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Rechtsschutzversicherung: Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers 7.12.2004

Der Kläger (VN) macht gegen die Beklagte (RS)Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung geltend. Er ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert, es liegen die ARB 2000 dem Versicherungsverhältnis zugrunde.

Mit Urteil vom 09. Mai 2003 wies das Landgericht Aachen eine Klage des Klägers gegen dessen Hausratversicherung auf Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 80.475,34 EURO wegen Einbruchsdiebstahls ab. Die Beklagte hatte für die erste Instanz Kostendeckung erteilt.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 leitete der Klägervertreter die Akten und das ihm am 04. Juli 2003 zugestellte Urteil an den Berufungsrechtsanwalt weiter zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung. Mit Schreiben vom 14. Juli 2003 teilte der Berufungsanwalt dem Klägervertreter mit, er habe mit Schriftsatz vom selben Tage fristwahrend Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2003 nahm er die Berufung zurück.

Nachdem die Berufung erst mit einem späteren Schriftsatz auf 1.022,58 EURO beschränkt worden war, setzte das OLG Köln den Streitwert mit 80.475,34 EURO fest und legte dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auf. Gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Aachen vom 05. Dezember 2003 betragen die vom Kläger zu tragenden Kosten 1.948,92 EURO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03. November 2003.

Der Beklagten war der Ausgang des Verfahrens vor dem Landgericht Aachen nicht mitgeteilt worden. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 12. Mai 2003 wurde ihm mitgeteilt, dass das Landgericht Termin zur Verkündung eomer Entscheidung am Ende der Sitzung vom 09. Mai 2003 bestimmt habe. Das nächste Schreiben, das die Beklagte erhielt, datiert vom 14. Oktober 2003 und beinhaltete die Mitteilung der Berufungsrücknahme. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis 29. Dezember 2003 aufgefordert, den laut Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag zu zahlen. Die Beklagte zahlte jedoch lediglich 986,06 EURO für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung an den zweitinstanzlichen Anwalt.

Der Kläger ist der Auffassung, es entspräche ständiger Übung der Rechtsschutzversicherer, für eine nur fristwahrend eingelegte Berufung Deckung zu gewähren. Auch läge es nicht im Verantwortungsbereich des Berufungsanwaltes, wenn das OLG trotz Berufungsbeschränkung den Streitwert auf 80.475,34 EURO festsetze.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Forderung der gegnerischen Anwälte aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Aachen in Höhe von 1.948,42 EURO nebst Zinsen freizustellen sowie die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung des Berufungsrechtsanwaltes in Höhe von weiteren 962,86 EURO freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, hätte der Kläger sich mit ihr abgestimmt, so hätte sie im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichtes Aachen ihre Leistungspflicht verneint.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus §§ 1, 2, 4, 5 ARB 2000 zu, weil er seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt hat.

Unstreitig liegen die ARB 2000 zugrunde.

Der Kläger hat seine Pflichten aus den ARB verletzt, weil er die Zustimmung der Beklagten zur Rechtsmitteleinlegung nicht eingeholt hat, insoweit grob fahrlässig handelte und die Obliegenheitsverletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Beklagten obliegenden Leistung hatte.

Nach § 17 Abs. 5 c aa ARB 2000 hat der Versicherungsnehmer, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung der Rechtsschutzversicherung einzuholen.

Der Kläger hat die Beklagte unstreitig erst von der Berufungseinlegung unterrichtet, als diese bereits wieder zurückgenommen worden war. In dem Zeitpunkt, als die Berufung eingelegt wurde, lief die Berufungseinlegungsfrist erst seit sechs Tagen. Es wäre dem Kläger damit ohne Weiteres möglich gewesen, seine Obliegenheit einzuhalten. Eine unbillige Beeinträchtigung seiner Interessen ist nicht ersichtlich.

Es kann dahinstehen, ob das Zustimmungserfordernis als zulässig anzusehen ist, denn unstreitig hat der Kläger sich auch nicht mit der Beklagten abgestimmt.

Nach § 17 Abs. 6 ARB 2000 wird die Beklagte nicht von der Leistung frei, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Kläger hat aber grob fahrlässig gehandelt. Er hat das außer acht gelassen, was jedem, angesichts der vertraglichen Bestimmungen, in dem konkreten Fall hätte einleuchten müssen.

Erst nachdem die Berufung zurückgenommen und sämtliche Kosten angefallen waren, unterrichtete der Berufungsanwalt die Beklagten, in dem er sie zur Zahlung der entstandenen Kosten aufforderte. Es muss davon ausgegangen werden und wird auch nicht bestritten, dass der Berufungsanwalt die ARB 2000 kannte. Dies, zumal für die erste Instanz die Deckungszusage eingeholt worden war.

Trotz der eindeutigen vertraglichen Bestimmungen wurde versäumt, die Beklagte von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und ihre Stellungnahme einzuholen. Das Versäumnis seines Berufungsanwaltes muss sich der Kläger zurechnen lassen, § 278 BGB.

Dem Kläger ist der Nachweis, dass seine Pflichtverletzung keine Folgen hatte, nicht gelungen.

Die Beklagte hat ausreichend dargelegt, weshalb sie nicht geleistet hätte. die Beklagte hat durch Bezugnahme auf ihr Schreiben an den Klägervertreter vom 16. Februar 2004 dargelegt, dass das Landgericht Aachen ihrer Auffassung nach zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Versicherungsnehmer bei einer Geltendmachung einer Entschädigung wegen Diebstahls die Tatsachen beweisen muss, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine versicherte Entwendung schließen lassen. Dies sei dem Kläger nach den Urteilsgründen nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht gelungen.

Die Darlegungen der Beklagten sind vor dem Hintergrund zu betrachten, dass das Landgericht Aachen eine Beweiswürdigung vorgenommen hat und eine neue Bewertung der Tatsachengrundlage nur bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen in Betracht kommt.

Der Kläger konnte hingegen nicht nachweisen, dass eine Obliegenheitsverletzung keine Folgen hatte.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (VersR 1991, 806 ff.) dargelegt, die Beklagte hätte zur fristwahrenden Berufungseinlegung Deckungszusage erteilt.

Dass die Annahme des Oberlandesgerichtes Hamm, es entspräche <<kollegialer Übung unter Anwälten in einer solchen Situation noch keinen zweitinstanzlichen Anwalt mit der Berufungsbeantwortung zu beauftragen>> nicht richtig ist, ergibt sich bereits daraus, dass die gegnerischen Anwälte sich vorliegend gerade schon bestellt haben und der Berufungsanwalt im Gegensatz zu dem handelnden Rechtsanwalt in dem zitierten Urteil gerade nicht in seinem Berufungseinlegungsschriftsatz darauf hingewiesen hat, dass die Berufungseinlegung lediglich zur Fristwahrung erfolgt.

Amtsgericht München
Urteil vom 20. August 2004
131 C 12278/04

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