Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines von ihr behaupteten Behandlungsfehlers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch. Sie suchte die Beklagte - als Hautärztin mit dem Zusatz Allergologin - erstmals im Jahr 1989 auf, da sie unter rezidivierenden Atembeschwerden mit Hustenanfällen litt. Am 05.05.1985 ließ die Beklagte bei der Klägerin Allergietests durchführen. Eine weitere Abtestung ergab eine positive Reaktion auf Bäume und eine mäßige Reaktion auf Hausstaub und Federn. Ferner diagnostizierte die Beklagte ein allergisches Bronchialasthma.
Die Behandlung der Klägerin begann mit einer Therapie mit Hismanal-Tabletten. Am 09.05.1989 stellte sich die Klägerin erneut mit Hustenanfällen bei der Beklagten vor. Danach erfolgte eine Einstellung der Klägerin auf die Medikamente Zaditen und Ketofex mit dem jeweiligen Wirkstoff Ketotifen. Die Beklagte dosierte die Medikamente in den ersten 4 Jahren auf bis zu 4 Kapseln täglich; anschließend auf bis zu 1 Kapsel täglich.
In der Folgezeit stellte sich die Klägerin wiederholt in der Praxis der Beklagten wegen Atembeschwerden, Infektionen der Atemwege und asthmatischer Symptome vor. Am 07.11.2001 endete die Behandlung durch die Beklagte. Am 23.10.2002 suchte die Klägerin erstmals einen Arzt für Lungen-und Bronchialheilkunde auf. Die Verschlechterung ihrer bronchialen Funktionen bei Birkenpollenflug wurde sodann erfolgreich mit dem Medikament Symbicort behandelt.
Die Klägerin behauptet, die Medikamente, die ihr die Beklagte verordnete, seien auf Rezepte des Ehemannes der Beklagten, der Allgemeinarzt ist, geschrieben worden. Während der Behandlung durch die Beklagte sei ihr gesundheitlicher Zustand gleichermaßen schlecht geblieben. Sie habe unter Stoffwechselstörungen, ständigen breiigen Durchfällen, gelitten. Durch die Einnahme der von der Beklagten verordneten Medikamente sei es zu einer Gewichtszunahme von 26 kg in 13 Jahren gekommen. Sie leide unter ständiger Müdigkeit, einer geringen Körperwahrnehmung, häufigen Blasenentzündungen mit Blut im Urin, Antriebslosigkeit, Nervosität und sei für Infekte besonders anfällig. Ferner leide sie unter Halsschmerzen, besonders beim Schlucken, in beide Ohren ausstrahlend und Reizhusten auslösend. Sie sei zudem anfällig für - fast chronische - Halsentzündungen. Durch die Gabe der Medikamente durch die Beklagte seien zudem exakte Diagnosen und eine evtl. Einstellung auf andere Medikamente verhindert worden.
Nach dem Absetzen der Medikamente im Oktober 2002 habe sie unter starken Entzungserscheinungen gelitten, insbesondere Unruhe, Erbrechen, Durchfall, mehrfache Stuhlentleerungen, Zittern, Übelkeit, Spasmen der Bronchien, Asthmaanfälle, Angstzustände und starker Nervosität. Sie habe zudem ihr Geschäft wegen dieser Beschwerden einen zusätzlichen Tag in der Woche schließen müssen. Nach Absetzen der von der Beklagten verordneten Medikamente habe sie sich wesentlich besser gefühlt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Behandlung durch die Beklagte behandlungsfehlerhaft gewesen sei. Die Beklagte habe die Medikamente mit dem Wirkstoff Ketotifen als Hautärztin nicht verordnen dürfen. Außerdem handele es sich bei dem Medikament mit dem Wirkstoff Ketotifen um Psychopharmaka, mit denen das Asthma nicht zu behandeln gewesen sei.
Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 € für angemessen und verlangt den Ersatz aller materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden ab Klageerhebung.
Die Beklagte bestreitet einen Behandlungsfehler. Das erstinstanzliche Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Für diese Sachverhaltskonstellation hat es das Landgericht erachtet, einen Arzt für Allgemeinmedizin mit dem Sachverständigengutachten zu beauftragen. Die Klägerin rügt mit der Berufung, dass auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm ein Sachverständiger zu beauftragen sei, welcher dem medizinischen Fachgebiet angehören soll, auf welchem der in Anspruch genommene Arzt tätig war. Dieses sei zutreffenderweise im vorliegenden Rechtsstreit ein Lungenfacharzt, hilfsweise ein Dermatologe.
Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass das Landgericht im Ausgangspunkt bei der Auswahl des Sachverständigen den Grundsatz nicht beachtet hat, dass der Sachverständige dem medizinischen Fachgebiet angehören soll, auf welchem der in Anspruch genommene Arzt tätig war (Senat, VersR 1995, 967; VersR 2001, Seite 49; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Auflage, Rdnr. 605).
Demnach wäre im Regelfall ein Dermatologe und Allergologe statt eines Facharztes für Allgemeinmedizin mit der Gutachtenerstattung zu beauftragen gewesen.
Die Abweichung von diesem Grundsatz führt jedoch nicht zwangsläufig zur Unverwertbarkeit des Gutachtens, sondern ist von einer Bewertung im Einzelfall abhängig. So kann eine derartige Abweichung insbesondere dann nicht zu beanstanden sein, wenn sich die Behandlung nicht auf eine spezielle Erkrankung aus dem Fachbereich des Beklagten bezieht.
Dies war hier jedoch der Fall, da Erkrankungen im bronchialen Bereich in Verbindung mit einer allergischen Diathese keine spezifischen dermatologischen Erkrankungen darstellen.
In solchen Fällen verbleibt es vielmehr bei der Anwendbarkeit des § 412 Abs. 1 ZPO, wonach die Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann geboten ist, wenn die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist (BGH NJW 1999, 1778; Steffen/Dressler, a.a.O., Rdn. 593 a).
Dabei ist auf Grund der fehlenden Spezialisierung des hier ausgewählten Gutachters eine besondere kritische Würdigung geboten. Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen hält jedoch einer solchen Überprüfung in jeder Hinsicht stand.
Ein Facharzt für Allgemeinmedizin besitzt die Kompetenz für die Behandlung und Beurteilung von Krankheiten, die üblicherweise in der Praxis eines Allgemeinmediziners (Hausarztes) anfallen. Hierzu gehören zweifellos allergische Erkrankungen und Asthma. Insofern war der Sachverständige auch überzeugend in der Lage, den medizinischen Standard auf Grund der Berücksichtigung dessen Entwicklung im Behandlungszeitraum ausführlich und in jeder Hinsicht nachvollziehbar darzustellen, und die bei der Klägerin erfolgten Behandlungsmaßnahmen an diesem Standard zu messen.
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Dermatologe zur Beurteilung der streitentscheidenden Fragen eine dem Sachverständigen überlegene Kompetenz besitzen könnte.
Die Ausführungen des Sachverständigen lassen keinen Zweifel zu, dass die Überweisung der Klägerin an einen Lungenfacharzt nicht geboten war. Dies wird zusätzlich dadurch belegt, dass auch nach dem Arztbericht des Nachbehandlers weder röntgenologisch, noch klinisch oder durch die Lungenfunktionsprüfung ein relevanter Befund erhoben werde konnte.
Soweit der Sachverständige in einer seiner Bewertungen des Einzelfalls vorangestellten Literaturauswertung die gebotene Basisdiagnostik hinsichtlich der asthatischen Erkrankung der Klägerin aufgelistet hat, hat er in seinen weiteren Ausführungen weder das Unterlassen diagnostischer Maßnahmen beanstandet, noch irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit der von der Beklagten gestellten Diagnosen und ihrem Behandlungsvorgehen geäußert.
Hinweisbeschluss OLG Hamm vom 13.03.2006, Az.: 3 U 239/05 |