Beim Kläger wurde am 29. November 2001 ein Prostatakarzinom feststellte. Zur Behandlung dieses Karzinoms begab sich der Kläger in das Krankenhaus der Beklagten zu 3). Es wurde ein proximaler Harnleiterstein links festgestellt, der am 11. Januar 2002 mittels einer Harnsteinzertrümmerung durch Stoßwellen (ESWL) behandelt wurde. Am 15. Januar 2002 wurde der Kläger in die weitere ambulante Behandlung entlassen.
Zur Vorbereitung auf die radikale Prostataktomie, geplant für Februar 2002, führte der Kläger am 31. Januar 2002 eine Eigenblutspende durch.
Nach ein paar Tagen hörte der Kläger auf seinem Anrufbeantworter die Aufforderung, zu einer weiteren Blutuntersuchung bei der Beklagten zu 3) zu erscheinen. Den Anruf tätigte der Beklagte zu 1).
Da der Kläger am 07. und 08. Februar beruflich verreisen musste, rief er am Morgen des 07. Februar 2002 gegen 7.30 Uhr den Beklagten zu 1) an. Die weiteren Einzelheiten des Telefonats sind unter den Parteien im Streit. Jedenfalls teilte der Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass ein Verdacht auf eine HIV-Infektion bestünde. Eine weitere Probe sei durchzuführen.
Am 09. Februar 2002 wurde die notwendige Blutentnahme im Krankenhaus der Beklagten zu 3) vorgenommen. Dr. K teilte dem Kläger mit, die Diagnose HIV sei kein Problem im Hinblick auf die geplante Operation. Er solle gleichwohl, wie abgesprochen, stationär aufgenommen werden.
Unter dem 12. Februar 2002 fand sich der Kläger im Krankenhaus ein. Nach Einräumen seiner Sachen erschien der Beklagte zu 2). Er teilte mit, auch der zweite Test sei positiv ausgefallen, es stehe aber noch einer aus. Wie die Mitteilung wörtlich ausfiel, ist unter den Parteien im Streit.
Daraufhin entließ man den Kläger aus dem Krankenhaus. Aufgrund der ihm mitgeteilten Diagnose begab er sich zwei Tage später in die medizinische Abteilung der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf. Dort wurde eine erneute Blutprobe durchgeführt. Am 25. Februar 2002 erreichte den Kläger die Mitteilung, alle Tests seien negativ ausgefallen.
Dementsprechend wurde am 06. März 2002 im Hause der Beklagten zu 3) die radikale Prostataektomie durchgeführt.
Der Kläger wirft den Beklagten vor, durch Mitteilung einer fehlerhaften Diagnose in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen zu haben. Die lapidare telefonische Mitteilung des Beklagten zu 1) sei ebenso leichtfertig wie unrichtig gewesen. Gleiches gelte auch für die Äußerung des Beklagten zu 2) am 12. Februar 2002. Das Gespräch habe höchstens fünf bis zehn Minuten gedauert. Dabei habe der Beklagte zu 2) unter anderem ausgeführt:<<Der zweite Test ist auch positiv. Es steht noch einer aus, in diesem Zustand ist es jedoch nicht angezeigt, die Operation durchzuführen; ich bin ein Fachidiot! Gehen sie zu ihrem Hausarzt und suchen sie sich einen geeigneten Psychologen, der ihnen in dieser Situation weiterhilft. Sie können jetzt nach Hause gehen.>>
Nicht ausdrücklich sei Gegenstand dieses Gesprächs das Bestehen eines Verdachtes gewesen. Die Mitteilung einer Aids-Diagnose stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Patienten dar, zumal Aids vorwiegend durch Drogenspritzen oder ungeschützten Geschlechtsverkehr übertragen werde.
Durch die Äußerungen und seine Vermutung, eventuell auch seine Ehefrau mit dem tödlichen Virus infiziert zu haben, habe sich bei ihm der Gedanke gefestigt, seinem Leben ein Ende zu setzen. Ohnmacht, Angst, Ungläubigkeit und bodenlose Wut über die Art der Mitteilung hätten sowohl ihn als auch seine Ehefrau keinen klaren Gedanken mehr fassen lassen.
Während der Zeit vom 07. bis 25. Februar 2002 habe er unter schwersten Schlafstörungen und teilweise tiefen Depressionen wegen der Diagnose HIV-positiv gelitten. Um neue Zukunftsperspektiven zu entwickeln, habe er sich in eine psychotherapeutische Behandlung begeben müssen.
Aus diesem Grund sei ein Schmerzensgeld von mindestens 7.500,00 EURO anzusetzen.
Die Beklagten sind der Ansicht, aufgrund der positiven Schnelltests habe die Pflicht bestanden, den Kläger über den Verdacht einer HIV-Infektion, auch zum Schutz Dritter, zu informieren. Bei dem Gespräch am 07. Februar 2002 habe der Kläger den Beklagten zu 1) gedrängt, er solle doch sagen, was los sei, sonst wäre es telefonisch gar nicht zu der Mitteilung gekommen.
Am 12. Februar 2002 habe der Beklagte zu 2) ein ca. 30 minütiges Gespräch geführt. Er habe ihm den Verdacht erläutert und auch deutlich gemacht, dass es sich lediglich um zwei Schnelltests des Labors E. aus D. handele. Ein weiterer Test sei noch ausstehend. Am Ende sei wegen der belastenden Situation der Hinweis erteilt worden, dass es vielleicht besser sei, den Eingriff zunächst zu verschieben. Eine besondere psychische Beeinträchtigung aufgrund der Verdachtsdiagnose wird bestritten.
Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch aus den §§ 823, 847 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 8 Satz 1 EGBGB steht dem Kläger nicht zu.
Die Kammer kann ausdrücklich offen lassen, ob aufgrund der geäußerten HIV-positiv Diagnose eine Verletzung des Körpers und der Gesundheit bei dem Kläger gegeben ist, da es an der erforderlichen Vorwerfbarkeit mangelt.
Diese kann weder in dem Umstand der Bekanntgabe noch in der Art und Weise der Übermittlung der Testergebnisse gesehen werden.
Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten nicht in unnötige Ängste zu versetzen und ihn nicht unnötig zu belasten. Diese Pflicht verletzt er (BGH, NJW 1987, 2936) bei der Bekanntgabe einer Diagnose, die objektiv falsch ist und für die auch keine hinreichende Tatsachengrundlage besteht. Darüber hinaus musse sie den Laien auf eine schwere, unter Umständen lebensbedrohenden Erkrankung schließen lassen. Außerdem muss der Patient in psychischer Hinsicht zu Überreaktionen neigen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das gilt sowohl hinsichtlich der Mitteilung des Beklagten zu 1) beim Telefonat vom 07. Februar als auch unter dem Gespräch am 12. Februar 2002.
Unstreitig war die Diagnose HIV-positiv falsch. Es bestand jedoch eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Diagnose. Zwei Tests führten unbestritten zu der Feststellung einer HIV-Infektion. Das ist eine ausreichende Grundlage. Umstände, die diese Tests als ungeeignet erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Aufgrund der Übertragungsgefahr der tödlichen Krankheit ist der Arzt gehalten, möglichst frühzeitig die Diagnose HIV-positiv den Patienten mitzuteilen, wenn die Tests positiv ausgefallen sind. Die Beklagten zu 1) und 2) hatten das Recht, den Kläger über den Ausgang der Tests zu informieren. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beklagten zu 1) oder 2) bekannt war, dass der Kläger aufgrund der Diagnose möglicherweise zu Überreaktionen neigen würde.
Stellt sich der Umstand der Bekanntgabe der HIV-Infektion als solcher nicht als Behandlungsfehler dar, käme allenfalls dann ein den Beklagten anzulastender Behandlungsfehler in Betracht, wenn durch die Art und Weise der Aufklärung über die Erkrankung die gebotene ärztliche Pflicht zur Schonung des Patienten verletzt worden wäre (OLG Köln VersR 1988, 386; OLG Bamberg VersR 2004, 198,199).
Hinsichtlich des Beklagten zu 1) sieht die Kammer in der telefonischen Mitteilung einer HIV-Infektion keinen Behandlungsfehler. Das gilt zumindest dann, wenn der Patient selbst telefonisch um Aufklärung des Grundes des Rückrufes gebeten hat. Es ist dann Aufgabe des Arztes, das Wissensbedürfnis des Patienten zu stillen. Die Einlassung des Beklagten zu 1), er habe lediglich auf Nachfragen das Ergebnis der HIV-Tests bekannt gegeben, vermag der Kläger nicht zu widerlegen.
Auch dem Beklagten zu 2) kann nicht vorgeworfen werden, er habe unter Verletzung des Schonungsgebotes über eine HIV-Infektion aufgeklärt. Hiervon geht die Kammer ohne durchgeführte Beweisaufnahme schon aufgrund des klägerischen Vortrages aus. Unterstellt der Beklagte zu 2) habe tatsächlich gesagt:<<Der zweite Test ist auch positiv. Es steht noch einer aus>>, so ist in dieser Äußerung bereits zu sehen, dass die HIV-Infektion noch nicht sicher feststand.
Dann aber belastete der Beklagte zu 2) den Kläger nicht über das hinausgehend, was sich aus seiner Sicht sich als derzeitiger Sachstand darstellte. Der Hinweis, dass in diesem Zustand die Durchführung der Operation nicht angezeigt sei, ist nachvollziehbar und verstößt ebenfalls nicht gegen das Schonungsgebot.
Im Gegenteil wird durch diese Äußerung deutlich, dass der Beklagte zu 2) sich auch über die psychische Situation des Klägers Gedanken machte.
Auch die weiteren Formulierungen:<<Ich bin ein Fachidiot! Gehen Sie zu Ihrem Hausarzt und suchen Sie sich einen geeigneten Psychologen, der Ihnen in dieser Situation weiterhilft>>, verstoßen nicht gegen das Schonungsgebot. Darin machte der Beklagte zu 2) lediglich deutlich, dass er in dieser Situation ungeeignet ist, dem Kläger weiter zu helfen. Auch nach klägerischem Vortrag finden sich keinerlei Hinweise, auf einen etwaig beleidigenden Charakter der Darstellung oder gar eine Belustigung über den Kläger oder dessen Diagnose.
Auch ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist im Ergebnis zu verneinen. Anerkannt ist nach BGH NJW 1989, 2841, 2843, dass in der leichtfertigen unrichtigen Diagnose ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegen kann, wenn diese gegenüber Patienten oder Dritten abgegeben wird.
Voraussetzung einer immateriellen Geldentschädigung bei der Verletzung eines allgemeinen persönlichen Rechtes ist aber, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, der nicht anders ausgeglichen werden kann. Ob es sich dabei um einen derartigen Eingriff handelt, hängt vom Ausmaß und Verbreitung der Äußerung sowie Anlass und Beweggrund ab.
Angesichts der hohen Gefahren des seuchenartigen Ausbruchs einer HIV-Infektion bildet es keinen besonders schweren Eingriff, wenn auf der Grundlage zweier positiver Testergebnisse deren Ergebnis bekannt gegeben wird (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 18.08.1997 - 1 W 2239/97).
Allein die Bekanntgabe des Ergebnisses bildet daher noch keine schwere Persönlichkeitsverletzung.
Auch die Art der Darstellung der HIV-Infektion bildet keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es wird insoweit auf die Ausführungen zum Schmerzensgeldanspruch, unter dem Gesichtspunkt einer Körperverletzung Bezug genommen.
Entgegen der Ansicht des Klägers war die Kammer auch nicht gehalten, sich zur Frage eines eventuellen Beratungsverschuldens auf Seiten der Beklagten sachverständiger Hilfe zu bedienen.
Denn vor dem untstreitigen Hintergrund, dass die Beklagten zu 1) und 2) auf der Grundlage der durchgeführten Schnelltests gegenüber dem Kläger jeweils nur von einem <<Verdacht>> auf eine HIV-Infektion sprachen, nicht aber eine solche Infektion als gesicherte Diagnose darstellten, bedurfte es keiner weiteren Aufklärung über die Aussagekraft dieser vorläufigen Tests.
Es ist der Äußerung eines Verdachtes immanent, dass sich für diesen in vielen Fällen letztlich keine hinreichende Tatsachengrundlage findet, um zu einer gesicherten Diagnose zu gelangen.
Dennoch bleibt der behandelnde Arzt in einem Verdachtsfall einer HIV-Infektion nicht nur berechtigt, sondern zumindest bei einer konkreten Nachfrage des Patienten auch verpflichtet, diesen über die - wenn auch nur vorläufigen - Ergebnisse der Untersuchung in Kenntnis zu setzen.
Darüber hinaus haben die Beklagten zu 1) und 2) auch jeweils gegenüber dem Kläger dargestellt, dass <<noch eine weitere Probe bzw. noch ein weiterer Test>> durchzuführen sei, was die Vorläufigkeit dieses Verdachtes noch einmal deutlich hervorhebt.
Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 29. Dezember 2004, 3 U 244/04 |