer 2002 anteilig zu 1/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Insoweit könnten der Antragsetllerin die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, 253 BGB, 3 Ziff. 1 PflichtVG vorbehaltlich der durchzuführenden Beweisaufnahme, zustehen.
Der Antragsgegner zu 1) ist Halter des bei der Antragsgegnerin zu 2) haftpflichtversicherten Abschleppwagen, bei dessen Betrieb die Antragstellerin verletzt wurde. Der im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte LKW, gegen den die Antragstellerin als Radfahrerin gefahren ist, befand sich <<im Betrieb>> (BGH, NZV 1995, 19). Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG verursacht.
Nach dem streitigen und unter Beweis gestellten Vortrag der Antragstellerin ist der Unfall auf eine unzureichende Beleuchtung des LKWs zurückzuführen. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 StVO sind auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen
und Anhänger innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
§ 17 Abs. 4 Satz 3 StVO stellt eine Spezialregelung für die genannten Fahrzeuge dar und begründet in jedem Fall eine besondere Sicherungspflicht durch eine Pakrleuchte oder andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen; die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 2 StVO, wonach eine eigene Beleuchtung entbehrlich ist, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht - was vorliegend zwischen den Parteien streitig ist - gilt deshalb für diesen Fall grundsätzlich nicht (OLG Celle, NZV 1999, 469, Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 17 StVO RZ. 32.f.)
Der LKW der Antragsgegner hat ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen und war innerhalb der geschlossenen Ortschaft abgestellt. Er war unstreitig nicht mit eigener Lichtquelle beleuchtet. Somit ist entscheidend, ob er mit anderen zugelassenen lichttechnischen Einrichtungen kenntlich gemacht war. Dies ist Tatfrage und im Wege der Beweisaufnahme zu klären.
Die Antragstellerin muss jedenfalls wegen überwiegenden eigenen Mitverschuldens eine Anspruchskürzung gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB hinnehmen, die der Senat mit einem Anteil von 2/3 bemisst. Denn sie hat sich nicht verkehrsgerecht verhalten und in grober Weise gegen eigene Sicherheitsinteressen verstoßen. Sie hat die Verkehrspflichten aus § 3 Abs. 1 StVO verletzt. Nach dieser Vorschrift, deren Anforderungen auch für Radfahrer gelten (OLG Hamm, NZV 1990, 312; NZV 1992, 445), musste sie ihre Geschwindigkeit den Straßen-, Licht- und Wetterverhältnissen anpassen und durfte mit ihrem Fahrrad nur so schnell fahren, dass sie innerhalb überschaubarer Strecke anhalten konnte. Ihre Fahrweise musste sie auch auf unbeleuchtete Hindernisse, insbesondere auf unbeleuchtet auf dem Seitenstreifen stehende Fahrzeuge, einrichten. Die Tatsache, dass sie auf den Abschleppwagen aufgefahren ist, begründet die Feststellung, dass sie entweder zu schnell oder zu unaufmerksam gefahren ist. Hinzu kommt, dass sie pflichtwidrig ohne Beleuchtung gefahren ist, wodurch ihr Sichtfeld eingeschränkt war.
OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2004, 13 W 9/04
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