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Verlorene Behandlungsunterlagen: Ersatzpflicht des Krankenhauses 17.8.2007

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten zu 1) (Chefarzt) und der Beklagten zu 2) (Krankenhaus) Ansprüche auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen verschwundener Röntgenaufnahmen geltend.

Am 23.11.2001 wurde im Krankenhaus der Beklagten zu 2) bei dem Kläger vom Beklagten zu 1) eine endoskopisch retrograde Cholangiographie durchgeführt, zu deren Dokumentation 12 Röntgenaufnahmen angefertigt wurden. In der Folgezeit begab sich der Kläger in Behandlung der Beklagten. Hierbei übergab er unter anderem die Aufnahmen vom 23.01.2001. Es erfolgte im Hause der Beklagten eine Untersuchung der Gallenwege. Anfang 2005 empfahl der Beklagte zu 1) eine erneute ERCP. Am 10. und 11.02.2005 fand ein zweitägiger stationärer Aufenthalt des Klägers im Hause der Beklagten zu 2) statt. Bei diesem Aufenthalt wurde am 10.02.2005 eine weitere ERCP durchgeführt. Bei Entlassung konnten dem Kläger die Röntgenbilder aus dem Jahre 2001 nicht ausgehändigt werden.


Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.05.2005 forderte der Kläger die Herausgabe der Behandlungsunterlagen. Mit Schreiben vom 13.05.2005 teilte die Beklagte zu 2) mit, die Bilder aus dem Jahre 2001 seien verschwunden. Mit einem weiteren Schreiben vom 23.05.2005 wurden weitere Krankenunterlagen mit einer CD-Rom übersandt. Unstreitig waren bei diesen Unterlagen jedoch weder die Aufnahmen vom 23.01.2001, noch die Aufnahmen vom 10.02.2005 vorhanden. Mit einem weiteren Schreiben vom 30.08.2005 teilten die Beklagten mit, die digitalisierten Röntgenaufnahmen der Untersuchung vom 10.02.2005 seien im Speicher nicht mehr auffindbar.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hafteten für den Verlust beider Bilderserien aus den Jahren 2001 und 2005. Er behauptet, seine Mutter habe darauf hingewiesen, dass seine Bilder möglicherweise in einer anderen Tüte gelandet seien, die unter anderem auch den Namen der Eltern tragen könnte. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, ein ausreichendes Feststellungsinteresse zu besitzen. Er behauptet dazu, dass ein Schaden nicht ausgeschlossen sei, da die fehlenden Bilder möglicherweise zukünftig für den Krankenverlauf von Bedeutung seien könnten.

Er behauptet, im Jahre 2001 hätten bereits feine Veränderung der Gallenwege vorgelegen, was ohne die Bilder nicht mehr bewiesen werden könne. Die Bilder könnten von Bedeutung sein, wenn er nachweisen müsse, dass er nicht chronisch krank sei. Eventuell könnten aber auch im gegenteiligen Fall, dass er eine Schwerbehinderung nachweise müsse, die Bilder nötig sein. Ebenso behauptet der Kläger, dass die Bilder eventuell bei einer Einstellungsuntersuchung im Rahmen der Einstellung in ein Beamtenverhältnis von Bedeutung sein könnten.

Er beantragt festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschulder dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aus dem Verlust der digitalen Röntgenaufnahmen der am 23.01.2001 sowie 10.02.2005 durchgeführten endoskopisch retrograden Cholangiographie zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Verlust der Bilder aus dem Jahre 2005 sei auf einen Speicherfehler zurückzuführen. Dieser komme äußerst selten vor, es läge kein Verschulden vor. Zudem seien die Bilder aus dem Jahre 2001 möglicherweise von der Mutter des Klägers in einer Tüte mit falschem Namen überreicht worden, so dass kein Verschulden der Beklagten vorhanden sei. Zudem sei ein kausaler Schaden nicht denkbar, da von beiden Untersuchungen die Befundberichte vorlägen. Weiterhin lägen aus dem Jahr 2001 andere Bilder einer MRCP vor. Da sich bislang keine Veränderung der Gallenwege feststellen ließe, sei der Verlust der Bilder für eine spätere Diagnostik auch nicht von Bedeutung. Ein möglicher Schaden bei zukünftiger Einstellung sei nicht vorgetragen.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann die Feststellung einer Schadensersatzpflicht im Grunde nach begehren. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus §§ 611, 280 BGB. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ist ein Behandlungsvertrag zustande gekommen, da der Kläger im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung vom Beklagten zu 1) als Chefarzt behandelt worden ist. Ein Vertragsverhältnis ist aber auch mit dem beklagten Krankenhaus, der Beklagten zu 2), zustande gekommen, soweit sich der Kläger am 10. und 11.02.2005 in stationäre Behandlung der Beklagten zu 2) begeben hat.

Unstreitig ist es während dieses Krankenhausaufenthaltes zum Verlust der Bilder der ERCP im Jahre 2001 wie der Bilder der ERCP vom 10.02.2005 gekommen. in diesem Verlust der Bilder liegt eine Verletzung der den Beklagten vertraglich obliegenden Nebenpflichten. Die Beklagten sind angesichts der Bedeutung von bildgebenden Krankenunterlagen zu einer besonderen Sorgfalt verpflichtet.

Gegen diese Sorgfaltspflicht ist auch schuldhaft gem. § 280 BGB verstoßen worden. Für ein solches Verschulden spricht die gesetzliche Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Den Beklagten ist der obliegende Nachweis eines fehlenden Verschuldens nicht gelungen. Sowohl die Bilder aus dem Jahre 2001 als auch die Bilder aus dem Jahre 2005 haben sich im Macht- und Einflussbereich des beklagten Krankenhauses befunden. Es hatte ausreichend dafür Sorge zu tragen, dass ein Verlust der Bilder auszuschließen war. Die Beklagte zu 2) hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass solche Sicherungsvorkehrungen getroffen seien. Selbst wenn die Mutter des Klägers die Bilder in einer falsch beschrifteten Tüte übergeben haben sollte, so bleibt es im Verantwortungsbereich der Beklagten zu 2), für eine ordnungsgemäße Archivierung der Bilder Sorge zu tragen. Auch ein extrem seltener Speicherfehler entlastet die Beklagte zu 2) nicht. Die Beklagte zu 2) muss in ihrem Organisationsbereich ausreichend Sorge dafür tragen, dass bei einem Speicher- bzw. Übertragungsverlust Sicherungskopien vorhanden sind.

Schließlich ist auch dem Beklagten zu 1) die Entlastung vom Schuldvorwurf nicht gelungen. Der Beklagte zu 1) hat unstreitig die Bilder aus dem Jahre 2001 zur Befundung vorliegen gehabt. Er trägt mithin die Verantwortung für den Verbleib der Bilder in seinem Machtbereich. Letztlich vermochte die Kammer auch nach Anhörung des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2006 nicht auszuschließen, dass auch die Bilder vom 10.02.2005 im Machtbereich des Beklagten zu 1) verloren gegangen sind. Der Beklagte zu 1) hat erläutert, dass die ursprünglich abgespeicherten Bilder in einen Tagesspeicher übertragen werden, wo sie auch von ihm begutachtet und befundet worden sind. Der Beklagte zu 1) hat eingeräumt, dass im Rahmen der Besprechung dieser Bilder auch ein Löschung der Bilder möglich ist. Nach Schilderung des Beklagten zu 1) sind die Bilder von dem Tagesspeicher nicht mehr in den Dauerspeicher übertragen worden.

Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass die Bilder anlässlich der im Tagesspeicher gesicherten und von dem Beklagten zu 1) begutachteten Bilder verloren gegangen sind.

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach. Er war gehalten, zur Vermeidung der Verjährung etwaiger Ersatzansprüche rechtzeitig Feststellungsklage zu erheben. Ein Feststellungsinteresse des Klägers entfällt auch nicht, weil, wie die Beklagten behaupten, ein kausaler Schaden gänzlich unwahrscheinlich ist. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass es für den Kläger in der Zukunft nicht doch auf die Vorlage der Bilder ankommt und der Kläger nicht vielleicht in irgendeiner Weise einen materiellen Schaden dadurch erleidet, dass er die Bilder nicht mehr vorlegen kann. Die Kammer geht zwar auch davon aus, dass das tatsächliche Entstehen eines solchen Schadens unwahrscheinlich ist. Auszuschließen ist dies jedoch nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass spätere Nachbehandler oder Gutachter, zur Frage der Einstellungsfähigkeit des Klägers oder der Schwerbehinderung Erklärungen abgeben sollen, die sie mit Blick auf die fehlenden Bilder nur eingeschränkt abgeben können. Soweit der Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2006 darauf hingewiesen hat, dass ein Nachbehandler zur Beurteilung der Erkrankung des Klägers die Bilder immer wieder neu anfertigen müsse, so bezieht sich dies lediglich auf die jeweils anstehende Behandlung. Unabhängig davon ist jedoch die Frage zu betrachten, ob solche Bilder nicht gleichwohl im Rahmen einer Begutachtung einer chronischen Erkrankung oder Schwerbehinderung von Bedeutung sein können.

Insoweit war die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich. Letztlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein späterer Gutachter möglicherweise sogar zu Unrecht auf Vorlage dieser Bilder besteht und sein Gutachten fehlerhaft davon abhängig macht. Auch wenn der Kläger hierdurch etwaige materielle Nachteile erleidet, bleibt ein Kausalzusammenhang zu dem Verschulden der Beklagten bestehen. Letztlich genügt die reine Möglichkeit, dass die Bilder zukünftig noch von Bedeutung sein könnten, was auch die Beklagten letztlich schriftsätzlich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen wollten.

Urteil Landgericht Dortmund v. 08.11.2006, 4 O 330/05

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