Der Kläger macht gegen die beklagte Lebensversicherung Leistungen auf Berufsunfähigkeitsrente geltend. Mit Beschluss vom 10.10.2006 beauftragte das Gericht den Sachverständigen mit der Einholung eines fachpneumologischen Gutachtens. Unter dem 08.01.2007 erstattete der Sachverständige sein fachpneumologisches Gutachten mit folgenden Hinweisen:
"Das Gutachten stützt sich ausschließlich auf die vorliegende Akte ohne körperliche Untersuchung des Klägers ... Schwierigkeiten des Patienten dürften eher auf orthopädischem ggf. psychiatrischem Gebiet liegen, so dass ich, um eine weitere Verfahrensabkürzung zu ermöglichen, auf eine persönliche Untersuchung des Patienten verzichte. Ich schlage vielmehr vor, dass der Patient - wenn überhaupt - orthopädisch und psychiatrisch untersucht wird. ...
Vielleicht findet sich auch jemand im Gericht oder ein Gutachter, der dem Patienten sagt, dass eine weitere Verfolgung seiner Interessen nur zu mehr Kosten führt und nicht zum gewünschten Erfolg der Berufsunfähigkeitsrente. Die Versicherungsbestimmungen, die er seinerzeit unterschrieben hat, waren für ihn eben ungünstig. Das mag man bedauern, aber die Versicherung verhält sich in ihrer Vertragstreue leider völlig korrekt und dies ist selbst einem juristischen Laien wie mir nach Studium der Akten klar."
Mit Schreiben vom 19.01.2007 lehnte der Kläger den Sachverständigen durch seinen Bevollmächtigten wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Gem. § 406 Abs. 1 ZPO könne ein Sachverständiger aus den selben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Das heißt, der Sachverständige könne wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen. Das setze voraus, dass für die ablehnende Partei, hier den Kläger, bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung bestehe, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Dabei komme es nicht darauf an,
- ob der Sachverständige tatsächlich befangen sei oder sich für unbefangen halte,
- ob aus Sicht des Klägers ein Grund vorliege, der geeignet sei, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Dabei komme es allein auf die Sichtweise des Ablehnenden an, nicht auf die des abgelehnten Sachverständigen oder denjenigen Richter, der über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden habe.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben:
Der Sachverständige versteige sich in seinem Gutachten unter anderem auf Seite 4 zu folgender Polemik:
"Vielleicht findet sich auch jemand im Gericht oder ein Gutachter, der dem Patienten sagt, dass eine weitere Verfolgung seiner Interessen nur zu mehr Kosten führt und nicht zum gewünschten Erfolg der Berufsunfähigkeitsrente. Die Versicherungsbestimmungen, die er seinerzeit unterschrieben hat, waren für ihn eben ungünstig. Das mag man bedauern, aber die Versicherung verhält sich in ihrer Vertragstreue leider völlig korrekt und dies ist selbst einem juristischen Laien wie mir nach Studium der Akten klar."
Es handele sich hierbei um eine völlig unqualifizierte Äußerung. Der Sachverständige sei weder Richter noch Spezialist für die hier streitigen versicherungsrechtlichen Regelungen. Weiterhin überschreite er seinen Gutachtenauftrag, da er ein klares Beweisthema gehabt hätte.
Aus Sicht des Klägers sei aufgrund dieser Diffamierung die Besorgnis der Befangenheit nicht weiter zu begründen.
Hilfsweise trug der Kläger weiterhin vor:
Das Befangenheitsgesuch sei auch gerechtfertigt, da mehrere Tatsachen im Gutachten des Sachverständigen vom 08.01.2007 Anlass gäben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln.
Der Sachverständige habe den Kläger nicht persönlich untersucht. Er stelle heraus, dass er das Gutachten "ohne körperliche Untersuchung des Klägers" geschrieben habe.
Weiterhin führe der Sachverständige jedoch auf Seite 3 ausführlich aus, welche Untersuchungen möglich seien, um ein hyperreagibles Bronchialsystem zu verifizieren.
Der Sachverständige habe jedoch diese Untersuchungen mit der lapidarer Begründung unterlassen:
"Durch die verdrängte Luft in der Kabine in Relation zu dem, was der Patient ein- und ausatmet, kann unter verschiedenen Situationen ein hyperreagibles Bronchialssytem gemessen werden. Eine solche Untersuchung dürfte bei dem Patienten aufgrund der beschriebenen Klaustrophobie nicht möglich sein."
Dass der Kläger unter Klaustrophobie leide, sei streitig.
Der Sachverständige lege aber diese bestrittene Klaustrophobie als wahr zu Grunde und arbeitet weiter am Sachverhalt, wenn er behauptet, "Asthmaanfälle sind in der Regel so eindeutig und dramatisch, dass es hierfür Zeugen geben müsste. Dies ist bisher in der Akte so nicht zu entnehmen".
Ein derartiger Beweisantritt sei aber bisher vom Gericht gegenüber dem Kläger nicht eingefordert worden.
Auch hier setze sich der Sachverständige an Stelle der Kammer und werte zu Lasten des Klägers nicht vorhandene Tatsachen falsch aus.
Wenn also die Kammer die einzelnen Gründe nicht ausreichen lassen wolle, die Besorgnis der Befangenheit nach dem oben geschilderten Kriterium zu begründen: Es lägen eindeutig mehrere Tatsachen vor, die für sich betrachtet die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen rechtfertigen, da sie in ihrer Gesamtheit Anlass geben, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (siehe zuletzt OLG München, Versicherungsrecht 2006, 1707).
Auf diesen Befangenheitsantrag antwortete der Sachverständige mit Schreiben vom 01.03.2007 unter anderem wie folgt:
"... da ich den Patienten weder persönlich noch telefonisch kennengelernt habe, ihn auch nicht untersucht habe, auch keinen Verwandten oder Angehörigen, weder von ihm noch von der Beklagten kenne, halte ich mich zunächst einmal grundsätzlich für nicht befangen. Die Unterstellung einer Polemik weise ich zurück ... Insoweit mag der Rechtsanwalt mich ruhig als befangen ablehnen. Er verdient sein Geld mit Prozessen. Ich nicht. Das Gericht mag selber urteilen, wer befangen ist."
Der Befangenheitsantrag des Klägers ist gerechtfertigt. Die Akten sollen nunmehr erneut dem Sachverständigen Prof. Dr. G. zugeleitet werden. Ein fachpneumologisches Gutachten durch einen anderen Sachverständigen soll später eingeholt werden. Nach § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigten, abgelehnt werden. Das heißt, der Sachverständige kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen. Dies setzt voraus, dass für die ablehnenden Partei - hier den Kläger - bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung besteht, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich für unbefangen hält. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichtes vorliegend gegeben.
Auf Seite 4 seines Gutachtens führt der Sachverständige aus:
"Vielleicht findet sich auch jemand im Gericht oder ein Gutachter, der dem Patienten sagt, dass eine weitere Verfolgung seiner Interessen nur zu mehr Kosten führt und nicht zum gewünschten Erfolg der Berufsunfähigkeitsrente. Die Versicherungsbestimmungen, die er seinerzeit unterschrieben hat, waren für ihn eben ungünstig. Das mag man bedauern, aber die Versicherung verhält sich in ihrer Vertragstreue leider völlig korrekt und dies ist selbst einem juristischen Laien wie mir nach Studium der Akten klar."
Diese Äußerung des Sachverständigen überschreitet die Grenzen der gebotenen Sachlichkeit und erweckt beim Kläger die nachvollziehbare Besorgnis, dass der Sachverständige ihm gegenüber nicht unvoreingenommen ist.
Daher hat der Befangenheitsantrag des Klägers Erfolg.
Landgericht Düsseldorf, Beschluss v. 05.04.2007, Az 11 O 331/04
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