Das Landgericht hat dem Beklagten zu Unrecht Prozesskostenhilfe versagt. Der Kläger nimmt den Beklagten gesamtschuldnerisch mit einem weiteren Minderjährigen auf Grund einer Brandstiftung auf dem Grundstück des Klägers in Anspruch.
Es kommt darauf an, ob der Beklagte an einer Brandstiftung i. S. v. § 830 Abs. 1 BGB beteiligt gewesen ist. Das bestreitet dieser damit, zwar gemeinsam mit dem Mittäter versucht zu haben, einen auf dem Grundstück des Klägers gefundenen Pullover mit einem bei sich geführten Feuerzeug anzuzünden. Diesen Versuch habe er aber wegen Erfolglosigkeit aufgegeben und sich zum Weggehen entschlossen. Als er dann dem Loch im Zaun der Grundstückeinfriedung zugestrebt sei, habe sein Freund den Pullover eigenhändig in eine Öffnung an der Hintertür des Gebäudes gesteckt und schließlich erfolgreich in Brand gesetzt.
Erwiese sich diese Darstellung bei kritischer Würdigung der maßgeblichen Umstände letztlich als richtig, wäre dem Beklagten kein verantwortlicher Tatbeitrag anzulasten.
Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf das polizeiliche Ermittlungsergebnis in dem Verfahren der Staatsanwaltschat Dortmund - dort hatte der Beklagte eingestanden, hinter B. gestanden zu haben, als dieser den Pullover an der Hintertür in Brand setzte - dieser Rechtsverteidigung die Erfolgssaussicht abgesprochen hat, verstößt dies gegen das Verbot der Beweisantizipation.
Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist bei der Prüfung der beabsichtigten Prozessführung von vornherein unzulässig, wenn die Beweismittel noch gar nicht ausgeschöpft worden sind und also eine Vernehmung einer zu würdigenden Zeugenaussage noch nicht stattgefunden hat (BGH NJW 1988, 266; Beschluss 9. Zivilsenat vom 30. Juli 2003 - 9 W 19/03).
Der Beklagte ist im Ermittlungsverfahren schon zu Wort gekommen. Die darüber erstellte polizeiliche Niederschrift wäre grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Prozessgegners einer Würdigung als Urkundenbeweis zugänglich (BGH NJW 1985, 1470). Allerdings ermöglicht die urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift in einem anderen Verfahren regelmäßig schon keine verfahrensrechtlich zulässige Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Betreffenden (BGH NJW 2000, 1420), die das Landgericht vorgenommen hat.
Entscheidend kommt hinzu, dass der Urkundenbeweis, auf den sich der Kläger für die behauptete Tatbeteiligung des Beklagten ausschließlich stützt, nicht ohne Weiteres verwertbar ist.
Der Beklagte ist vor seiner Aussage nicht über sein Recht, das Zeugnis zu verweigern, belehrt worden (vgl. BGH NJW 1985, 1470).
Dann darf aber diese Urkunde auch nicht Gegenstand einer vorweggenommenen Beweiswürdigung sein.
Außerdem hat sich der Beklagte auf das Zeugnis des vermeintlichen Mittäters berufen, so dass auch deshalb die ausschließliche Verwertung der Urkunde zur Beweisführung des Klägers nicht zulässig ist (BGH NJW 2000, 1420).
Nur vorsorglich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte B. - gleiches gilt für den Beschwerdeführer - gem. § 455 Abs. 1 ZPO nicht als Partei, sondern nur als Zeuge zu vernehmen wäre (BGH NJW 2000, 289). Für den Fall einer womöglichen Interessenkollision der gesetzlichen Vertreter nach § 1629 BGB kann zur Wahrnehmung der Rechte der Beklagten die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Frage kommen(vgl. dazu BayOLG NJW 1998, 614; Zöller, ZPO, 24. Aufl. § 383 Rdn. 4).
OLG Hamm, Beschluss vom 17. Dezember 2004, Aktenzeichen: 9 W 41/04 |