Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin. Mit Urteil vom 01.02.1990, rechtskräftig seit dem selben Tag, verurteilte das Landgericht den Kläger wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren und 9 Monaten. Einbezogen wurde ein Strafbefehl aus dem Jahr 1997, mit dem der Kläger bereits zuvor wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war. Nachdem die beklagte Bezirksregierung von dem Strafurteil Kenntnis erhalten hatte, hörte sie den Kläger mit Schreiben vom 28.07.2000 zum beabsichtigten Widerruf seiner Approbation an. Der Kläger äußerte sich im Wesentlichen dahin, dass ein Widerruf nicht auf das Strafurteil gestützt werden könne. Er habe dieses lediglich deshalb akzeptiert, um seine kranke Ehefrau vor einer Verurteilung und anschließender Haft zu bewahren. Auf Grund der Versicherung seines Steuerberaters sei er entgegen den Feststellungen des Urteils davon ausgegangen, im Rahmen eines legalen Steuersparmodells zu handeln.
Mit Bescheid vom 08.02.2001, zugestellt am 14.02.2001, widerrief die Beklagte die ärztliche Approbation des Klägers und forderte ihn auf, die Approbationsurkunde innerhalb von 2 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides zu übersenden. Der Kläger sei auf Grund seiner rechtskräftig abgeurteilten Steuerstraftaten als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes anzusehen. Am 12.03.2001 legte der Kläger Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Entgegen der Begründung des angegriffenen Bescheides könne der Widerruf einer Approbation nicht auf Umstände gestützt werden, die nichts mit der Berufsausübung als Arzt zutun hätten. Wenn ein Widerruf der Approbation mit Straftaten begründet werde, müssten diese zumindest mittelbar das ärztliche Berufsfeld beeinträchtigen, was auf Steuerstraftaten nicht zutreffe. Trotz seiner Verurteilung sei das Vertrauensverhältnis zu seinen nach wie vor zahlreichen Patienten ungestört. Im Übrigen sei unberücksichtigt geblieben, dass es seine Ehefrau gewesen sei, die einen großen Teil des Steuerschadens verursacht habe. Ihm werde zudem die Möglichkeit genommen, einen Teil des Steuerschadens auszugleichen. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2002, zugestellt am 12.04.2002, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger hat Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Wenn man zur Beurteilung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufes an ein Verhalten anknüpfe, das nicht im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehe, müsste sich daraus eine Charakterschwäche herleiten lassen, welche die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufes ausschließe. Eine Charakterschwäche ergebe sich aus seiner Verurteilung wegen Steuerdelikten nicht, weil er aus einem Kulturkreis stamme, in dem ein anderes Werteverständnis in finanziellen Angelegenheiten gelte. Von daher könne nur darauf abgestellt werden, ob er in seinem Hauptaufgabengebiet, nämlich der Heilbehandlung, zuverlässig sei. Dies sei in der Vergangenheit der Fall gewesen. Aus seinem außerberuflichen Verhalten könne zudem nicht der Schluss gezogen werden, dass er zukünftig seinen Beruf nicht zuverlässig ausüben werde. Mit Urteil vom 18.02.2005 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Widerruf der Approbation hat seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung -BÄO-. Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn der betreffende Arzt sich nach ihrer Erteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausführung des ärztlichen Berufes ergibt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens (OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2002 - 13 A 683/00).
Das heißt zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2002.
Unwürdigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO liegt vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar erforderlich ist. Unzuverlässig als Arzt ist, wer auf Grund seines bisherigen Verhaltens bei prognostischer Betrachtung bei Würdigung der gesamten Persönlichkeit und der Lebensumstände nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft nicht seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird (OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2002 - 13 A 683/00).
Die Frage der Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs beurteilt sich dabei nicht ausschließlich in Orientierung an dem unmittelbaren Verhältnis Arzt/Patient im engeren Sinne. Die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO erstreckt sich nicht nur auf das Verhalten eines Arztes bei der Behandlung der Patienten, also auf den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, sondern erfasst darüber hinaus alle berufsbezogenen, d. h. mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und Unterlassungen, und, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises. Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit können auch Folge von Straftaten sein, die nicht unmittelbar die ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten betreffen (OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2002 - 13 A 683/00 -).
Die Ausübung des ärztlichen Berufs und die entsprechende Einschätzung durch die Patientenschaft und die Öffentlichkeit umfasst nicht nur eine fachlich beanstandungsfreie Behandlung des Patienten, sondern auch die Einhaltung der sonstigen ärztlichen Berufspflichten. Auch wenn möglicherweise von Angehörigen der Heilberufe nicht mehr eine in jeder Hinsichtlich integre Lebensführung als Berufspflicht verlangt werden kann, so gehört doch im Hinblick auf das Merkmal der Berufswürdigkeit dazu auch, alles zu unterlassen, was das Ansehen des Berufsstandes gefährdet. Gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient geht das Gemeinschaftsgut "Gesundheitsversorgung" sowie "Gesundheitsschutz" über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Voraussetzung einer funktionsfähigen Gesundheitsversorgung ist auch, dass die Ärzteschaft als Ganzes und der einzelne Arzt das für die zuverlässige ärztliche Versorgung der Bevölkerung notwendige Vertrauen in eine nur am Wohl des Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung besitzt. Entsprechend geht im Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Rechtsverstößen eines Arztes die Erwartung der Bevölkerung dahin, dass dieser einer anderen Person jedenfalls nicht willentlich Schaden zufügt, weil dies dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt zuwiderliefe (OVG NRW, a.a.O.).
Nach diesen Kriterien ist der Widerruf der Approbation des Klägers rechtmäßig.
Die Kammer, der insoweit ebenso wie den Verwaltungsbehörden eine eigenständige Überprüfung obliegt, ob sich aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und strafgerichtlichen Verfahren hinreichende Grundlagen für einen Widerruf der Approbation ergeben (OVG NRW, a.a.O.), kommt nach Auswertung des Aktenmaterials nach eigenständiger Würdigung der Feststellungen im Strafverfahren zu dem Schluss, dass sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt.
Zwar sind die Strafgerichte dazu berufen, Straftatbestände abschließend festzustellen und die Frage der Schuld einer an Strafhandlungen beteiligten Person festzustellen und zu beurteilen. Das hindert Verwaltungsgerichte aber nicht, in einem Verwaltungsrechtsstreit auf die Feststellung des Strafgerichts zurückzugreifen. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen in dem Strafurteil auch im vorliegenden Verfahren gegen sich gelten lassen muss. Etwas anderes gilt nur, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind. Bei der Prüfung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, ist zu berücksichtigen: Im Strafverfahren kommt der Hauptverhandlung, die Kernstück des Strafprozesses ist und die die prozessual vorgesehenen Voraussetzungen dafür schafft, Feststellungen zur strafrechtlichen Schuld zu treffen und ggf. die Unschuldsvermutung zu widerlegen, eine maßgebliche Bedeutung zu. Dieser der Hauptverhandlung im Strafprozess zukommende Zweck würde unterlaufen und es würde der mit der Aufteilung der rechtsprechenden Gewalt in verschiedene Fachgerichtsbarkeiten verbundenen Kompetenzverteilung widersprechen, wenn in einem dem Strafverfahren nachfolgenden verwaltungsrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Approbation als Arzt die strafrechtlichen Feststellungen zur Diskussion und zur Disposition gestellt würden. Die für die Überzeugung des Strafgerichtes entscheidende Hauptverhandlung ist nicht wiederholbar (OVG NRW, a.a.O.).
Ausgehend hiervon sind gewichtige Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zulasten des Klägers begründen, weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, im Glauben gehandelt zu haben, es handele sich um ein legales Steuersparmodell, kann er bereits deswegen nicht durchdringen, weil er die ihm zu Last gelegten Taten in der Hauptverhandlung umfassend und rückhaltlos gestanden hat. Unabhängig davon ist diese weitestgehend pauschale Behauptung auch nicht ansatzweise geeignet, die Feststellungen in dem Strafurteil infrage zu stellen. Mit der weiteren Einlassung, dass er das Geständnis, das sich für ihn im Übrigen erheblich strafmildernd ausgewirkt hat, nur abgegeben habe, um seine kranke Ehefrau vor einer Gefängnisstrafe zu bewahren, kann er nicht durchdringen. Zum einen wurde die Ehefrau des Klägers als Mittäterin gesondert verfolgt. Zum anderen ist die in dieser Einlassung enthaltene inzidente Behauptung, das Geständnis sei unrichtig gewesen, zu pauschal, um angesichts der in dem Strafurteil ausführlich detailliert dargestellten einzelnen Tathandlungen Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen zu lassen. Soweit der Kläger auf seine Herkunft aus einem anderen Kulturkreis verweist, in dem ein anderes Werteverständnis in finanziellen Angelegenheiten gelte, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung, welche die Feststellungen im Strafurteil nicht entkräften kann. Diese lassen nur den Schluss zu, dass der Kläger insbesondere in Anbetracht der vorangegangenen einschlägigen Verurteilung durch den erwähnten Strafbefehl ganz bewusst versucht hat, vermeintliche Lücken oder Schwächen im hiesigen Steuersystem zu seinen Gunsten auszunutzen. Mit einem kulturell bedingten anderen Werteverständnis hat dies nichts zu tun.
Durch die Verwirklichung gravierender Steuerstraftaten, die auf Grund der Höhe des angerichteten Schadens sowie des Umfanges der Schuld des Klägers sogar zu einer Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung führten, hat der Kläger das für die zuverlässige ärztliche Versorgung der Bevölkerung notwendige Vertrauen in eine nur am Wohl des Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung und Behandlung verspielt und damit sowohl sein eigenes berufsbezogenes Ansehen untergraben als auch tendenziell das das der Ärzteschaft entsprechenden negativen Rückwirkung auf die Einschätzung der persönlichen oder fachlichen Integrität der beruflichen Betätigung. Der Umstand, dass der Kläger gerade wegen Steuerstraftaten verurteilt wurde, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Ein Arzt, der ausweislich des Strafurteiles aus reinem Gewinnstreben zur Aufrechterhaltung eines ausgesprochen aufwendigen Lebensstils in erheblichem Maße Steuergesetze verletzt, sich damit über die Interessen des Staates hinwegsetzt und damit zugleich mittelbar die Allgemeinheit schädigt, bietet nicht die Gewähr dafür, dass er bei Ausübung seines Berufes die eigenen finanziellen Interessen außer Betracht lässt und sich ausschließlich am Wohl des Patienten orientiert.
Für die Einschätzung der Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit ist es unbeachtlich, dass er einen guten Zulauf in der Praxis hatte und Patienten ihn auch während der Zeit seiner Strafhaft, in der er seine Praxistätigkeit mit Hilfe eines Vertreters fortsetzen konnte, aufgesucht haben.
Das Alter des Klägers, der mit dem Approbationsentzug verbundene Zwang zur Praxisschließung sowie durchaus folgende Konsequenzen, dass der angerichtete Steuerschaden nicht durch zukünftige Einnahmen aus der Praxis ausgeglichen werden kann, beeinträchtigen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme nicht. Liegt Berufsunwürdigkeit vor, lässt das Gesetz für die Berücksichtigung weiterer individueller Umstände keinen Raum. Dies gilt auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Definition der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs knüpft an die Feststellung der Berufsunwürdigkeit gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, dass bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Im Übrigen trägt das Gesetz den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit generell dadurch Rechnung, dass es unter anderem für den Fall eines Widerrufes der Approbation wegen Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nach Abschluss des Widerrufsverfahrens die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und ggf. zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufes zu erhalten; § 8 Abs. 1 BÄO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die Klage des Klägers gegen der Widerruf der Approbation als Arzt abzuweisen, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen und Kriterien für den Widerruf der Approbation nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO dargelegt und ist auf Grund einer eigenständigen Würdigung der Tatsachen und Erkenntnisse, insbesondere des Strafurteiles gegen den Kläger zu dem Ergebnis gelangt, dass der Widerruf der Approbation rechtmäßig ist. Dem schließt sich der Senat sowohl hinsichtlich der Wertung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Konsequenzen für seine Approbation als Arzt an. Auch nach Auffassung des Senates begründet das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs.
Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht seine zwischenzeitliche Einlassung berücksichtigt, er sei seinerzeit davon ausgegangen, dass es sich bei den dem Strafurteil zu Grunde liegenden Steuerhinterziehungen um ein legales Steuersparmodell gehandelt habe, er habe zudem mit dem eigenen Geständnis in dem Strafverfahren seine kranke Ehefrau entlasten wollen, ist ohne Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat diese Einlassung in seinem Urteil ver- und bewertet. Dass das Verwaltungsgericht nach dieser Einlassung nicht eine für den Kläger positive Entscheidung getroffen hat, unterfällt dem Entscheidungsspielraum der erstinstanzlichen Richter und begründet nicht die Unrichtigkeit des Urteiles. Die persönliche Anhörung des Klägers war nicht geboten, weil dem Verwaltungsgericht ausreichendes Erkenntnismaterial zur Verfügung stand, zudem nicht erkennbar ist, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine persönliche Anhörung des Klägers ergeben hätte.
Die Unrichtigkeit des Urteils ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, die Ausführungen im Urteil seien widersprüchlich, indem das Gericht einerseits feststelle, ihm obliege eine eigenständige Überprüfung, und andererseits seine Begründung allein auf die Feststellungen im strafrechtlichen Verfahren stütze. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur auf die Verurteilung des Klägers als solche abgestellt, sondern den Widerruf der Approbation an dem der strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten des Klägers gemessen. Auch die Erwägung des Verwaltungsgerichtes, der Kläger müsse die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen des Strafurteils gegen sich gelten lassen, begegnet keinen Bedenken. Es ist anerkannt, dass beim Widerruf einer Approbation die in einem auf der Grundlage einer Hauptverhandlung ergangenen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen und gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Person gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer solchen Feststellung ergeben (BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10.03 -).
Die vom Kläger nachträglich aufgeführten Umstände - nämlich geglaubt zu haben, dass es sich um ein legales Steuermodell gehandelt habe, und das eigene Geständnis zwecks Schonung seiner kranken Ehefrau abgegeben zu haben - berühren zudem nicht die Tatsachenfeststellungen als solche, sondern betreffen, wie sich aus dem Strafurteil ergibt, die Strafzumessung. Es handelt sich weiterhin um für das Strafverfahren bedeutsame Gesichtspunkte, denen in diesem Verfahren wegen des Widerrufs der Approbation keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen kann. Es würde der mit der Aufteilung der rechtsprechenden Gewalt in verschiedene Fachgerichtsbarkeiten verbundenen Kompetenzverteilung widersprechen, wenn in einem einem Strafverfahren nachfolgenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Approbation als Arzt die strafrechtlichen Feststellungen mit neuen Umständen und Motiven, die für die strafrechtliche Entscheidung und für die Überzeugungsbildung des Strafgerichts relevant sein können, die aber vom Betroffenen in der Strafverhandlung nicht vorgetragen wurden, in Zweifel gezogen würden. Ein verfahrenstaktisches Verhalten ist dem jeweils Betroffenen zwar zuzugestehen. Dies kann jedoch nicht dazu führen, behördliche Maßnahmen in der Folge eines Strafurteils, denen - wie der Widerruf der Approbation - eine andere Zweckrichtung zukommt und denen ein anderer Prüfungsansatz als im Strafverfahren zu Grunde liegt, wegen an sich im Strafverfahren geltend zu machender Gesichtspunkte als rechtswidrig anzusehen. Dies gilt angesichts dessen, dass die vom Kläger nachträglich geltend gemachten Umstände der Fehleinschätzung der vermeintlichen Steuersparmodelle und der Ablegung des Geständnisses im Interesse seiner Ehefrau nicht die strafrechtliche Tatsachenfeststellung als solche, sondern die Strafzumessung betreffend, auch deshalb, weil ein Verhalten, aus dem sich die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt, "kein Verschulden im strafrechtlichen Sinne" voraussetzt (BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530).
Auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe, ist tragfähig. Dem stimmt der Senat zu. Während sich die Frage der Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufes danach beurteilt, ob der Arzt im Kollegenkreis oder beim Patienten weiterhin das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötige Vertrauen besitzt, betrifft das diesbezügliche Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag, entscheidend sei, ob der Arzt seine Pflichten aus der Bundesärzteordnung nicht mehr nachkomme, die Frage der Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Auch das Vorbringen, das hohe Ansehen für die Heilberufe beruhe auf dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Heilkunst des Arztes und erstrecke sich nicht auf dessen Tätigkeit außerhalb der Heilbehandlung, sowie der Hinweis auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 29.09.1981 - IX 2309/79 - begründen nicht die Unrichtigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Steuerhinterziehungen, deretwegen der Kläger strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, stehen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arzt. Das benannte Urteil ist deshalb nicht einschlägig, weil die dem dortigen Widerruf der Approbation zu Grunde liegende Rechtsgrundlage des seinerzeit geltenden § 4 Abs. 1 Nr. 2 Zahnheilkundegesetz an eine strafgerichtlich rechtskräftige Verurteilung des Zahnarztes während schwerer Verfehlungen anknüpfte, währen die entsprechende jetzige Rechtsgrundlage für den Widerruf der Approbation voraussetzt, dass sich der Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Dies bedingt einen andersartigen Prüfungsansatz als dies bei der angegebenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg von 1981 der Fall war. Zudem haben die Begriffe "Unzuverlässigkeit" und "Unwürdigkeit" zur Ausübung des ärztlichen Berufes in der Folgezeit eine weitere Konkretisierung erfahren in der Weise, dass sich der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nicht nur auf das Verhalten eines Arztes bei der Behandlung der Patienten, also auf den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, erstreckt, sondern darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehende Handlungen und Unterlassungen und, abhängig von der Schwere des Deliktes, auf Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises erfasst (BVerwG, Urteil vom 16.09.1997 - 3 C 12.95 -, NJW 1998, 2756; VGH Baden-Württemberg NJW 2003, 3647; OVG NRW NWVBL 2003, 233).
Ob das Verwaltungsgericht (auch) die Zuverlässigkeit des Klägers zur Ausübung des Arztberufs hinreichend geprüft hat, ist unerheblich. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO sieht den Widerruf der Approbation als Arzt alternativ bei Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes vor. Da das Verwaltungsgericht zutreffend die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des Arztberufs angenommen hat, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger auch unzuverlässig zur Berufsausübung ist.
Der Widerruf der Approbation des Klägers verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und bedingt keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl. Ein Eingriff in den Schutzbereich dieser Norm ist zwar nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter statthaft; dieses Kriterium ist aber zu bejahen, wenn die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes, die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation sind, weggefallen sind. Der Schutz des wichtigen Gemeinschaftsguts der Gesundheitsversorgung des einzelnen Patienten und der Bevölkerung rechtfertigt es, die Betätigung eines Arztes zu unterbinden, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
Beschluss Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2006, Az.: 13 A 1190/05 |