Der Kläger erlitt am 17. Februar 2002 einen Verkehrsunfall, bei welchem er sich eine dislozierte Tibiaschaftfraktur links sowie eine proximale Fibulaschaftfraktur zuzog. Er wurde notfallmäßig operiert und befand sich bis 30. Mai 2002 in stationärer Behandlung.
Am 20. Januar 2003 wurde ambulant das Osteosynthesematerial im linken Unterschenkel entfernt. Der Kläger behauptet, insbesondere die Beinverletzung verursache weiterhin Beschwerden beim Hocken und schnellen Laufen, die erlittenen Verletzungen mit den damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf sein berufliches Fortkommen seien verantwortlich für depressive Stimmungen und Zukunftsängste.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe macht er auch Verdienstausfallschäden geltend.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt bei der Firma V. im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Es endete zum 30. Juni 2002. Da die Firma es vermeiden wollte, dass durch eine kettenmäßige Beschäftigung des Klägers der Anspruch auf einen regulären Arbeitsplatz entstehen könnte, war eine Verlängerung dieses Arbeitsverhältnisses nach dem Vortrag des Klägers von vornherein ausgeschlossen.
Der Kläger behauptet, er habe sich ab Juni 2003 intensiv bemüht, neue Arbeit zu finden. Er war zuvor als Maschinenbediener eingesetzt. Er bemühte sich seit Mai/Juni 2003 sowohl um Tätigkeiten als Maschinenbediener bzw. Werkzeugmacher, aber auch für Tätigkeiten als einfacher Arbeiter. Die Bewerbungsschreiben und die darauf erfolgten Reaktionen der angeschriebenen Firmen sind vorgelegt worden.
Der Kläger errechnet aus den vorgelegten Monatsabrechnungen des Zeitraumes Mai 2001 bis Mai 2002 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.925,15 EURO und behauptet, ohne das Unfallgeschehen hätte er einen entsprechend hohen Verdienst auch in dem Zeitraum zwischen Mai 2002 und März 2004 erzielt. Unter Anrechnung der erhaltenen Lohnersatzleistungen (Lohnfortzahlungen, Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld) errechnet der Antragsteller eine Lücke für den bezeichneten Zeitraum von März 2004 in einer Gesamthöhe von 15.178,14 EURO.
Das Landgericht Dortmund kam mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 zu dem Ergebnis, der Kläger könne keinen Verdienstschaden geltend machen. Der zum Unfallzeitpunkt bestehende Arbeitsvertrag sei ohnehin ausgelaufen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger durch den Unfall Nachteile erlitten habe. Es sei davon auszugehen, dass er ab Juli 2002 ohnehin arbeitslos gewesen sei. Der Unfall sei etwa 6 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Firma V. geschehen. Nach eigenem Vortrag des Klägers sei klar gewesen, dass eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen war. Da es ihm offenbar nicht gelungen sei, ein neues Arbeitsverhältnis vor dem Unfallgeschehen zu begründen, begründe dies allein schon Zweifel daran, ob er im Anschluss eine Arbeitsstelle gefunden hätte, falls der Unfall nicht passiert wäre. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger über keine besondere Qualifikation verfüge und sich bei einer Arbeitsstellensuche für den Zeitraum ab Juli 2002 mit der allgemein schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert gesehen hätte.
Ebenso seien auch die Bewerbungen, die der Kläger durchgeführt habe, negativ verlaufen. All dies lasse es nicht als wahrscheinlich, sondern als unwahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger mit einer Arbeitsplatzsuche für den Zeitraum ab Juli 2002 Erfolg gehabt hätte.
Die Risiken einer Prognose seien so gross, gingen zu Lasten des Klägers und wären durch Abschläge von dem Ersatzbetrag aufzufangen (Pardey, Berechnung von Personenschäden, Rn. 724).
Die vom Kläger errechnete Lücke im Einkommen betrüge im Monatsdurchschnitt ca. 660,00 EURO. Schon wegen der Risiken in der Prognose wäre das fiktive Einkommen in diesem Rahmen zu kürzen.
Der Kläger hat gegen diesen Beschluss unter dem 27. Oktober 2004 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens besteht nicht. Es lässt sich nicht in einer Höhe von 660,00 EURO pro Monat feststellen, dass der Kläger ein höheres Einkommen als die jetzt bezogenen Lohnersatzleistungen erzielt haben könnte.
Der Beschwerde ist zuzubilligen, dass das Alter des zur Unfallzeit noch nicht 34-jährigen Geschädigten, seine abgeschlossene Berufsausbildung und seine bis dahin weitgehend geschlossene, nämlich seit Februar 1995 nur noch einmal von dreimonatiger Arbeitslosigkeit im Jahr 2000 unterbrochene, Arbeitsbiographie der für ihn zu stellenden Erwerbsprognose prinzipiell durchaus günstig sind. Dies reicht jedoch nicht, um die Feststellung zu rechtfertigen, der Kläger würde mit Wahrscheinlichkeit ohne die Unfallverletzung im Anspruchszeitraum nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ebenso wie in seiner letzten Arbeitsstelle ein monatliches Durchschnittseinkommen von netto 1.925,15 EURO erzielt haben.
Zu beachten sind gemäß § 252 BGB nämlich auch die besonderen Umstände bei dem Geschädigten, insbesondere die von ihm getroffenen Anstalten und Vorkehrungen. Dabei haben die von der Vorinstanz in ihre Prognose - grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 136)- einbezogenen negativen Ergebnisse der vom Kläger sei Mai 2003 unternommenen Bewerbungen für die gleichfalls ungünstige Beurteilung des erkennenden Gerichtes nicht so großes Gewicht. Denn diese Absagen könnten auf Bedenken gegen die gesundheitliche Robustheit des Klägers beruhen, obwohl sie so, - wie üblich - nicht begründet sind.
Die Bewerbungen hatten nämlich für den kundigen Arbeitgeber das Manko einer erklärungsbedürftigen zeitlichen Lücke in der Arbeitsbiographie, die den Kläger gegenüber durchgängig gesunden Mitbewerbern zu benachteiligen vermochte.
Dagegen ist von massgeblicher Bedeutung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers ohnehin ohne Aussicht auf Verlängerung bis zum 30. Juni 2002 befristet war. Trotz der oben beschriebenen, eigentlich günstigen Voraussetzungen und gesundheitlichen Integrität bis zum Unfallzeitpunkt etwa 6 Wochen vor dem Auslaufen hatte er aber noch keine neue Anstellung. Dies begründet so starke Zweifel an der Erlangung einer neuen, in gleicher Weise einkommlichen Arbeitsstelle in unterbrechungslosem Anschluss an das Auslaufen der Anstellung bei der Firma V., dass jedenfalls von dem zu schätzenden Durchschnittseinkommen Risikoabschläge (BGH, NJW 1995, 1023 a.E.; BGH 1998, 1633, 1634) in solcher Höhe vorzunehmen sind, dass die vom Kläger im Anspruchszeitraum bezogenen Lohnersatzleistungen nicht mehr übertroffen werden.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15. März 2005, Aktenzeichen: 9 W 43/04 |