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Aktuelle Entscheidungen
Richterwechsel: Wiederholung der Beweisaufnahme 6.12.2005

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 114, 115 ZPO einer Partei Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen ist, liegen nicht vor. Die beabsichtigte Prozessführung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 u. 253 Abs. 2 BGB verurteilt.

Dabei hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen gem.§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Grunde zu legen. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen nicht.

Insbesondere war das Amtsgericht auch nach einem Richterwechsel nicht zur Wiederholung der Beweisaufnahme durch erneute Vernehmung der Zeugen S. u. M. verpflichtet.

Denn ein Richterwechsel nach dem Abschluss der Beweisaufnahme hindert die Beweiswürdigung grundsätzlich nicht. Bei einer Entscheidung dürfen die Richter nur das berücksichtigen, was auf der eigenen Wahrnehmung aller erkennenden Richter beruht oder aktenkundig ist.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der persönliche Eindruck von einer Beweisperson erheblich ist (Hartmann, in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 20. Aufl., § 355 Rd.-Nr. 7).

Eine Wiederholung der Aussage der Zeugin M. kam dabei bereits deshalb nicht in Betracht, weil deren Aussage für das Beweisergebnis unerheblich ist. Die Zeugin hat nämlich ausgesagt, zwar eine verbale Auseinandersetzung zwischen den Parteien beobachtet zu haben, dann aber ins Haus gegangen zu sein. Es seien noch etwa 5 bis 6 Minuten verstrichen, bis ihr Lebensgefährte (der Beklagte) ebenfalls ins Haus gekommen sei. Diese Aussage schließt bereits eine Täterschaft des Beklagten hinsichtlich der eingetretenen Körperverletzung und Sachbeschädigung zulasten des Klägers nicht aus.

Auch eine Wiederholung der Vernehmung des Zeugen S., der den Vortrag des Klägers, der Beklagte habe ihn verletzt und sein Auto beschädigt, bestätigt hat, war nicht geboten. Denn Zweifel an Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit seiner Aussage sind nicht begründet. Der Zeuge S. war bereits im erstinstanzlichen Verfahren zweimal vernommen worden. Er hat das Geschehen detailreich und differenziert geschildert, ohne in irgendeiner Weise trotz seiner persönlichen Verbundenheit mit dem Kläger eine Belastungstendenz erkennen zu lassen.
Auch Anhaltspunkte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen als Person in Frage zu stellen, bestanden nicht.

Die Verteidigung des Beklagten bietet auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg, als er sich gegen das im Wege der Berufung des Klägers verfolgte Begehren richtet, die Verurteilung zu einem Mehrbetrag in Höhe von mindestens 2.000,00 € an Schmerzensgeld zu erreichen. Denn nach dem feststehenden Sachverhalt, wonach der Beklagten den Kläger mehrfach mit der geballten Faust ins Gesicht geschlagen hat und versucht hat, ihm in die Hoden zu treten, wonach beim Kläger deutliche Prellmarken im Bereich des Hinterkopfes links und im Bereich der rechten und linken Wange zurückgeblieben sind, ist ein höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt.

Gleiches gilt auf Grund des erlittenen Druckschmerzes und der Prellmarken am rechten Oberschenkel.

Auf Grund der Verletzungen durch den Beklagten hat sich beim Kläger eine Geschwulst an der linken Schläfe in Form eines kleinfingerendgliedgroßen Tumors gebildet, der operativ entfernt werden musste (traumatisches Gefäßaneurysma).

Nach der operativen Entfernung am 02.06.2003 litt der Kläger nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts vier Wochen an postoperativen Schmerzen.

Die Brutalität des Vorgehens, die den Kläger zwangen, in seinem Auto Schutz zu suchen, und die Schwere der Verletzungen und Dauer der Schmerzen rechtfertigen das vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro.

Beschluss vom 25.Oktober 2005, LG Arnsberg,
Az.: 3 O 138/05

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