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Tierhalterhaftung: Mitverschulden des Geschädigten 3.12.2004

Die zulässige Klage ist sachlich teilweise begründet, §§ 253, 833 Satz 1 BGB.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht aufgrund der glaubhaften Darlegungen des Klägers fest, dass der Hund des Beklagten am 28. Februar 2004 diesen auf der Weidenstraße anfiel und ihm dabei in den rechten Unterarm biss.

Das Gericht folgt diesen Ausführungen, weil der gerade erst volljährig gewordene Kläger im Rahmen der Anhörung ein Geschehen schildert, welches von dem in der Klage erheblich abweicht, dabei zudem Momente enthält, die im Ergebnis eine Belastung des Klägers selbst gemäß § 254 BGB darstellen.

Danach erschien der Beklagte in Begleitung seines Hundes auf dem Werkstattgelände, von der Straße her wegen eines dauernd offen stehenden großen Tores zugänglich, wo der Kläger mit seinem Kumpel, dem nicht näher benannten Zeugen, arbeitete.

Nach Feierabend gingen diese beiden sodann zur Bushaltestelle, verpassten den Bus, waren auf dem Weg zurück zur Werkstatt, als nunmehr der Kumpel Geräusche von sich gibt, die der Kläger darstellte, wie eine Art Pfeifen.

Das Gericht folgt dem auch, dass er zunächst gar nicht verstanden hat, was das sollte. Jedenfalls kam nun der Hund angelaufen, in den öffentlichen Verkehrsraum, da offenbar nicht angeleint. Nunmehr wendet sich der Kumpel gegen diesen Hund, in dem er nach ihm tritt oder ihn sonstwie abwehrt, obwohl gar kein Aggressionsverhalten des Hundes gegeben war.

Erst durch diese Aktion wurde der Hund selbst aggressiv, sprang schließlich auf diese beiden Menschen zu, wobei sich der Kumpel nunmehr hinter dem Rücken des Klägers versteckte, so dass dieser in vorderster Front stand und von dem Hund gebissen wurde.

Gerade dieses Verhalten eines Hundes liegt in seiner Natur, so dass der Beklagte als Halter nach Maßgabe der Gefährdungshaftung dafür einzustehen hat. Es kommt hinzu ein Verschulden insoweit, als der Beklagte seinen Halteverpflichtungen nicht nachkam, da er in Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist, einen Hund dieser Größe und dieses Gewichtes in geschlossener Ortschaft an der Leine zu führen.

Er hat Vorkehrungen zu treffen, damit ein solches Tier nicht in den so geschützten öffentlichen Verkehrsraum gelangen kann.

Der Kläger braucht sich aber nicht das Verhalten seines Kumpels zurechnen zu lassen, da Zurechnungstatbestände gemäß den §§ 830, 828 Abs. 2 BGB nicht gegeben sind. Eine Art Mittäterschaft oder Beteiligung im sonstigen Sinne dem Verhalten dieses unbekannten Zeugen ist nach der allein gegebenen Darstellung des Klägers abzulehnen.

Den Kläger belastet aber ein Verhalten gemäß § 254 BGB, als gegen seine eigenen Interessen gerichtet, als er die Gefährlichkeit der Situation nicht erkannte, so sein Kumpel immerhin zunächst gegen den Hund vorging. Dieses hätte seine ganze Aufmerksamkeit erfordern müssen und insbesondere einen Entschluss dahin, wozu er gemäß § 828 Abs. 2 BGB (der Kläger war 17 Jahre alt) immerhin in der Lage gewesen sein muss, nunmehr sich selbst in Sicherheit zu bringen, da ein solches Verhalten tendenziell geeignet ist, ein Tier zu reizen und einen entsprechenden Angriff zu provozieren.

Zu solchen Maßnahmen war auch genügend Zeit, da es immerhin dem Aggressor gelang, sich zunächst aus der Position neben oder vor dem Kläger zu lösen und hinter diesem Aufstellung zu nehmen. Dies hätte der Kläger nunmehr gleichfalls tun können und den Aggressor in die vorderste Linie stellen können.

Weiter gilt, dass der Kläger als Schüler in seiner Lebensqualität durch die Verletzung nur eingeschränkt beeinträchtigt wurde insoweit, als er mindest weiterhin dem Schuldienst nachgehen konnte und im Übrigen nur daran gehindert war, zweimal wöchentlich Hallenfußball zu spielen.

Es wird nicht verkannt, dass der Kläger über einen Zeitraum von circa drei Wochen stärkere Schmerzen hatte, die ihn insbesondere in der Nachtruhe empfindlich störten.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält das Gericht gemäß § 287 ZPO ein Schmerzensgeld von 450,00 EURO für ausreichend und angemessen und hat darauf erkannt, zumal in der vierten Woche die Schmerzen nach eigener Aussage des Klägers deutlich zurück gingen.

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2004, AZ: 117 C 8218/04

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