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Schmerzensgeld: Psychische Folgeschäden nach Verkehrsunfall 13.1.2006

Am 28.09.1999 befuhr die Klägerin gegen 13:45 Uhr mit ihrem Pkw VW Passat die Kasseler Straße in der Ortschaft Söhrewald-Wellerode.

Auf der Gegenspur kam ihr ein Lkw, der über den Beklagten haftpflichtversichert ist, entgegen. Dieser Lkw zog auf die Gegenspur, um an einem auf seiner Spur abgestellten Transportfahrzeug vorbeizufahren. Bevor der Lkw wieder auf seine Spur ganz zurücklenken konnte, kam es auf der Spur der Klägerin zum Anstoß der Fahrzeuge miteinander, mit der Front links stieß das Fahrzeug der Klägerin gegen die linke Seite des Lkw.

Die Klägerin macht geltend, der Unfall sei allein durch den Lkw verschuldet, zumal dieser eine unerlaubt überhöhte Geschwindigkeit von 70 km/h eingehalten habe.

Nach dem Unfall konnte die Klägerin ohne sonst erkennbare Verletzungen aussteigen. Sie begab sich in ärztliche Untersuchung und es wurde ein HWS-Beschleunigungstrauma und eine LWS-Prellung diagnostiziert.

In der Folgezeit klagte die Klägerin über weitere körperliche Beeinträchtigungen. Diesbezüglich wird verwiesen auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 07.03.2003, S. 3 ff., die dazu ergangenen ärztlichen Berichte und ihre Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen in dem Gutachten vom 10.01.2005, S. 2 ff..

Die Klägerin macht geltend, dass all die von ihr geklagten Beschwerden durch den Unfall verursacht worden seien, auch wenn sich körperliche Ursachen unmittelbar nicht nachweisen ließen.

Die Klägerin stellt sich ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 Euro vor, abzüglich von dem Beklagten vorprozessual gezahlter 766,94 Euro (= 1.500,00 DM).

Ferner verlangt sie Feststellung der Ersatzpflicht, weil für die Zukunft das Auftreten von Spätfolgen durch das Unfallereignis nicht ausgeschlossen werden können.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,

und

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden ab Klageerhebung aus dem Verkehrsunfall vom 28.09.1999 auf der Kasseler Straße in Söhrewald-Wellerode zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zum Unfallhergang behauptet er, der Lkw-Fahrer habe die innerörtlich zulässige Geschwindigkeit eingehalten, während die Klägerin mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.

Nur die HWS- und LWS-Beeinträchtigung könne als unfallverursacht angesehen werden und dafür sei die Klägerin mit dem gezahlten Betrag hinreichend entschädigt.

Hinsichtlich der ansonsten nach dem Unfall geklagten Beeinträchtigungen der Klägerin könne nicht als erwiesen angesehen werden, dass diese durch den Unfall verursacht seien, zumal eben die Klägerin keine weiteren körperlichen Beeinträchtigungen erlitten habe.

Der Klägerin steht aus § 823 BGB ein Schadensersatz aus Verschulden gegen den Lkw-Fahrer zu, wofür der Beklagte unstreitig gem. § 6 Abs. 1 AuslPflVG i. V. m. § 3 Abs. 1 PflVG haftet.

Der Unfall ist allein durch den Lkw-Fahrer verschuldet, Mitverschulden braucht sich die Klägerin nicht anrechnen zu lassen.

Zum Unfallhergang ist unstreitig, dass der Anstoß der Fahrzeuge auf der Spur der Klägerin erfolgte. Weiter ergibt sich aus dem verkehrstechnischen Gutachten, dass der Lkw zunächst eine Geschwindigkeit von ca. 70 km/h hatte, weine Verzögerung auf 58 - 60 km/h erfolgte und dann ein Abbremsen bis zum Stillstand. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Lkw betrug um 40 km/h und die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw der Klägerin ca. 19 - 26 km/h. Die Unfallstelle befindet sich in einer schlecht einsehbaren Kurve. Als der Pkw auf diesen Bereich zukam, kam ihr auf ihrer Spur in voller Breite zunächst der Lkw entgegen, wie er eben an dem haltenden Fahrzeug vorbei fuhr und zog dann noch im letzten Augenblick wieder zu seiner Spur zurück, so dass es zum Anstoß der Fahrzeug derart kam, dass der Pkw mit der vorderen Front gegen die linke Seite des Lkw, die sich noch auf der Gegenspur befand, stieß (s. Skizze im Gutachten Bl. 114 d.A.).

Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Pkw betrug 20-30 km/h.

Zu der Frage, welche Beeinträchtigungen die Klägerin durch den Unfall erlitten hat, hat die Kammer gemäß dem erwähnten Beweisbeschluss das Sachverständigengutachten Prof. Dr. W. eingeholt. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin nach dem Unfall körperliche Beeinträchtigungen gehabt hat, die auch ärztlich untersucht und bestätigt worden sind.

Bei dem Gutachter hat sie geklagt über folgende Beschwerden: Dauernden belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerz am Übergang Lendenwirbelsäule/Illeosacralgelenk. Seit einer Operation habe sie dort stechende Schmerzen beim Lachen, Weinen und Pressen.

Im Bereich der linken unteren Thoraxhälfte und Flanke würde seit dem Unfallgeschehen ein dumpf drückender Schmerz bestehen ohne Tendenz zur Verbesserung. Das Illeosacralgelenk sei ein ständiger Gegenstand ihrer Beunruhigung, da sie dort einen "Durchbruchschmerz" empfinde, >so als würde man entzwei brechen<. Weiter wird eine andauernde Unsicherheit beim Gehen beklagt sowie wiederholtes Einknicken des rechten Beines im Kniegelenk.

Täglich leide sie unter Kopfschmerzen, welche von bioccipital nach bifrontal ausstrahlen würden. Bei Kopfwendungen würde sie ein Knirsch- und Reibegeräusch spüren/hören. Verspannung im Bereich der BWS mit Betonung der rechten Seite. Weiter Schmerzen in der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens sowie ein Kraftverlust der rechten Hand, welcher ohne Vorwarnung auftreten würde. Des öfteren habe sie schon Tassen fallen lassen. Beim Schreiben habe sie Schmerzen, insgesamt sei die rechte Hand ungeschickt, Kribbeln verspüre sie in beiden Händen.

An den Fußsohlen habe sie ein Taubheitsgefühl, des Weiteren leide sie unter links betonten Lumboischialgien. Sie fühle sich depressiv, antriebslos und motivationslos. Sie habe einen Interessenverlust bemerkt sowie im Straßenverkehr eine andauernde Angst vor Lkw entwickelt. Insgesamt fühle sie sich dauernd erschöpft, so dass sie im Durchschnitt bereits nach 20 Minuten einer körperlichen Tätigkeit eine Ruhestellung einnehmen müsse.

In psychiatrischer Hinsicht habe sie depressive Entwicklung sei zwei Jahren immer mehr dazu geführt, dass sie isoliert sei.

In dem schriftlichen Gutachten und vor allem in der mündlichen Anhörung ist überzeugend von dem Sachverständigen ausgeführt, dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden glaubhaft sind, tatsächlich von ihr so empfunden werden. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht zutreffen könnten, sind nicht ersichtlich.

Allerdings sind all die geschilderten Beschwerden mit körperlichen Verletzungen aus dem Unfall nicht in Einklang zu bringen. Abgesehen von den geschilderten Beeinträchtigungen erlitt die Klägerin keine sonstigen Verletzungen.

Dennoch kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, bei der Klägerin liege eine sogenannte Somatisierungsstörung vor, die ihren Auslöser in dem Unfallgeschehen habe. Ein gravierendes Ereignis könne anerkanntermaßen bei einer Person körperliche oder sonstige Beeinträchtigungen verursachen, obwohl Körperverletzungen im engeren Sinn nicht vorher erfolgt seien.

Dies sieht der Sachverständige hier als gegeben an und begründet dies insbesondere in der Zusammenfassung S. 18 ff. eingehend.

Die Kammer hält diese Ausführungen für nachvollziehbar und plausibel, zumal wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin vor dem Unfallereignis solche Beschwerden nicht hatte, diese Beschwerden an sich glaubhaft sind und andere Ursachen hierfür realistisch nicht in Betracht kommen.

Diesbezüglich hatte der Beklagte geltend gemacht, es sei nicht hinreichend ausgeschlossen, dass andere Krankheitsursachen hierfür in Betracht kämen.

Darauf ist der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nochmals eingegangen und hat überzeugend dargelegt, dass eine erhebliche Anzahl von Voruntersuchungen stattgefunden haben und daher auf auf Grund der eigenen Untersuchungen andere Krankheitsursachen realistisch auszuschließen seien.

Bei der Gesamtbewertung ist zu berücksichtigen, dass die diesbezüglichen psychiatrischen Beurteilungen nicht einen Sicherheitsstandard haben, wie er anderen Wissenschaften eigen ist, wie sich aus dem schriftlichen Gutachten ergibt und wie der Sachverständige auch mündlich eingeräumt hat.

Allerdings ist die Psychiatrie als Wissenschaft anerkannt und es kann deshalb nicht gerechtfertigt sein, deren Ergebnisse zu ignorieren, nur weil der Wissenschaftsgegenstand mehr auch erfahrungswissenschaftlichen und wertenden Charakter hat.

Hinzu kommt, dass nach Auffassung der Kammer auch eine Beweiserleichterung nach § 287 ZPO bei der Schadensermittlung anzunehmen ist. Bei Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB muss im allgemeinen der Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und nur der ersten Verletzung des Rechtsgutes nach § 286 Abs. 1 ZPO bewiesen werden. Für die Bejahung des Haftungsgrundes lässt es der BGH ausreichen, dass der Schädiger auf das Rechtsgut des Geschädigten in einer Weise eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen können (vgl. Stein/Jonas, ZPO 1987, § 287, Rn. 14 f. unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung).

Das bedeutet, dass die Klägerin durch den Unfall ohne Zweifel eine starke Einwirkung auf ihren Körper und ihre Psyche erlebt hat, wenn man berücksichtigt, mit welchen nicht geringen Geschwindigkeiten die Fahrzeuge gegeneinander gefahren sind und welche Angst die Klägerin erleben musste, als der Lkw ihr voll auf ihrer Seite zunächst entgegen kam.

Hierin allein schon ist die erste Verletzung des Rechtsgutes körperliche Unversehrtheit zu sehen. Welche weiteren Folgen der Unfall dann bei einem so Beeinträchtigten verursacht hat, ist eine Frage der haftungsauslösenden Kausalität, mit der Folge, dass eine gewisse Beweiserleichterung nach § 287 ZPO besteht.

Schließlich kann eine Ersatzpflicht nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, die Zurechnung komme nicht in Betracht, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade auf die Schadensanlage des Verletzten trifft (BGHZ 132, 341; BGH NJW 1998, 810).

Nach dieser Rechtsprechung kann eine Zurechnung entfallen, wenn eine Primärbeeinträchtigung im Verhältnis zu den Folgen gänzlich unbedeutend waren. Dies kann ohne Zweifel nicht angenommen werden. Immerhin erlitt die Klägerin einen schweren und psychisch sogar als lebensgefährlich zu empfindendenen Verkehrsunfall. Dass danach jemand länger dadurch erheblich auch psychisch beeinträchtigt sein kann, erscheint plausibel und ist im Gutachten überzeugend bestätigt worden.

Für die Festsetzung der Schmerzensgeldhöhe sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Die Klägerin empfindet schon über längere Zeit nicht unerhebliche körperliche und psychische Beeinträchtigungen und es ist nicht abzusehen, inwieweit sich dies in Zukunft bessern wird.

Dies sind nicht unbedeutende Umstände, die für erhebliches Schmerzensgeld sprechen können. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass das Auftreten der geklagten Beeinträchtigungen sich maßgeblich mit der Person der Klägerin selbst erklären.

Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, war die Klägerin vor dem Unfall durch solche Persönlichkeitsmerkmale und entsprechenden Lebenszuschnitt geprägt, was bei ihr eher diese nun geklagten Reaktionen auf den Unfall verursachte, als es bei anderen Menschen zu erwarten gewesen sei.

Viele Menschen erleben derartige und erheblich gravierende Unfälle und sind in der Lage, dies gut zu verarbeiten. Folgen wie bei der Klägerin treten äußerst selten auf. Auch dies macht deutlich, dass die geklagten Folgen auf Grund einer besonderen Konstitution der Klägerin erst eintreten konnten.

Diese besondere Konstitution lässt sicher nicht den Zurechnungszusammenhang entfallen, der Bundesgerichtshof bejaht aber die Möglichkeit, dies im Rahmen des § 287 ZPO bei der Höhe eines Erstattungsanspruches mindernd zu berücksichtigen (BGH NJW 96, 2427; VersR 98, 202; NJW 98, 813).

Diese Rechtsprechung erscheint überzeugend, weil eben ein solcher aus der Sphäre der einen Partei rührender Umstand nicht voll zulasten des Schädigers gehen sollte.

Zur Höhe des Schmerzensgeldes im Einzelnen sind aus den üblichen Schmerzensgeldtabellen keine Vergleichsfälle gegeben. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint der Kammer ein weiteres Schmerzensgeld von 7.500,00 Euro angemessen.

Landgericht Kassel, Urteil vom 05.08.05, AZ: 9 0. 529/03

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