Dem Kläger war über die bereits vom Landgericht erfolgte Bewilligung hinaus Prozesskostenhilfe auch für die Rechtsverfolgung wegen eines eigenen Schmerzensgeldanspruches aufgrund des Todes seiner Ehefrau zu gewähren. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch insoweit Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, als er geltend macht, dass ihm ein eigener Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 831, 847 BGB (a.F.) zusteht.
Zwar ist der Ausgangspunkt des Landgerichtes zutreffend, dass ein eigener Schmerzensgeldanspruch eines Hinterbliebenen wegen des Todes eines nahen Angehörigen voraussetzt, dass bei dem Hinterbliebenen eine Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten ist, die nach Art und Schwere über das hinausgeht, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Vorb v § 249 Rdn. 71 m.w.N.).
Außer Frage steht insofern, dass der Tod des Ehepartners für den hinterbliebenen Partner in der Regel Schmerz und Trauer und damit eine erhebliche psychische Belastung bedeutet. Zudem entspricht es der Absicht des Gesetzgebers, die Haftung eines Schädigers auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und über die §§ 844, 845 BGB hinaus keine Ersatzpflicht wegen der mittelbaren Beeinträchtigung der Rechtsgüter anderer Personen als des Geschädigten zuzulassen.
Andererseits ist anerkannt, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen auch psychisch vermittelt werden können und daher bei einer Gesundheitsschädigung, die aufgrund der Tötung eines nahen Angehörigen vermittelt werden, ein Anspruch infolge unerlaubter Handlung bestehen kann. Daher ist ein Anspruch gegeben, wenn es bei dem Hinterbliebenen zu gewichtigen psycho-pathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, welche die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalles für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden (BGH, NJW 1984, 1405; NJW 1989, 2317).
Diese Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens vor, weil immerhin die Möglichkeit besteht, dass der Kläger im Falle einer Haftung der Beklagten den Eintritt eines haftungsrelevanten psychischen Schadens - durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens - wird nachweisen können.
Der Kläger hat ein Attest seines behandelnden Hausarztes vorgelegt, wonach er seit dem Tode seiner Ehefrau an einer hochgradig ausgeprägten Depression ohne Besserungstendenz in 18 Monaten leidet, aufgrund welcher er vereinsamt, inaktiv und in seiner Lebensqualität massiv eingeschränkt ist.
Nach dem Vorbringen des Klägers ergibt sich ferner ein höherer Unterhaltsschaden gemäß § 844 Abs. 2 BGB als vom Landgericht geschätzt, hinsichtlich dessen die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht bietet.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichtes, dass von einer hälftigen Aufteilung der Haushaltsführung zwischen Ehegatten auszugehen ist. Ehegatten sind einander gemäß § 1360 Satz 1 BGB verpflichtet, in angemessener Weise zum Familienunterhalt beizutragen, was auch durch die Übernahme der Haushaltsführung geschehen kann.
Der Anteil, der jedem Ehegatten an der Haushaltsführung zukommt, richtet sich gemäß § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar grundsätzlich nach der im gegenseitigen Einvernehmen erfolgten Absprache der Ehegatten. Eine von ihnen getroffene Aufteilung ist bei der Ermittlung des Unterhaltsschadens grundsätzlich hinzunehmen (BGH, NJW 1988, 1783).
Aufgrund des modernen Leitbildes der Ehe ist jedoch die traditionelle Rollenverteilung, die der Hausfrau ohne Rücksicht auf die zeitliche Belastung der Partner die Haushaltsführung allein zuweist, nicht mehr -zu Lasten eines zum Schadensersatz verpflichteten Schädigers - als angemessen anzuerkennen.
Nach Eintritt in den Ruhestand war der Kläger vielmehr zur Mitarbeit im Haushalt verpflichtet (BGH, NJW 1972, 1130).
Zumal bei seiner Ehefrau schon vor Oktober 2001 chronische Erkrankungen vorlagen, die ihre Leistungsfähigkeit nicht unerheblich eingeschränkt haben werden.
Den Zeitaufwand für den Haushalt der Ehegatten hat das Landgericht ebenfalls zutreffend mit 25,4 Stunden pro Woche angesetzt. Nicht gerechtfertigt erscheint es jedoch, zunächst diesen Wert um den hälftigen Anteil des Klägers und den sodann ermittelten Wert nochmals wegen des Wegfalls der auf die Ehefrau entfallenden Versorgungstätigkeiten um die Differenz zwischen den Tabellenwerten für einen nicht reduzierten und einen reduzierten Haushalt zu kürzen.
Dies lässt außer Acht, dass ein erheblicher Teil der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten nicht von der Zahl der im Haushalt befindlichen Personen abhängig ist. Vielmehr ist der hälftige Wert des reduzierten 2-Personen-Haushaltes in der Tabelle 1 von Schulz-Borck/Hofmann anzusetzen, da dieser Wert letztlich den Aufwand für die Führung des verbliebenen 1-Personen-Haushaltes erfasst.
Dieser Wert ist sodann wegen der Mithilfeverpflichtung des Klägers im Haushalt hälftig zu kürzen. Demnach bemisst sich der für den Unterhaltsschaden anzusetzende Stundenaufwand pro Woche auf die Hälfte des Tabellenwertes von 18,8 Stunden, damit auf 9,4 Wochenstunden. Für eine Ersatzkraft, die gemäß BAT VIII entlohnt wird, sind daher geschätzte durchschnittliche Kosten in Höhe von durchschnittlich etwa 350 EURO netto im Monat anzusetzen, weshalb sich bei 23 Monaten ein Betrag von 8.050,00 EURO ergibt.
OLG Hamm, Beschluss vom 09. März 2005,
Aktenzeichen: 33 W 44/04 |