Auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Köln vom 13. November 2003 wird das Gesuch, den ernannten Sachverständigen Dr. L. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für begründet erklärt.
Die Ablehnung des Sachverständigen ist nach §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. Die vorgetragenen Gründe sind geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftiger Weise zu rechtfertigen, §§ 406, 42 Abs. 2 ZPO.
Geeignet in diesem Sinne sind nur objektive Gründe, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Das ist hier der Fall.
Der von dem Amtsgericht ernannte Sachverständige Dr. L. ist an dem Institut für medizinische Begutachtung in D. tätig.
Dieses Institut ist wie alle ähnlichen Einrichtungen in anderen Städten nach der langjährigen Erfahrung des Gerichtes ganz überwiegend im Auftrage von Versicherungen tätig. Deshalb besteht zumindest eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Die Versicherungen beauftragen den Sachverständigen regelmäßig mit Gutachten, insbesondere dann, wenn die Versicherungsnehmer Gutachten vorgelegt haben, die ihren Anspruch stützen.
Dabei gelangt der Sachverständige regelmäßig zu anderen, der jeweiligen Versicherung günstigeren Ergebnissen. Deshalb beauftragt das Gericht den Sachverständigen überhaupt nicht mit Gutachten. In Fällen vorgerichtlicher Gutachten des Sachverständigen verwertet das Gericht diese auch nicht als Urkunden, sondern holt immer ein neues Gutachten ein.
Landgericht Köln, Beschluss vom 15. Januar 2004, Aktenzeichen: 23 T 1/04 |