ANWALTSGEMEINSCHAFT
ERICH BÄCKERLING

 

Homepage der Anwaltsgemeinschaft Bäckerling Anwaltsgemeinschaft Bäckerling - unsere Kanzlei
Rechtsanwalt Leopold Lischka und Rechtsanwalt Christian Koch Aktuelle Urteile und Entscheidungen Berichte und mehrAktuelle Urteile und Vergleiche Anwaltsgemeinschaft Bäckerling, Dortmund in der Presse Mandanten-Service der Anwaltsgemeinschaft Bäckerling, Dortmund

 

Bookmark | Drucken

Aktuelle Entscheidungen
Notfallversorgung: Ablehnung eines Schwerstverletzten 26.1.2007

Der Kläger macht aus ererbtem und abgetretenem Recht einen Schmerzensgeldanspruch seines am 11.07.1949 geborenen und am 21.09.2003 im Haus der Beklagten zu 2) verstorbenen Vaters wegen einer angeblichen Fehlbehandlung am 23.07.2003 geltend.

Dem Vater des Klägers ging es bereits seit dem 22.07.2003 schlecht. Am 23.07.2003 war er ab ca. 17.00 Uhr nicht mehr ansprechbar. Seine Familie alarmierte deshalb den Rettungsdienst. Dessen Einsatz begann gegen 18.50 Uhr. Der Rettungswagen traf in der Wohnung des Verstorbenen gegen 19.00 Uhr ein und alarmierte, weil der Vater des Klägers bewusstlos war, den Notarzt, der gegen 19.12 Uhr eintraf. Der Notarzt ordnete die umgehende Verbringung in die Neurochirurgische Abteilung der Beklagten zu 2) an. Gegen 19.30 Uhr brach der Krankentransport von der Wohnung des Vaters des Klägers mit dem Ziel Beklagte zu 2) auf. Auf der Fahrt wurde das Rettungsteam über die Einsatzstelle der Feuerwehr darüber informiert, dass eine Aufnahme in der Neurochirurgie der Beklagten zu 2). wegen eines anderen Notfalls gegenwärtig nicht möglich sei. Deshalb wurde zunächst ein anderes Krankenhaus angefahren, wo ein CT erstellt wurde.

Ausweislich des handschriftlichen Befundberichtes vom 23.07.2003 wurde das Schädel-CT als große frische intra-zerebrale Blutung rechts frontal befundet. Nach diesem Befund erfolgte eine erneute Anfrage bei der Beklagten zu 2) und von dort aus eine telefonische Aufnahmezusage für die Neurochirurgie. Der Krankentransport verließ gegen 20.54 Uhr das erstaufnehmende Krankenhaus und traf gegen 21.05 Uhr bei der Beklagten zu 2) ein. Nach dem im Arztbrief vom 22.04.2004 wiedergegebenen Aufnahmebefund war der Vater des Klägers zu diesem Zeitpunkt intubiert, sediert und beatmet. Die Pupillen waren entrundet und ohne Lichtreaktion.

Gegen 21.30 Uhr fand im Rahmen der umgehend eingeleiteten Notoperation der Schnitt statt. Ausweislich des Operationsberichtes vom 23.07.2003 erfolgte eine notfallmäßige Entlastung der rechten frontalen Blutung mit anschließender Anlage einer externen Ventrikeldrainage von links. Am frühen Morgen des Folgetages (24.07.2003, 03.25 Uhr) erfolgte eine weitere Operation. Ausweislich des Operationsberichtes vom 24.07.2003 war eine notfallmäßige Entlastung erneut indiziert, nachdem ein Kontroll-Schädel-CT eine massive Nachblutung mit Ausmaß der Blutung fast wie vor der ersten OP ergeben hatte. Postoperativ wurde der Vater des Klägers auf der Intensivstation aufgenommen.

An die beiden Operationen schloss sich ein stationärer Aufenthalt bis zum 21.09.2003 an. In dessen Rahmen konnte der Vater des Klägers am 15.08.2003 von der Intensiv- auf die Intermediärstation verlegt werden. Klinisch blieb der Vater des Klägers aber zu jeder Zeit tief komatös. Im weiteren Verlauf entwickelte sich eine Staphylococcensepsis. Der Vater des Klägers wurde wegen zunehmender Ateminsuffizienz und Kreislaufinstabilität erneut auf die operative Intensivstation verlegt. Dort kam es zu einer weiteren klinischen Verschlechterung mit der Entwicklung einer dekompensierten Herzinsuffizienz. Nach einem Kammerflimmern kam es am 21.09.2003 zu einer Asystolie. An diesem Tag verstarb der Vater des Klägers gegen 08.56 Uhr.

Der Vater des Klägers wurde ausweislich des Erbscheins vom 17.06.2004 vom Kläger, seinen Brüdern und der Mutter in gesetzlicher Erbfolge beerbt. Mit Erklärung vom 21.11.2005 traten die Brüder und die Mutter ihre Ansprüche wegen des Todes des Verstorbenen zur klageweisen Geltendmachung an den Kläger ab, der die Abtretung bereits am 19.11.2005 >angenommen< hatte.

Der Kläger behauptet, die zunächst erfolgte Ablehnung der sofortigen Notaufnahme des Vaters im Hause der Beklagten zu 2) sei fehlerhaft gewesen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass lediglich dort eine ordnungsgemäße Versorgung habe erfolgen können. Soweit die Aufnahme des Notfalls wegen Personalmangels abgelehnt worden sei, stelle dies einen Organisationsmangel dar, für den die Beklagten haften müssten.

Durch die zunächst erfolgte Abweisung des Vaters hätte sich dessen Zustand erheblich verschlechtert und es sei zu den Komplikationen und letztlich zum Tod des Vaters gekommen. Vor dem Hintergrund der Leidensgeschichte des Vaters im Hause der Beklagten zu 2) hält der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € für angemessen.

Die Beklagten bestreiten, dass es im Hause der Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der Behandlung des Vaters des Klägers am 23.07.2003 zu Fehlern gekommen sei. Der Vater des Klägers habe zunächst nicht operativ behandelt werden können, da das gesamte neurochirurgische Operationsteam des Notfalldienstes (bestehend aus einem Oberarzt, einem Assistenzarzt und einer Anästhesiepflegekraft) seit 19.20 Uhr mit einer komplizierten OP nach einer schwerwiegenden Kopfschussverletzung befasst gewesen sei, deren Ende nicht abzusehen gewesen sei. Für diese OP verweisen die Beklagten auf den in anonymisierter Form vorgelegten OP-Bericht. Vor dem Hintergrund sei angeraten worden, den Vater des Klägers schnellstmöglichst in eine andere Klinik mit neurochirurgischer Versorgung zu bringen. Bei der zweiten Anfrage sei das Ende der Kopfschussoperation abzusehen gewesen, weshalb die Aufnahme habe zusagt werden können. Insgesamt sei eine zeitnahe Versorgung des Vaters des Klägers schon deshalb erfolgt, weil das im Erstkrankenhaus angefertigte CT ohnehin vor der OP hätte erstellt werden müssen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen S., Dr. von G. und Dr. S.. Für den Inhalt der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2006 Bezug genommen.

Die zulässige Klage war abzuweisen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 1922, 398 BGB zu, da ihm der ihm obliegende Beweis eines fehlerhaften Verhaltens des Beklagten zu 1). oder sonstiger Mitarbeiter der Beklagten zu 2) im Rahmen der Notfallversorgung seines Vaters am 23.07.2003 nicht gelungen ist. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es den Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, dass der Vater des Klägers nicht sofort in der Neurochirurgie der Beklagten zu 2) operativ versorgt werden konnte, da das vorhandene OP-Team im Notdienst mit einer anderen, ebenfalls notfallmäßig aufgetretenen OP befasst war, ein weiteres OP-Team nicht vorhanden, nach den Kapazitäten des Hauses der Beklagten zu 2) auch nicht vorzuhalten war und auch die Erweiterung der Kapazitäten von den Beklagten nicht verlangt werden kann.

Unter den gegebenen Umständen war es nicht fehlerhaft, den Vater des Klägers im Haus der Beklagten zu 2) nicht umgehend operativ zu versorgen, da das einzige neurochirurgische OP-Team des Notdienstes mit einer anderen ebenfalls notfallmäßigen OP befasst war. Der Zeuge Dr. S. hat glaubhaft bekundet, dass entsprechend dem vorliegenden OP-Bericht vom 23.07.2003 zu dem Zeitpunkt, als die Anfrage kam, ob der Vater des Klägers zeitnah operativ versorgt werden könne, die dort beschriebene Kopfschussoperation bereits begonnen hatte. Der Zeuge Dr. S. hat geschildert, dass er gerade dabei gewesen sei, den Kopf dieses Patienten zu öffnen, als er einen entsprechenden Anruf im OP erhalten habe. Der Zeuge Dr. S. hat weiter glaubhaft dargelegt, dass die Dauer der Kopfschussoperation zu diesem Zeitpunkt noch nicht abzusehen gewesen sei. Er hat gut nachvollziehbar geschildert, dass Kopfschussoperationen unangenehme Operationen sind, deren Dauer schwer abzusehen ist, da es oft zu sehr starken Blutungen kommt, bei denen man nie wisse, wie lange man für die Blutstillung benötige. Anhaltspunkte dafür, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu haben, sind für die Kammer in keinster Weise zu erkennen. Der Zeuge Dr. Schaefer hat auf die Kammer vielmehr den Eindruck eines besonders verantwortungsbewussten Arztes gemacht. Der Zeuge Dr. Schaefer hat zudem glaubhaft dargelegt, dass auf die Anforderung des Rettungsdienstes die Aufnahme des Vaters des Klägers nicht abgelehnt worden sei. Vielmehr sei die Situation im OP geschildert worden und es sei dargelegt worden, dass es gegenwärtig keinen Sinn mache, den Patienten in das Haus der Beklagten zu 2) einzuliefern, da er nach dem gegenwärtig vorauszusehenden Ablauf der Kopfschussoperation auf absehbare Zeit dort nicht operativ versorgt werden könne.

Dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) alles Mögliche dafür getan haben, dass der Vater des Klägers zeitnah operativ versorgt werden konnte, zeigt sich auch schon daraus, dass bei der zweiten Anfrage um operative Versorgung nach Erstellung des CT im Erstkrankenhaus die Aufnahme seitens der Neurochirurgie der Beklagten zu 2) zugesagt wurde, obwohl die Kopfschussoperation, bei der bei der ungewöhnlich schnell eine Blutstillung gelang, zum Zeitpunkt der erneuten Anfrage noch nicht ganz abgeschlossen war. Im Haus der Beklagten zu 2) wurde auch das besondere Eilbedürfnis dieser OP gesehen. Der Zeuge Dr. S. hat auch insoweit glaubhaft bekundet, dass sich der Vater des Klägers zum Zeitpunkt der Einlieferung in das Haus der Beklagten zu 2) in einem dramatischen Zustand befand, auch die zweite Pupille hatte sich zwischenzeitlich verändert, worauf auf eine starke Blutung geschlossen werden konnte. Deshalb wurde die OP bereits zu einem Zeitpunkt begonnen, als bei dem Vater des Klägers, der Marcumar-Patient war, die Blutgerinnung noch nicht optimal wiederhergestellt war.

Den Beklagten ist auch nicht vorzuwerfen, dass in ihrem Haus kein zweites OP-Team zur Verfügung stand. Sie waren nicht verpflichtet, ein solches Team vorzuhalten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Besetzung des Notdienstes in einem solchen Umfang, dass jeder Notfall umgehend operativ, insbesondere auch neurochirurgisch behandelt werden kann, auch bei deutlich höherem Personalaufwand nicht zu gewährleisten ist, zumal neurochirurgische Operationen nicht von anderen Chirurgen durchgeführt werden können.

Dass im Haus der Beklagten zu 2) kein weiteres neurochirurgisches OP-Team im Notfall vorgehalten wird, beruht nicht auf einem Organisationsmangel. Die Vorhaltung eines zweiten Teams ist nach den vorhandenen Kapazitäten im Bereich des Personals und auch der Sachausstattung nicht möglich. Der Zeuge Dr. S. hat glaubhaft dargelegt, dass es in der Neurochirurgie im Haus der Beklagten zu 2) drei Oberärzte gibt, die bei dem derzeitigen Notdienst, in dem jeweils ein neurochirurgisches Team vorgehalten wird, etwa 10 Dienste im Monat in der Weise machen, dass im Anschluss an den Tagesdienst Operationsbereitschaft besteht. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese Dienste einen erheblichen Kraftaufwand für die daran beteiligten Ärzte darstellen. So ergibt sich schon aus den bei der hiesigen Akte befindlichen Operationsberichten, dass in der Nacht vom 23. auf den 24.07.2003 neben der Kopfschussoperation vom 19.20 Uhr bis 20.40 Uhr die erste Operation des Vaters des Klägers ab 21.30 Uhr und die zweite Operation des Vaters des Klägers von 3.25 Uhr bis 4.45 Uhr durchzuführen waren.

Würde man ein zweites Operationsteam vorhalten, müsste jeder der Oberärzte die doppelte Anzahl der Dienste erledigen, also 20 Nächte im Monat in Operationsbereitschaft stehen. Vor dem Hintergrund der allgemeinen bekannten hohen Arbeitsbelastung der Klinikärzte wäre eine solche Mehrbelastung der Oberärzte diesen gegenüber nicht zumutbar und würde auch eine Gefahr für die zu behandelnden Patienten darstellen, da die Ärzte dann lediglich in jeder dritten Nacht auch schlafen könnten. Die Aufstellung eines zweiten neurochirurgischen Operationsteams im Notdienst würde aber auch im Übrigen einen deutlich höheren Personalaufwand mit sich bringen, da die Operation nicht nur durch einen Oberarzt, sondern durch ein ganzes Team durchgeführt wird, es also noch eines neurochirurgischen Assistenzarztes, eines Anästhesisten, eines bis zweier neurochirurgischer Operationspfleger und eines Anästhesiepflegers bedürfte. Da nach der derzeitigen Haushaltslage nicht damit zu rechnen ist, dass die Kliniken neues Personal einstellen können, müssten auch diese Tätigkeiten von den Mitarbeitern der Beklagten zu 2) zusätzlich geleistet werden, was nach den obigen Ausführungen und nach Maßgabe des Arbeitszeitgesetzes nicht möglich ist.

Schließlich wäre auch eine erweiterte Kapazität für die nachfolgende Versorgung erforderlich. Nach einer neurochirurgischen OP im Notdienst ist regelmäßig eine Intensivversorgung erforderlich. Auch insoweit müsste eine hinreichende Anzahl an Intensivbetten vorliegen. All dies konnten die Beklagten im vorliegenden Fall nicht leisten.

Dass der Beklagten zu 2) keine weiteren finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um Personal einzustellen und weitere Betten zu schaffen, um eine solche Versorgung mit einem zweiten neurochirurgischen OP-Team im Notfall sicherzustellen, ist nicht der Beklagten zu 2) vorzuwerfen. In welchem Umfang die Kliniken durch die öffentliche Hand mit finanziellen Mitteln ausgestattet werden, steht nicht in ihrer Hand. Dass die Kliniken über finanzielle Mittel verfügen, die einen entsprechenden Ausbau der Personal- und Sachstruktur ermöglichen würden, ist für die Kammer nicht zu erkennen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht auch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine solche Vorhaltung eines weiteren neurochirurgischen OP-Teams im Notdienst für die Versorgung der Bevölkerung erforderlich wäre. Nach den auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dr. S. ist die neurochirurgische Versorgung auch im Notdienst in D. zumindest als normal zu bezeichnen. Diese Aussage des Zeugen Dr. S. wird gestützt durch die Bekundungen der Zeugen S. und Dr. von G., die beide bekundet haben, dass sie einen dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fall noch nicht erlebt haben. Der Zeuge S. hat glaubhaft bekundet, dass es zwar gelegentlich vorkomme, dass bei behandlungsaufwendigeren Patienten eine Ablehnung der sofortigen Aufnahme erfolge. Dann würden aber andere Häuser angefahren, in denen regelmäßig die Aufnahme stattfinde. Nach Einschätzung des Zeugen S., der bereits langjährig als Rettungsassistenz tätig ist, stellt einen Fall, in dem der Patient nirgendwo untergebracht werden kann, als eine absolute Besonderheit dar. Auch der Zeuge Dr. von G., der in 29 Monaten etwa 1.500,00 Einsätze als Notarzt gefahren hat, hat bekundet, dass er einen Fall wie den vorliegenden noch nicht erlebt hat. Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen zu zweifeln, sind für die Kammer nicht ersichtlich.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auch ein weiteres Notfallteam die Anfragen nach neurochirurgischer Notfallversorgung, die auch von weit außerhalb an das Haus der Beklagten zu 2) gerichtet werden, nicht auffangen könnten. So hat der Zeuge Dr. S. glaubhaft bekundet, dass man die Notfälle, die in einem Dienst angefragt werden, nicht alle aufnehmen könne. Er hat geschildert, dass seine Kollegin Frau F. in der letzten Nacht 10 bis 15 Anfragen gehabt habe, die zum Teil aus einer Entfernung von 100 km gekommen seien.

Nach alledem vermag die Kammer in dem Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu 2) am 23.07.2003 keinen Fehler zu erkennen. Es war vielmehr verantwortungsbewusst und die einzig richtige Handlung, den Notarzt und das Rettungsteam darauf hinzuweisen, dass eine sofortige neurochirurgische Versorgung im Haus der Beklagten zu 2) gegen 19.30 Uhr nicht möglich war. Solange es dem Arzt nicht möglich ist, eine hinreichende medizinische Versorgung anzubieten, muss er im Zweifel Patienten an andere Krankenhäuser verweisen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1985 - VI ZR 234/83 -, NJW 1985, 2189). Auf die Frage, ob eine unmittelbare neurochirurgische Versorgung des Vaters des Klägers dessen unstreitig tragisches Schicksal in irgendeiner Weise hätten abmildern können, kommt es mithin nicht mehr an.

Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Dortmund hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senates ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu den Abläufen am Abend des 23.07.2003 bis zur Aufnahme des Patienten im Klinikum der Beklagten zu 2) würdigt die angefochtene Entscheidung in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei dahin, dass den Beklagten kein Pflichtversäumnis anzulasten ist. Dabei hat das Landgericht die Umstände des Notfalleinsatzes bis zur Behandlungsaufnahme im Hause der Beklagten zu 2) durch Vernehmung der Zeugen unter Hinzuziehung der mitgeteilten Einsazaufzeichnungen der Feuerwehr-Rettung der Stadt D. in dem erforderlichen Umfange aufgeklärt. Zu einer weitergehenden Befragung eines medizinischen Sachverständigen bestand - da es vorliegend um die rechtliche Bewertung des Pflichtenkreises des Krankenhauses gegenüber einem noch nicht zur Behandlung aufgenommenen Patienten geht - keine Veranlassung.

Den Beklagten ist zunächst nicht vorzuwerfen, den als Notfallpatient für die Neurochirurgie angekündigten Vater des Klägers nicht auf die erste Anfrage hin aufgenommen zu haben. Der Senat folgt insoweit nicht der mit der Berufung vertretenen Auffassung, es sei die Verpflichtung der Beklagten zu 2) gewesen, den angekündigten Notfallpatienten zunächst einmal aufzunehmen und diversen Voruntersuchungen zu unterziehen. Ein derartiges Verhalten hätte vielmehr auf Grund der vom Zeugen Dr. S. glaubhaft geschilderten Bindung des vorhandenen neurochirurgischen OP-Teams durch einen anderweitigen Notfall-Eingriff an einem Kopfschuss-Patienten geradezu ein haftungsbegründendes (Übernahme)Verschulden des Beklagten zu 2) dargestellt. Ist ein Krankenhaus auf Grund seiner personellen und/oder sachlichen Ausstattung absehbar nicht in der Lage, einem (Notfall)Patienten die dem fachlichen Behandlungsstandard entsprechende ärztliche Behandlung zuteil werden zu lassen, so darf es diese Behandlungsaufgabe auch nicht übernehmen (vgl. etwa: BGH NJW 1983, 1374 ff. (für die Narkoseüberwachung bei unzureichender personeller Ausstattung); OLG Saarbrücken, OLGR 2000, 139 ff. und OLG Köln, NJW-RR 2003, 1032 (jeweils zur Weiterbehandlung trotz ungeeigneter Behandlungsmöglichkeiten im eigenen Haus)). Hier bedurfte der vom Rettungsdienst zur Aufnahme angekündigte Patient erkennbar einer schnellstmöglichen neurochirurgischen Behandlung. Diese konnte zum Zeitpunkt der Ankündigung seiner Einlieferung gegen 19.30 Uhr von dem im Hause der Beklagten zu 2) vorhandenen neurochirurgischen Notfall-OP-Team jedenfalls nicht auf absehbare Zeit gewährleistet werden, da man sich in einer gerade begonnenen anderweitigen Notfall-OP befand. Es war daher sachgerecht, die anreisende Besatzung des Rettungswagens fernmündlich auf die derzeit nicht gegebene Behandelbarkeit eines weiteren neurochirurgischen Notfallpatienten bei der Beklagten zu 2) hinzuweisen und auf eine anderweitige Behandlungsmöglichkeit hinzuwirken.

Allerdings können sich Pflichten zur Übernahme einer angedienten (Notfall)-Krankenhausbehandlung auf Grund der öffentlich-rechtlichen Pflichtenstellung eines Krankenhausträgers ergeben, - dies jedoch nur, soweit Aufnahmekapazitäten bestehen (Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdnr. 67). Die Möglichkeit zur gebotenen Behandlung des Patienten am Abend des 23.07.2003 durch ein neurochirurgisches OP-Team bestand jedoch - wie die Bekundungen des Zeugen Dr. S. ergeben haben - auf Grund der personellen Ausstattung zum Zeitpunkt der ersten Anfrage nicht. Als sie sich während der zweiten Anfrage aus dem Vor-Krankenhaus ergab, ist der Patient unverzüglich im Hause der Beklagten zu 2) aufgenommen und operativ versorgt woren.

Dass am Abend des 23.07.2003 im Hause des Beklagten zu 2) kein weiteres neurochirurgisches Operationsteam zur Verfügung stand, beruht schließlich - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht auf einem Operationsverschulden der Beklagten.
Die öffentlich-rechtlich geregelte Verpflichtung eines Krankenhauses, alle behandlungsbedürftigen Patienten - mit Vorrang für Notfallpatienten - entsprechend seiner Aufgabenstellung zu versorgen, besteht in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Feststellungen im Krankenhausplan der Landesregierung (§ 2 I 1 und 2 KHG NW). Auf seiner Grundlage hatte das in der Trägerschaft der Beklagten zu 2) stehende Klinikum als Krankenhaus der Maximalversorgung hinsichtlich des angebotenen Behandlungsspektrums - und eingebunden in die Notfallversorgung im Bereich D. - seinen Auftrag gegenüber der Bevölkerung zu erfüllen. Die organisatorischen Vorkehrungen der Beklagten - insbesondere für die Notfallversorgung - mussten sich an diesem Versorgungsauftrag ausrichten und nicht - wie die Berufung fordert - die ausnahmslose Behandlung aller im Einzugsgebiet des Klinikums "anfallenden" Notfallpatienten zur gleichen Zeit gewährleisten. Weder das Klage- noch das Berufungsvorbringen legt dar, dass die (nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch am Abend des 23.07.2003) vorgehaltenen Notfallkapazitäten der Beklagten zu 2) unzureichend gewesen wären, um den Versorgungsauftrag dieses Klinikums für neurochirurgische Notfallpatienten nach Maßgabe des geltenden Krankenhausplans zu erfüllen. Zu Recht hat das Landgericht im Übrigen den Aussagen der im Notfalldienst erfahrenen Zeugen entnommen, dass es sich bei dem unglücklichen Zusammentreffen zweiter neurochirurgischer Notfälle zur fast zeitgleichen Versorgung im Klinikum mit daraus folgenden Kapazitätsproblemen ihrer Erfahrung nach um einen Ausnahmefall gehandelt habe, sodass auch deshalb kein Anhalt für eine evidente Versorgungslücke besteht. Dass schließlich keineswegs allein die Beklagte zu 2) für die Versorgung aller neurochirurgischen Notfälle in D. in Betracht kam (und organisatorisch vorzusorgen hatte), sondern lediglich nach Maßgabe der Krankenhausplanung des Landes an dem Versorgungsauftrag mit bestimmter Kapazität beteiligt war, zeigt sich schließlich darin, dass die Rettungseinsatzkräfte auch bei konkreten anderen Kliniken des örtlichen Umfeld nach der dortigen Aufnahmemöglichkeit bezüglich des Notfallpatienten anfragten.

Im Ergebnis ist die Klage nach alledem zu Recht abgewiesen worden.

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 23.10.2006, Az.: 3 U 141/06.

zurück
 

Interessanter Artikel? Bookmark: Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen Delicious

start | impressum | disclaimer | sitemap | kontakt | links

 
(c) designed and hosted by  URI Press GmbH