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Zahnarzt: Wegfall des Vergütungsanspruches 16.4.2007

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung zahnärztlichen Honorars aus abgetretenem Recht. Der Beklagte war Privatpatient des Zahnarztes Dr. K. Dessen Leistungen wurden unter dem 12.12.2003 mit 7.573,90 € in Rechnung gestellt, wobei 5.381,35 € auf Laborkosten entfielen.

Streitig ist, was Gegenstand der Behandlung war. Nach dem Vortrag des Beklagten wünschte dieser einen gaumenfreien und festsitzenden Zahnersatz. Dieses Versorgungskonzept ist von Dr. K. in Abrede gestellt worden. Die Behandlung begann Ende 2002. Um einen Zahnersatz im Oberkiefer eingliedern zu können, wurden am 18.03.2003 zunächst vier Implantate als Stützpfeiler gesetzt. Nach entsprechender Einheilzeit wurden diese am 14.07.2003 freigelegt. Ab 28.07.2003 wurde mit der Ober- und Unterkieferprothetik begonnen, sogleich erfolgte an diesem Tag auch eine Wurzelkanalbehandlung der Zähne 43 und 35. Bei Zahn 35 war diese noch nicht abgeschlossen. Letztlich wurde am 03.12.2003 der Zahnersatz im Oberkiefer in Form einer Steg-Riegel verankerten Totalprothese und im Unterkiefer eine teleskopierende Versorgung,gestützt auf die Zähne 33, 35 und 43 eingesetzt.

Die Klägerin macht geltend, dass sie die Forderung von Dr. K. wirksam erworben habe. Alle in den Liquidationen aufgeschlüsselten Leistungen seien ordnungsgemäß, vollständig und mangelfrei im Rahmen des erteilten Behandlungsauftrages erbracht worden. Der Beklagte bestreitet die Abtretung und wendet diverse Mängel ein, die dazu führen würden, dass die Leistung des Zahnarztes völlig unbrauchbar sei. Damit stünde auch der Klägerin kein Honorar zu. Der Beklagte rügt, dass er durch die gewählte Konstruktion beeinträchtigt sei. Es läge nach wie vor ein Fremdkörpergefühl vor. Zudem verursache die Konstruktion dauerhaft Schmerzen im Unterkiefer. So befinde sich in der Primärkrone des Zahnes 35 ein Loch, die Krone sei fehlerhaft. Der rechte Eckzahn 43 des Unterkiefers schmerze. Die dort ausgeführte Wurzelbehandlung sei fehlerhaft gewesen. Zudem habe sich an der äußeren Kieferwand des Zahnes 43 ein Abszess gebildet, so dass dieser extrahiert werden müsse. Weiterhin habe die Zunge zu wenig Platz, so dass er beim Sprechen beeinträchtigt sei. Auch die Okklusion sei fehlerhaft, denn die Zahnreihen würden beim Zubeißen nicht ordnungsgemäß aufeinander treffen. Letztlich wackele die obere Prothese und habe keinen festen Sitz. Diese Mängel seien auch durch ein eingeholtes Privatgutachten bestätigt worden. Der Beklagte verweist auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 28.10.2004 beigefügte Gutachten des Zahnarztes H. vom 19.10.2004. Zudem hätte der Zahnarzt Dr. K. auch deshalb fehlerhaft gehandelt, weil er keinen festsitzenden Zahnersatz, wie besprochen, eingegliedert habe. Ferner rechnet der Beklagte hilfsweise mit vermeintlichen Schmerzensgeldansprüchen und zu erwartenden Kosten auf. Der Beklagte macht wegen der erlittenen Beeinträchtigungen und Schmerzen sowie der Unannehmlichkeiten, die er als Folge der fehlerhaften Behandlung gehabt habe, im Wege der Drittwiderklage Schmerzensgeld - mindestens 15.000,00 € - und im Wege der Feststellungsklage Schadensersatz geltend.

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten keinen Anspruch auf zahnärztliches Honorar geltend machen, da dem Beklagten insoweit gegenüber dem Vergütungsanspruch ein Freistellungsanspruch gegen die Klägerin zusteht. Demgegenüber kann der Beklagte von Dr. K. Schmerzensgeld gem. §§ 280 Abs. 1, 278, 823 Abs. 1, 253 BGB verlangen, wobei die Kammer einen Betrag von 4.000,00 € für angemessen hält. Darüber hinaus ist auch der geltend gemachte Feststellungsanspruch, wonach der Zahnarzt verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen Schäden sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, begründet.

Ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gem. § 611 BGB i. V. m. § 398 BGB ist nicht gegeben.

Die Klägerin hat zwar die Abtretung durch Vorlage des maßgeblichen Forderungskaufes nachgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aber davon auszugehen, dass die Leistungen des Zahnarztes mit erheblichen Mängeln behaftet waren, die dazu führen, dass kein Vergütungsanspruch besteht. Grundsätzlich haben Zahnärzte unabhängig von der Frage von Mängeln einen Vergütungsanspruch.

Dem Vergütungsanspruch des Klägers steht ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen einer Schlechtleistung des Behandlungsvertrages als Pflichtverletzung (§§ 280,611 BGB) entgegen.

Nach herrschender Meinung kann der Patient, wenn die Dienstleistung in Form der Behandlung wegen der vom Dienstleistenden zu vertretenden Schlechterfüllung für den Dienstberechtigten kein Interesse hat oder diese wegen gravierender Fehler nahezu wertlos war, im Umfang des berechtigten Interesses die Bezahlung der Vergütung verweigern.

Dabei wird dem Patienten im Falle schuldhafter Schlechtleistung des behandelnden Arztes ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB zugebilligt, welcher zur Befreiung von der Honorarverbindlichkeit führt. Ein Schadensersatzanspruch des Patienten aus einer solchen Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB kann dem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden, ohne dass es einer Aufrechnungserklärung bedarf. Der Schaden ist in der Weise zu ersetzen, dass der Arzt keine Vergütung erlangt; ist bereits gezahlt worden, besteht ein Rückzahlungsanspruch (OLG Oldenburg NJW-RR 1996, 1267; OLG Zweibrücken MedR 2002, 2001 = OLG-Report 2002, 170 ff.; OLG Köln VersR 1987, 620; OLG Düsseldorf VersR 1985, 456; OLG Saarbrücken OLG-Report 2000, 401; OLG Frankfurt VersR 1996, 1150; LG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1507 ff.; Rehborn MdR 2001, 1148, (1153); Kramer MdR 1998, 324 m.w.N.; Jaspersen, VersR 1992, 1431 m.w.N.; Landgericht Bochum, Urteil v. 07.02.2007, 6 O 376/04).

Ist eine Unbrauchbarkeit der Leistung des Zahnarztes und damit ein Freistellungsanspruch gegeben, kann dies trotz der Abtretung gem. § 404 BGB auch der Klägerin als Zessionarin entgegengehalten werden.

Nach dem ausführlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. ist davon auszugehen, dass die von Dr. K. erbrachten zahnärztlichen Leistungen und die Zahnersatzmaßnahme mit erheblichen Mängeln behaftet und im Ergebnis letztlich unbrauchbar war. Die Kammer folgt insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W., da dieses in sich gut nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend ist und zudem der Kammer die besondere Fachkompetenz des Sachverständigen aus vielen Verfahren bekannt ist.

Die Kammer kann letztlich die Frage dahingestellt sein lassen, was Gegenstand des Auftrages war, ob der Beklagte festsitzenden Zahnersatz in Auftrag geben hat, oder ob lediglich herausnehmbarer Zahnersatz in ordnungsgemäßer und mangelfreier Form geschuldet war. Insoweit muss die Kammer in letztlich auch die im Verhandlungstermin diskutierte Frage, wer bezüglich des Auftragumfanges beweispflichtig ist, nicht entscheiden, so dass es im Ergebnis auch auf die Würdigung der Aussage der vernommenen Zeugin und Zahnarzthelferin im Ergebnis nicht ankam.

Selbst wenn man zu Lasten des Beklagten davon ausgehen würde, dass lediglich als Auftragsinhalt herausnehmbarer Zahnersatz gewählt wurde, ist gleichwohl aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen davon auszugehen, dass die auf dieser Grundlage vom Zahnarzt erbrachten Leistungen mit erheblichen Mängeln behaftet und letztlich unbrauchbar waren.

Landgericht Bochum, Urteil v. 07.04.2007, 6 O 376/04

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