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PSA-Test: Keine allgemeine Aufklärungspflicht des Arztes 10.2.2006

Der 1941 geborene Kläger war bei dem Beklagten in allgemeinärztlicher Behandlung seit 1994.

Am 15.04.1997 stellte der Beklagte im Rahmen einer digitalen-rektalen Vorsorgeuntersuchung der Prostata eine vergrößerte Prostata fest. In der Dokumentation heißt es unter anderem:

>..., prostata vergrößert, sulcus erhalten, kein Knoten<

Am 13.10.1999 war der Kläger auch beim Beklagten, wobei streitig ist, ob eine digitale-rektale Untersuchung als Krebsvorsorgeuntersuchung stattgefunden hat oder nur eine Herz-Kreislauf-Vorsorge.

Am 19.03.2001 fand eine erneute Krebsvorsorgeuntersuchung durch den Beklagten statt. Der Beklagte veranlasste im Zusammenhang mit dieser Untersuchung eine Bestimmung des PSA-Wertes (PSA: Prostata-Spezifisches-Antigen) im Blut. Auf Grund des Ergebnisses von 21,3 ng/ml empfahl der Beklagte ein urologisches Konsil.

Am 13.06.2001 wurde der Kläger in der Urologie der Universitätsklinik Essen abgetastet, sonographisch untersucht und der PSA-Wert bestimmt. Im Ergebnis wurde kein Karzinomverdacht angenommen.

Am 20.08.2001 fand eine erneute PSA-Bestimmung seitens des Beklagten statt, am 01.10.2001 erneut durch die Universitätsklinik; am 15.10.2001 fand eine Biopsie statt, welches ein Adenokarzinom der Prostata G2 ergab.

Trotz Empfehlung durch zwei Ärzte ließ der Kläger sich auf Grund anderweitiger ärztlicher Empfehlung nicht operieren, sondern medikamentös/hormonell behandeln.

Die Behandlung führte unter anderem zu einer Vergrößerung der Brüste und der operativen Entfernung der Brustdrüsen 2004.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte schon 1997 bzw. spätestens 1999, als auch eine Krebsvorsorge am 13.10. erfolgt sei, ihm zu einer PSA-Wertbestimmung hätte raten beziehungsweise zumindest auf die Möglichkeit einer solchen hätte hinweisen müssen. Dann hätte er eine solche Bestimmung vornehmen lassen, und es wäre noch eine schonende Operation mit einer Heilung möglich gewesen. So könne die medikamentöse Therapie nur noch zu einer Lebensverlängerung und Verbesserung der Lebensqualität führen. Es bestehe deswegen eine erhebliche psychische Belastung. Wegen der medikamentösen Hormonblockade sei es zu einem Verlust von Muskelmasse und Libido gekommen.

Der Kläger meint, dass ihm deswegen ein Schmerzensgeld von mindestens 65.000,00 € zustehe.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823/280, 249 ff. BGB.

Ein fehlerhaftes Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Prostataerkrankung des Klägers ist nicht ersichtlich.

Das Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die PSA-Wert-Bestimmung weder 1997 noch 1999 angezeigt war bei unauffälligem Tastbefund bei einem gesunden Patienten. Der Tastbefund war aber selbst noch nach den Untersuchungen im Sommer 2001 durch die Universitätsklinik unauffällig.

Die Diagnose einer vergrößerten Prostata stellte insoweit in Anbetracht des Alters des Klägers keinen auffälligen Befund dar, der weitergehende diagnostische Maßnahmen erforderlich gemacht hätte. Es handelte sich entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen um einen altersmäßigen Befund.

Der Sachverständige hat ausführlich und nachvollziehbar erläutert, dass erhebliche Argumente gegen eine rein vorsorgliche Empfehlung einer PSA-Wertbestimmung sprechen. Die PSA-Werte haben für die Frage des Vorliegens eines Prostatakarzinoms keinen eindeutigen Aussagewert, und gerade die Feststellung eines erhöhten Wertes birgt die Gefahr einer erheblichen beeinträchtigenden Folgebehandlung, obwohl entweder schon kein Karzinom vorliegt oder zumindest ein nicht behandlungsbedürftigtes.

Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen ergeben sich auch nicht aus den klägerseits eingereichten Leitlinien der Deutschen Urologie zur >PSA-Bestimmung in der Prostatakarzinomdiagnostik<. Diese befürworten zwar die Aufklärung des Patienten im Rahmen der Krebsvorsorge über den PSA-Test (und dann gegebenenfalls die Durchführung), während der Sachverständige den Test auch heute noch unter anderem auf Grundlage von HTA-Berichten kritisch sieht, doch stammt die insoweit heute noch umstrittene Leitlinie erst aus dem Jahre 2002.

In der Leitlinie heißt es unter anderem auch, dass die PSA-Bestimmung die alleinige digitale Untersuchung der Prostata ablöst. Es wird auch in der Leitlinie deutlich, dass sie nicht einen bereits bestehenden Standard quasi >kodifiziert<, sondern dass sie neue Maßstäbe setzen will. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel, dass es jedenfalls 1997 und 1999 nicht zum guten fachärztlichen Standard gehörte, auf die Möglichkeit eines PSA-Testes hinzuweisen(vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2004, ZMGR 2005, 234 ff

Landgericht Essen, Urteil vom 14.12.2005, Az.: 1 O 179/04

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