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Aktuelle Entscheidungen
Schönheits-Operation: Mangelhafte Grundaufklärung 9.2.2005

Die am 24. November 1944 geborene Klägerin wandte sich wegen der Korrektur ihrer Figur Anfang 1999 an den Beklagten und ließ sich über eine Liposuktion im Bereich der Oberschenkel, des Gesäßes und des Bauches beraten. Nach einem Gespräch unterzeichnete sie eine schriftliche Erklärung entsprechend den Aufklärungsbögen, Blatt 60 - 63. Darin heißt es u. a.:

<< Bei ausreichender Elastizität schrumpft die Haut nach dem Eingriff und passt sich der neuen Körperform an. Reicht bei sehr schlaffer Haut die natürliche Schrumpfung nicht aus, können zusätzliche Eingriffe zur Verkleinerung des Hautmantels (z. B. Bauchdeckenplastik, Oberschenkelstraffung) erforderlich werden. Kommt ein solcher Zusatzeingriff bei Ihnen in Betracht, werden Sie darüber gesondert aufgeklärt.

Da sich Gewebsreaktionen nie genau vorhersagen lassen, muss nach der Operation mit kleinen Unregelmäßigkeiten der Hautkontur gerechnet werden. Normalerweise bilden sie sich innerhalb einiger Monate von selbst zurück. Nach der Fettabsaugung passt sich die Haut über der operierten Stelle - abhängig von ihrer Elastizität - durch Schrumpfung der neuen Körperform an. Ist die Haut jedoch nicht mehr ausreichend elastisch, kann mit einem zusätzlichen Eingriff (z. B. Bauchdeckenplastik, Oberschenkelstraffung) die Hautoberfläche verkleinert werden, um ein optisch zufriedenstellendes Ergebnis zu erreichen.

Über diese zusätzlichen Maßnahmen werden Sie gesondert aufgeklärt, falls diese bei Ihnen erforderlich sind.

Konturunregelmäßigkeiten: Infolge innerer Narbenbildung kann es auch zu einer umschriebenen Einsenkung der Haut und des Unterhautgewebes kommen. Dieses führt zu einer einzelnen oder auch zu mehreren nebeneinander liegenden Einziehungen (Wellblechmuster). Hier muss eine Nachkorrektur erfolgen.>>

Am 28. Mai und 02. Juli 1999 wurden die Beine behandelt, am 18. Februar 2000 die Bauchregion, am 15. April 2000 die Hüften und am 15. Mai 2000 das Gesäß. Vor den Eingriffen unterschrieb die Klägerin jeweils einen der beiden Aufklärungsbögen.

Die Klägerin ist mit dem Ergebnis der Liposuktion unzufrieden. Sie beklagt die Bildung von Dellen und einer zweiten Gesäßfalte. Diese Probleme hätten sich erst gegen Ende der Behandlung eingestellt. Ihr Erscheinungsbild hätte sich infolge der Liposuktion nicht verbessert, sondern verschlechtert. Eine entsprechend deutliche Aufklärung sei nicht erfolgt. Der Beklagte habe vielmehr versprochen, dass sie nach dem Eingriff die Haut einer Dreißigjährigen haben werde. Sie habe ihm darauf erwidert, auch die Haut einer Vierzigjährigen würde ihr reichen. Tatsächlich sei die Liposuktion bei ihr auf Grund ihres schwachen Bindegewebes kontraindiziert gewesen.

In Kenntnis dessen hätte sie die Liposuktion nicht vornehmen lassen. Ferner wirft sie dem Beklagten Fehler bei der Ausführung der Liposuktion vor.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf ein Schmerzensgeld im Bereich von 15.000,00 EURO und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er beruft sich auf Verjährung und behauptet, die Liposuktion fachgerecht durchgeführt zu haben. Er habe die Klägerin innerhalb eines zwanzigminütigen Erstgespräches ausführlich aufgeklärt. Die Klägerin habe den kosmetischen Erfolg der Liposuktion selbst zerstört, und zwar durch hohen Zigarettenkonsum, exzessiven Gebrauch von Diuretika und den Rückfall in ihre alten Essgewohnheiten. Die Klägerin erwidert, der Beklagte habe diese Risikofaktoren berücksichtigen müssen. Die Kammer hat ein schriftliches Gutachten des Facharztes für plastische Chirurgie Prof. Dr. I. eingeholt.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Beklagte ist gem.
§§ 823, 847 BGB a.F. verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz zu leisten und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Die in der Zeit von Mai 1999 bis Mai 2000 von dem Beklagten vorgenommenen Liposuktionen waren mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin über die Erfolgsaussichten der Eingriffe und die mit ihnen verbundenen besonderen Risiken hinreichend aufzuklären.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist der behandelnde Arzt vor einem vorgesehenen Eingriff zu einer Grundaufklärung verpflichtet, bei der dem Patienten ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und den damit verbundenen Risiken vermittelt werden muss. Es ist anerkannt, dass ein Patient um so ausführlicher und eindringlicher über die Erfolgsaussichten seines Eingriffs und etwaige schädliche Folgen zu informieren ist, je weniger ein ärztlicher Eingriff geboten ist. Dies gilt im besonderen Maße für kosmetische Operationen, welche nicht medizinisch indiziert sind, sondern in erster Linie einem
ästhetischen Bedürfnis des Patienten entsprechen.

Der Patient muss in diesem Fall darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann. Ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will.

Dies selbst dann, wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen. Dabei ist anerkannt, dass der Arzt, der eine kosmetische Operation durchführt, seinen Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen hat. Deshalb stellt die Rechtsprechung an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation strenge Anforderungen (BGH NJW 1991, 2349).

Um diesen Anforderungen Genüge zu tun, reichte selbst eine ausführliche, den vorgelegten Aufklärungsbögen entsprechende Aufklärung der Klägerin, welche die Klägerin im Übrigen bestreitet, nicht aus. Die hierin enthaltenen Hinweise auf eine eventuell erforderliche Hautstraffung in dem Fall, dass sich die nach der Fettabsaugung überschüssige Haut nicht von alleine zurückbilden würde, ist nämlich irreführend.

Der Sachverständige, Prof. Dr. I., Direktor an der Klinik für plastische und ästhetische Chirurgie und insbesondere auch auf dem Spezialgebiet der Fettabsaugung erfahren, hat dargelegt, dass der Vergleich der präoperativen Fotos mit den postoperativen zwar eine Verringerung der Fettansammlung an den Flanken, am Gesäß und den Oberschenkeln ergebe, die Konturunregelmäßigkeiten mit Bildung von Dellen sei aber markanter geworden. Die zuvor bestehenden Unregelmäßigkeiten (Cellulitis) seien also nicht erfolgreich verbessert worden. Darüber hinaus sei aufgrund der unelastischen Beschaffenheit der Haut nicht deren Rückbildung im Anschluss an die Fettabsaugung zu erwarten gewesen. Mit stärkeren Unregelmäßigkeiten der Konturen sei daher zu rechnen gewesen. Der Nikotingenuss und Gebrauch von Diurektika habe auf das unbefriedigende Ergebnis keinen Einfluss gehabt.

Aufgrund der Beschaffenheit der Haut der Klägerin war von vornherein mit einem nach der Fettabsaugung verbleibenden Hautüberschuss zu rechnen, der sich nicht von alleine zurückbilden und zu Konturunregelmäßigkeiten führen würde.

Der Beklagte hatte die Klägerin unter diesen Umständen darüber aufzuklären, dass eine bloße Liposuktion vorhersehbar nicht ausreichen werde, weil eine Rückbildung der überschüssigen Haut nicht zu erwarten war. Er hatte sie darauf hinzuweisen, dass es hierzu eines weiteren operativen Eingriffs bedurfte, ohne den eher eine kosmetische Verschlechterung als eine Verbesserung zu erwarten war.

Eine solche Aufklärung der Klägerin behauptet der Beklagte nicht. Sie ergibt sich nicht aus den Aufklärungsformularen. Diese vermitteln nicht die Vorstellung eines sich bei der Klägerin voraussichtlich realisierenden Risikos, sondern erwecken vielmehr den Eindruck, dass es in theoretischen, ungünstigen Fällen zur Dellenbildung kommen könne und die Patientin im gegebenen Fall hierauf eigens hingewiesen werde, was im Fall der Klägerin jedoch nicht geschah. Die Klägerin hatte daher kein annähernd zutreffendes Bild von der Risikostruktur des von ihr gewünschten Eingriffs.

Auch wenn sich ein technischer Fehler bei der Durchführung der Liposuktion nicht feststellen lässt, haftet der Beklagte mangels rechtfertigender Einwilligung für den sich auf Grund der Operationen ergebenden materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin.

Ein Schmerzensgeld von 3.000,00 EURO stellt nach Auffassung der Kammer eine angemessene Entschädigung für die immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin dar. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist neben der Erduldung der rechtswidrigen Eingriffe das ungünstige kosmetische Ergebnis der Liposuktion zu berücksichtigen, das allenfalls durch eine spätere Operation korrigiert werden kann.

Die Kammer ist auf Grund der Fotos der Auffassung, dass lediglich im Bereich des Gesäßes und teilweise auch der Hüfte eine deutlich störende Dellenbildung vorliegt. Sie berücksichtigt dabei eine gewisse, wenn auch signifikant geringere Konturunregelmäßigkeit, die schon vor der Behandlung bestand.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. drei Jahre ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger. Dass diese Frist bei Klageerhebung verstrichen war, lässt sich nicht feststellen. Die Behauptung der Klägerin, sie habe erst gegen Ende der Gesamtbehandlung eine Dellenbildung registriert, ist unwiderlegt. Über dies ergibt sich aus dem Aufklärungsbogen, dass es sich bei Konturunregelmäßigkeiten in der Regel um eine vorübergehende Erscheinung handelt, so dass die Klägerin keinen Anlass hatte, sogleich beim Auftreten von Dellen auf einen nachhaltigen kosmetischen Misserfolg zu schließen.

Selbst der Misserfolg war für die Klägerin noch kein hinreichender Anhaltspunkt für eine unzureichende Aufklärung und damit ein Schaden im Rechtssinne. Dies erforderte nämlich auch eine Kenntnis der Klägerin davon, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse von vornherein mit Konturunregelmäßigkeiten rechnen musste.

Ohne diese Kenntnis war ihr die Lückenhaftigkeit der Aufklärung nicht bekannt. Ab wann diese Einsicht bei der Klägerin bestand, ist nicht feststellbar. Das non liquet geht insofern zu Lasten des Beklagten.

Landgericht Essen, Urteil vom 06. Dezember 2004, Aktenzeichen: 1 O 156/03

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