Der Kläger macht als Halter und Eigentümer eines VW Boras Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Versicherung aus einem Verkehrsunfall vom 18. Februar 2004 geltend.
Der Kläger ist nicht zum Abzug von Vorsteuern berechtigt. Die Vollkaskoversicherung ist nicht in Anspruch genommen worden. Die beklagte Haftpflichtversicherung ist zu 100 % einstandspflichtig. Durch den Unfall entstand dem Kläger folgender Sachschaden:
1. Fahrzeugschaden: 8.003,85 EURO, netto
2. Wertminderung: 1.000,00 EURO
3. Sachverständigenkosten: 748,35 EURO
4. pauschale Nebenkosten: 25,56 EURO
5. Nutzungsausfall: 9 Tage à 38,00 EURO, gesamt: 10.119,76 EURO.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 meldeten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Versicherung den streitgegenständlichen Unfall. Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 spezifizierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Unfallschaden und setzten der Versicherung eine Frist zu Zahlung bis 08. März 2004.
Die Beklagte zahlte folgende Beträge:
1. Fahrzeugschaden: 4787,93 EURO
2. Werminderung: -
3. Sachverständigenkosten: 748,35 EURO
4. pauschale Nebenkosten: 25,00 EURO
5. Nutzungsausfall: 342,00 EURO,
gesamt: 5.903,28 EURO.
Die beklagte Versicherung wurde mit Schreiben vom 19. März 2004, unter Fristsetzung bis 26. März 2004, aufgefordert, den Differenzbetrag bis 26. März 2004 zu zahlen.
Unter dem 21. März 2004 wies der Kläger die Reparatur des Fahrzeuges anhand entsprechender Belege nach. Ebenso überreichte der Kläger unter dem 04. Mai 2004 eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen vom 29. April 2004.
Es verbleibt folgende Restforderung:
1. Fahrzeugschaden: 3.215,92 EURO
2. Wertminderung: 1.000,00 EURO,
gesamt: 4.215,92 EURO.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.215,92 EURO nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. März 2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Behauptung des Klägers, es sei von einem Reparaturschaden auszugehen, sei im Hinblick auf das Verhältnis von Reparaturkostenaufwand in Höhe von 8.003,85 EURO netto zu dem Wiederbeschaffungswert von 9.137,93 EURO netto, abzüglich Restwert von 4.350,00 EURO, unrichtig. Vielmehr sei auf Totalschadensbasis abzurechnen, wie dies geschehen sei.
Es kommte hinzu, dass bei dem heutigen hohen Stand der Reparaturtechnik die Unfallschäden bei Instandsetzung in einer Fachwerkstatt restlos behoben würden, so dass eine Offenbarungspflicht für den Fall einer Veräußerung des Fahrzeuges außer Betracht bleibe. Durch den Einbau neuer Ersatzteile erfahre der Wagen eine Wertverbesserung, jedenfalls verbleibe keine Wertminderung.
Der Wagen sei im Übrigen nicht sach- und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens repariert worden. Die vorgelegte Bestätigung über die Reparatur sei nichtssagend, der Sachverständige habe den Wagen nur äußerlich geprüft. Eine Überprüfung des Instandsetzungsweges anhand des zuvor erstellten Gutachtens sei nicht vorgenommen worden.
Der Kläger könne nur im Umfang der konkret angefallenen Reparaturkosten, die er nachgewiesen habe, abrechnen.
Die Klage ist begründet.
Das Gericht verweist auf BGH, MDR 2003, 1048. Hiernach kommt es auf die Qualität der Reparatur nicht an, sofern die fiktiven Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. Der Sachverständige hat einen Minderwert angenommen. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen Feststellungen zu zweifeln.
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls solange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, MDR 2003, 1048).
AG Dortmund, Urteil vom 10. August 2004,
Aktenzeichen: 123 C 5924/04 |