Die Klägerin ist Ehefrau und Alleinerbin des am 25.05.2001 verstorbenen Herrn S. Der Ehemann der Klägerin, Herr S., hatte bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen, über welche ein Versicherungsschein vom 12.08.1997 mit der Nummer 60/540/4059746/140 ausgestellt wurde.
Vereinbart worden war für den Todesfall eine Versicherungsleistung in Höhe von 100.000,00 DM. Hinsichtlich des weitergehenden Inhalts des Versicherungsscheins vom 12.08.1997 wird auf Bl. 25 ff. d.A. Bezug genommen.
Der Unfallversicherung lagen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 94 zu Grunde.
Der Ehemann der Klägerin erkrankte an Leukämie und wurde am 27.04.2001 stationär in der Uniklinik Freiburg aufgenommen.
Am 02.05.2001 trat bei Herrn S. Fieber auf. Am 03.05.2001 ergab sich auf Grund einer röntgenologischen Untersuchung ein pneumonisches Infiltrat auf der rechten Seite.
Nach Mitteilung des Schreibens der Universitätsklinik Freiburg von Prof. Dr. Mertelsmann vom 24.06.2001 erhielt der Ehemann der Klägerin am 06.05.2001 bei einem erneuten Temperaturanstieg von mehr als 39 C° Paracetamolsaft verabreicht.
Bei der Einnahme kam es zu einem Hustenanfall. Herr S. verstarb am 25.05.2001 laut Mitteilung des Prof. Dr. Mertelsmann vom 24.06.2001 an einer progredienten Pneumonie und einem refraktären Leukämie-Rezidiv.
Die Klägerin behauptet, dass ihr Ehemann am 25.05.2001 wegen der durch die Aspiration des Paracetamolsaftes verursachten Pneumonie gestorben sei. Ihr Ehemann habe den Paracetamolsaft im schaftrunkenen Zustand nicht willensunabhängig eingeatmet.
Der Vorgang erfülle nach Auffassung der Klägerin den der Versicherung zu Grunde liegenden Unfallbegriff, da eine Einwirkung von außen erfolgt sei. Auch der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin erst mehrere Wochen nach der Aspiration des Paracetamolsaftes verstorben sei, lasse das Merkmal >plötzlich< zur Feststellung eines Unfallereignisses nicht scheitern. Denn es müsse lediglich die Einwirkung und nicht die dadurch bewirkte Gesundheitsschädigung unmittelbar und plötzlich erfolgen.
Auch sei der Anspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Gesundheitsstörung durch eine Heilmaßnahme eingetreten sei.
Die Beklagte führt aus, dass kein bedingungsgemäßes Unfallereignis vorläge. Insbesondere läge keine Einwirkung von außen vor, da das Einatmen des Paracetamolsaftes willensunabhängig erfolgt sei. Es sei lediglich das körperliche Bedürfnis, ihm durch Einatmen Sauerstoff zuzuführen, reflexartig befriedigt worden.
Die Beklagte vertritt außerdem die Auffassung, dass auch ein plötzlich einwirkendes Ereignis nicht vorläge.
Immerhin sei der Ehemann der Klägerin erst 19 Tage nach Einnahme des Saftes verstorben.
Zudem sei der Anspruch gem. § 2 II. (2) AUB 94 ausgeschlossen, da die Gesundheitsschädigung durch eine Heilmaßnahme verursacht worden sei.
Schließlich ergäbe sich aus den Krankenunterlagen, dass bereits vor dem Vorfall am 06.05.201 eine Pneumonie im Gange gewesen sei. Die Beklagte bestreitet, dass der Ehemann der Klägerin im Zuge des Hustenfalls Paracetamolsaft eingeatmet habe, und es hierdurch zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen sei und dies den Tod des Ehemannes des Klägerin verursacht habe.
Zudem geht die Beklagte davon aus, dass eine bereits 1999 manifestierte Aspergillusinfektion wieder aufgelebt sei, die zur Pneumonie und zu dem Tod geführt habe.
Jedenfalls hätten vorrangig im Sinne des § 8 AUB 94 unfallunabhängige Krankheiten zum Tod des Ehemannes geführt. Der Anteil der Grunderkrankung und der schon am 03.05.2001 bestehenden Pneumonie belaufe sich auf zumindest 90 %, was letztlich auf eine fehlende Kausalität hinauslaufe.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch aus der Unfallversicherung vom 12.08.1997 zu, da der Versicherungsnehmer, der Ehemann der Klägerin, nicht durch ein bestimmungsgemäßes Unfallereignis verstorben ist.
Ein Unfall im Sinne von § 1 III. AUB 94 liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Zur Überzeugung des Gerichts steht auf Grund des Schreibens der Universitätsklinik Freiburg des Herrn Prof. Dr. Mertelsmann vom 24.06.2001 und der auszugsweise zitierten Pflegedokumentation fest, dass der Ehemann der Klägerin am 06.05.2001 Paracetamolsaft verabreicht erhielt, den Saft aspirierte und es zu einem starken Hustenanfall kam.
In der Pflegedokumentation für den 06.05.2001 ist festgehalten: "bei Einnahme Aspiration mit starkem Husten".
Sofern die Klägerin zuletzt auch behauptet, ihr Ehemann habe sich verschluckt und beim Husten sei der Saft in die Lunge geraten, ist dieser Vorgang nicht unter Beweis gestellt worden und kann auch aus den auszugsweise zitierten Schreiben des Prof. Dr. Mertelsmann vom 24.06.2001 sowie der Pflegedokumentation für den 06.05.2001 nicht entnommen werden.
Die Vergabe des Paracetamolsaftes ist zur Überzeugung des Gerichts im vermuteten Einverständnis des Versicherungsnehmers erfolgt.
Zudem würde dieser Geschehensablauf ebenfalls kein bedingungsgemäßes Unfallereignis darstellen, da die Klägerin selbst nicht behauptet, ihr Ehemann habe den Saft nicht oder nicht so einnehmen wollen (vgl. OLGR Oldenburg 1995, 118).
Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob durch das Einatmen des Paracetamolsaftes sich eine den Tod des Herrn S. verursachende Aspirationspneumonie entwickelte, da jedenfalls kein von außen wirkendes Ereignis vorliegt.
Verstirbt der Versicherungsnehmer an einer Aspiration von Paracetamolsaft, welche eine Aspirationspneumonie ausgelöst hat, stellt die Schadensursache einen inneren, willensunabhängigen körperlichen Vorgang und keine Einwirkung von außen dar.
Vorliegend kann die Begründung eines bestimmungsgemäßen Unfallereignisses nicht auf das von einer Pflegerin erfolgte Einflößen des Paracetamolsaftes als das von >außen< eingetretene Ereignis abgestellt werden. Denn das bloße Verabreichen des Paracetamolsaftes stellt gerade nicht dasjenige Ereignis dar, das den Schaden unmittelbar auslöst.
Unmittelbar schadensauslösend ist vielmehr das Einatmen des Saftes, wodurch dieser - nach der Darstellung der Klägerin - in die Lunge gelangt sein und dadurch eine Aspirationspneumonie ausgelöst haben soll.
Ein Ereignis, das von außen auf den Versicherten einwirkt, ist nicht durch das Einbringen des Paracetamolsaftes in den Mundraum erfolgt.
Vielmehr wird ein Ereignis erst dann zum äußeren Ereignis im Sinne eines Unfallereignisses durch die Energie, die auf den Paracetamolsaft einwirkt und die schädigende Wirkung hervorrief.
Die notwendige Energie kam in dem vorliegenden Fall durch die Aspiration, die ihrerseits durch das Atmen verursacht ist, zustande.
Einem solchen Ereignis fehlt jedoch die Vorraussetzung der Einwirkung von außen, um es zu einem Unfall im Sinne der AUB zu machen. Das Einatmen von Paracetamolsaft ist aber keine gewollte eigene Bewegung des zu Tode gekommenen Versicherungsnehmers gewesen, sondern ein von seinem Willen unabhängiger Prozess körperlich-interner Art (so: OLG Hamburg vom 07.12.1951, VersR 1952, Seite 19, Grimm, Unfallversicherung, § 1 Randziffer 32).
Als Unfallereignis können nur eigene Bewegungen gelten, die an sich gewollt, aber in ihrer Bedeutung unter den vorliegenden Umständen und in ihrer Gefährlichkeit nicht erkannt worden sind und demgemäß vom Willen des Geschädigten nicht beherrscht wurden.
Demgemäß ist auch vom Kammergericht in der Entscheidung vom 05.11.1930 (zitiert in Bruck/Möller/Wagner, Kommentar zum VVG, 8. Aufl. Anm. G 35) ein Unfalleriegnis für den Tod eines Versicherten verneint worden, der beim Genuss von Rollmöpsen infolge Erstickens gestorben ist. Der Tod sei hiernach nicht durch ein von außen wirkendes Ereignis eingetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Speise durch Verschlucken sogleich in die Speiseröhre gelangt oder zunächst in den magen und sodann infolge Erbrechens in die Speiseröhre gelangt sei.
Auch lässt sich das Einatmen eines in den Mund eingebrachten Paracetamolsaftes nicht mit Vorgang beim "sogenannten Badeunfall" (Tod durch Ertrinken) gleichsetzen.
Für die Qualifizierung als Unfallereignis ist allein das Ereignis entscheidend, welches den Schaden unmittelbar auslöste, nicht aber dessen Ursachen, die nur im Rahmen von Ausschlussklauseln bedeutsam sind (OLG Hamm, Urteil vom 18.05.1988, NJW-RR 1989, Seite 209ff.). Für den Tod durch Ertrinken bedeutet dies zur Definition des Unfallbegriffes, dass das plötzlich von außen auf den Körper des Ertrinkenden einwirkendes Ereignis das Eindringen von Wasser in den Kehlkopf ist.
Dieser Vorgang kann jedoch nicht gleichgesetzt werden mit denjenigen Fallgruppen, in welchen durch mechanische Vorgänge im Körperinneren ein Erstickungstod oder - wie vorliegend - Tod durch eine Aspirationspneumonie eintritt.
Maßgebliches Abgrenzungskriterium kann demnach nicht sein, dass durch eine Flüssigkeit im Mudnraum letztendlich ein Ersticken bzw. im vorliegenden Fall eine Aspirationspneumonie ausgelöst wird.
Erheblich ist vielmehr, dass die Vergabe des Saftes zumindest im unterstelltem Einverständnis des Versicherungsnehmers erfolgte und sodann erst ein mechanischer Vorgang im Inneren des Körpers den Schaden auslöste und dass nicht wie bei den sog. Ertrinkensfällen (Badeunfall) durch das äußere ungewollte Eindringen des Wassers in die Atemwege unmittelbar den Tod herbeigeführt wird.
Es handelt sich bei der Aspiration um einen Vorgang, der vom eigenen Verhalten des Versicherten unabhängig geschieht. Denn das Einnehmen von Flüssigkeiten, an denen der Versicherte später infolge Aspiration erstickt (oder wie hier eine Aspirationspneumonie erleidet) ist zwar tatsächlich Voraussetzung eines möglichen Unfalls, hat jedoch mit dem Ablauf selbst nichts zu tun. Deshalb kann die Aufnahme von Flüssigkeiten in den Mund keine Gleichstellung der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles mit den sogenannten Ertrinkens-/Badeunfällen begründen.
Der Klägerin steht daher insgesamt kein Anspruch aus der Unfallversicherung zu, da nach dem eigenen Sachvorbringen der Klägerin bereits kein bestimmungsgemäßes Unfallereignis eingetreten ist. Insoweit war die Stufenklage und auch der hilfsweise gestellte Antrag für die Versicherungssumme im Todesfall insgesamt abzuweisen.
Es konnte vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Auskunftsantrag hinreichend schlüssig begründet wurde. Es konnte ebenfalls dahingestellt bleiben, ob vorliegend ein Ausschlusstatbestand vorlag im Sinne des
§ 2 II (2) AUB 94, da möglicherweise eine Gesundheitsschädigung durch eine Heilmaßnahme eingetreten ist. Ebenfalls dahingestellt bleiben konnte, ob der Leistungsanspruch der Klägerin wegen § 9 Abs. 7 AUB 94 i. V. m. § 10 AUB 94 ausgeschlossen wäre, wenn die Klägerin ihren Obliegenheitsverpflichtungen grob fahrlässig nicht nachgekommen wäre.
Mit der Berufung rügt die Klägerin eine Rechtsverletzung im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, da das Landgericht zu Unrecht ein Unfallereignis verneint habe. Es sei schon allein deshalb von einem Unfall auszugehen, weil durch eine fehlerhafte Verabreichung des Hustensafts die Flüssigkeit von außen in die Lunge des Ehemannes der Klägerin gelangt sei. Insoweit sei schon auf das Einbringen in den Mund und nicht auf das Einbringen des Hustensafts abzustellen. Da der Schutzreflex des Abhustens funtkioniert habe, könne nicht die Rede davon sein, dass der Saft allein durch willensunabhängiges Atmen in die Lunge gelant sei.
Die maßgeblichen Vorgänge seien durch den Antrag auf Beiziehung der Pflegedokumentation ausreichend unter Beweis gestellt worden. Es sei von einem plötzlichen Ereignis auszugehen, da insoweit nur auf die Einwirkung als solche abzustellen sei. Aus dem Schreiben Prof. Dr. M. ergebe sich ein neu festgestelltes Infiltrat auf der linken SEite. Insoweit sei die progrediente Pneumonie Auslöser für den Tod des Patienten gewesen, zumal das Leukämie-Rezidiv beherrscht und unter Kontrolle war.
§ 2 Abs. 2 AUB 94 greife nicht, da die Gesundheitsbeschädigung nur gelegentlich einer fehlerhaft durchgeführten Heilmaßnahme entstanden sei, nicht aber durch die von dieser Maßnahme ausgehenden eigentümlichen Gefahr verursacht wurde.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es kann offen bleiben, ob es schon an einem Unfall im Sinne der Versicherungsbedinungen fehlt. Unabhängig von der Frage der Kausalität liegt der Ausschlussgrund einer Heilmaßnahme vor.
Auf den Versicherungsvertrag sind die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen für Kinder und Erwachsene mit Allianzleistung (AUB 94) anzuwenden.
Ob die Einnahme des Paracetamolsaftes als Unfall im Sinne der AUB 94 angesehen werden kann, muss nicht entschieden werden.
Die Beklagte kann sich auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AUB 94 berufen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der AUB 94 fallen nicht unter den Versicherungsschutz >Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.< Zwecks dieses Ausschlusses ist die mit einer gewollten Behandlung des menschlichen Körpers verbundenen erhöhten Gefahren vom Versicherungsschutz auszunehmen.
Heilmaßnahmen sind alle zu therapeutischen Zwecken erfolgenden Maßnahmen oder Handlungen der versicherten Personen oder eines Dritten, der nicht zwingend ein Arzt sein muss. Es spielt ebenfalls keine Rolle, ob die Heilmaßnahme medizinisch indiziert war oder ob die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt wurde. Für einen Ausschluss ist nur erforderlich, dass die Gesundheitsschädigung als adäquate Folge einer Heilmaßnahme eintritt.
Allerdings muss sich dabei eine Gefahr verwirklicht haben, die der durchgeführten Heilmaßnahme eigentümlich ist. Es darf sich also nicht nur um eine Schädigung handeln, die lediglich zufällig aus Anlass einer Heilbehandlung eingetreten ist und zu den Risiken des täglichen Lebens zählt (BGH VersR 1988, 1148 [1149]; OLG Koblenz NVersZ 2002, 216; OLG Saarbrücken VersR 1997, 956 [958]; OLG Schleswig VersR 2003, 587; OLG Hamm VersR 1979, 1100).
Der von der Klägerin zitierte und vom OLG Saarbrücken (VersR 1997, 956 [958]) entschiedene Fall ist insoweit nicht vergleichbar, denn das Umstoßen einer mit heißer Flüssigkeit gefüllten Inhalationsschale gehört anders als die Einnahme zum Einatmen des Saftes und dem Hustenanfall kam ist eine bei der Einnahme von flüssigen Medikamenten typische Gefahr, weshalb die von der Klägerin behauptete darauf beruhende Lungenentzündung als adäquate Folge der Gesundheitsschädigung anzusehen ist.
Gerade im Zusammenhang mit dem Schlucken von flüssigen Medikamenten kann es im Hinblick auf deren Geruch oder Geschmack zu körperlichen (Abwehr-) Reaktionen kommen, die dazu führen, dass der Patient das Medikament nicht wie gedacht sofort und einfach herunterschluckt, sondern gleichzeitig Luft hlt und es deshalb zur Aufnahme in die Luftröhre und oder Lunge kommt.
Die behauptete Gesundheitsschädigung liegt damit nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, kann also als adäquat kausal angesehen werden.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 25.08.2005, Az.: 7 U 94/05
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