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Aktuelle Entscheidungen
HWS-Verletzung: Anhörung des Sachverständigen 11.9.2007

Am 12.12.1990 befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrzeug die Waldsassener Str. von Konnersreuth nach Waldsassen. Ein tschechischer Staatsangehöriger missachtete die zugunsten der Klägerin bestehende Vorfahrt. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei der Pkw der Klägerin schwerpunktmäßig vorne rechts beschädigt wurde. Die Klägerin erlitt bei dem Unfall eine leichte Gehirnerschütterung sowie eine HWS-Distorsion I. Grades nach Erdmann/Krämer. Sie begab sich am 13.12.1990 zunächst in Behandlung ihres Hausarztes. Wegen anhaltender Beschwerden befand sich die Klägerin in der Folgezeit bei zahlreichen Ärzten in Behandlung. Die Klägerin trägt vor, sie leide noch heute an umfangreichen Beschwerden. Bei dem Unfall vom 12.12.1990 habe sie einen am 01.03.1994 festgestellten Bandscheibenvorfall erlitten; aus diesen unmittelbaren Unfallfolgen resultierten ihre Beschwerden, wegen deren sie bis zum heutigen Zeitpunkt in ärztlicher Behandlung sei. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung bei dem Unfall habe mindestens 15 km/h betragen; der Unfallverursacher sei mit mindestens 15 km/h auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren. Durch den Aufprall sei sie in Richtung der vorderen Ecke ihres Fahrzeuges geschleudert; es habe dabei einen Knacks im Nacken gegeben. Mit dem Hinterkopf sei sie an die Kopfstütze geschlagen.

Zudem seien HWS-Verletzungen auch bereits bei Geschwindigkeitsänderungen in einem sehr niedrigen Bereich von ca. 4 km/h möglich. Es sei zu bestreiten, dass bei der Klägerin eine Vorschädigung der Wirbelsäule vorgelegen habe. Zudem ändere der Umstand, dass eine Vorschädigung bestanden habe, nichts an der Haftung des Schädigers. Ohne den Unfall hätte eine bei der Klägerin bestehende Vorschädigung nicht zu vergleichbaren Schäden geführt. Die Klägerin habe durch den Unfall einen erheblichen Dauerschaden erlitten. Für die erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen, die umfangreichen medizinischen Behandlungen und die unfallbedingte dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 60 % sei ein Schmerzensgeld von 35.000,00 € angemessen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin bei dem Unfall weitere Verletzungen erlitten habe als eine leichte Gehirnerschütterung sowie eine HWS-Distorsion I. Grades. Der beklagte Unfallverursacher sei mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren. Es habe sich um eine weiche Kollision gehandelt. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin einen Knacks im Nacken verspürt habe und mit dem Hinterkopf an die Kopfstütze geprallt sei. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung habe innerhalb der Harmlosigkeitsgrenze (ca. 10 km/h) gelegen. Die Verletzungen der Klägerin seien nach wenigen Wochen abgeheilt. Ein Zusammenhang zwischen den fortdauernden Beschwerden der Klägerin und dem Unfall bestehet nicht, wie auch die ärztlichen Untersuchungen gezeigt hätten. Einen Dauerschaden habe die Klägerin durch den Unfall nicht erlitten.

Mit Urteil vom 03.11.2005 wies das Oberlandesgericht Nürnberg (13 U 1649/05) die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichtes Weiden vom 18.07.2005 zurück. Die Klägerin habe einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den bei ihr bestehenden weiteren Beschwerden und dem Unfall vom 12.12.1990 nicht nachweisen können.

Die Beurteilung dieses Kausalzusammenhanges richte sich nach dem Maßstab des § 287 ZPO. Die Beklagte gestehe zu, dass die Klägerin sich bei dem Unfall eine leichte Gehirnerschütterung sowie eine HWS-Distorsion I. Grades nach Erdmann/Krämer zugezogen habe. Die Primärverletzung der Klägerin, eine leichte Gehirnerschütterung sowie eine HWS-Distorsion I. Grades und damit die haftungsbegründende Kausalität seien damit unstreitig. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die weiteren Beschwerden der Klägerin ursächlich sei, sei eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich nach § 287 ZPO beurteilt. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhanges zwischen Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliege der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Vielmehr sei er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt. Zwar könne der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Kausalzusammenhang überzeugt sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO würden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Es genüge, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (BGH NJW 2003, 1116, (1117)).

Das bedeute, dass der Tatrichter bei der Feststellung von Kausalbeziehungen nach § 287 ZPO insofern freier gestellt sei, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang andere, weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten mit der sonst erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen müsse. Bestehe allerdings die ernsthafte Möglichkeit, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt habe, können Kausalverläufe nicht ausgeschlossen und die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalles für die Beschwerden der Klägerin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden (BGH NJW 2004, 777, (778)).

Die Klägerin leide nach Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. an erheblichen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule. Es sei eine HWS-Distorsion vorstellbar. Sie habe aber nach den Feststellungen des Sachverständigen zu keiner Strukturenverletzung geführt und war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb von 4 Monaten ausgeheilt. Eine richtungsweisende Verschlimmerung sei nach Auffassung des Gutachters auszuschließen. Es sei mithin davon auszugehen, dass 4 Monate nach dem Unfallereignis das Beschwerdebild im Bereich der HWS wieder seinen natürlichen Verlauf gefunden habe und dass ausschließlich die vorhandenen degenerativen Veränderungen der HWS ab diesem Zeitpunkt das Beschwerdebild bestimmten. Das fachorthopädische Gutachten samt Anhörung des Sachverständigen überzeuge den Senat, weil es die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule der Klägerin unter Berücksichtigung der Röntgenbilder objektiviere.

Die Klägerin beantragte im Berufungsverfahren die Anhörung beider Sachverständiger, insbesondere auch des HNO-Gutachters, der eine Verletzung der Klägerin auf HNO-ärztlichem Fachgebiet bejahte. Eine solche Anhörung sei weder auf Antrag der Klägerin noch von Amts wegen geboten.

Der orthopädische Sachverständige sei vom Landgericht angehört worden. Dem Antrag auf Anhörung des HNO-Gutachters gebe der Senat nicht statt. Die Klägerin habe einen Anhörungsantrag in erster Instanz nicht gestellt. Das Recht, die Anhörung zu beantragen, sei in der Berufungsinstanz nicht wieder aufgelebt. Dem Antrag auf Anhörung wäre zu entsprechen, wenn das Landgericht den orthopädischen Sachverständigen hätte laden müssen. In einem solchen Fall müsse der Senat den Sachverständigen laden, und er dürfe die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht ohne Anhörung des Sachverständigen seine Entscheidung zugrunde legen.

Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens auf Antrag einer Partei geboten sei, komme es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sehe oder ob gar zu erwarten sei, dass der Gutachter seine Auffassung ändere. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes habe die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich halte, zur mündlichen Verhandlung vorlegen kann. Dieses Antragsrecht bestehe unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO.

Der Pflicht zur Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens sei der Tatrichter allerdings (ausnahmsweise) dann enthoben, wenn der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei (BGH NJW 1998, 162; BGH NJW 1997, 802).

Hier habe die Klägerin einen Antrag auf Anhörung HNO-Gutachters erstinstanzlich überhaupt nicht gestellt. Für die Stellung eines Anhörungsantrages hätte aus ihrer Sicht nach Vorliegen des fachorthopädischen Gutachtens vom 30.12.2004 Anlass bestanden. Nachdem dieses Gutachten zum gegenteiligen Ergebnis wie das HNO-ärztliche Gutachten kam. Gleichwohl habe sie mit Schriftsatz vom 28.02.2005 lediglich die Ladung des orthopädischen Gutachters beantragt. Auch nach dessen Anhörung sei lediglich die Einholung weiterer medizinischer und auch biomechanischer Gutachten beantragt worden. Damit hatte aber die Klägerin ihren Anspruch darauf verloren, dass das Erscheinen des HNO-Sachverständigen angeordnet werde.

Das Recht einer Partei, einen mit der schriftlichen Begutachtung beauftragten Sachverständigen im Rechtsstreit zu befragen, gehe nach der Rechtsprechung verloren, wenn der Antrag auf Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen vor Gericht nicht spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszuge gestellt werde, und lebt auch in der Berufungsinstanz nicht wieder auf (BGH NJW 1961, 2308; OLG Köln OLGR 2003, 306). Die Klägerin könne die mündliche Anhörung des HNO-ärztlichen Sachverständigen auch nicht deshalb erzwingen, weil sie nunmehr mit dem verspäteten Antrag die Gegenüberstellung der beiden Sachverständigen erreichen möchte, deren Gutachten sich widersprechen. Denn die Gegenüberstellung stehe im Ermessen des Gerichtes. Die Anhörung des HNO-Gutachters sei auch von Amts wegen nicht geboten gewesen. Die schwerwiegenden Schwächen des Gutachtens ergäben sich bereits aus dessen Inhalt. Auf diese gravierenden Mängel hätte auch der orthopädische Sachverständige zu Recht hingewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führt gem. § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteiles und zur Zurückweisung des Rechtsstreites an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer Anhörung des HNO-Sachverständigen abgesehen hat.

Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist zu Recht darauf, dass das Berufungsgericht bei der Ablehnung einer Anhörung des Sachverständigen das Senatsurteil BGHZ 159, 254 nicht ausreichend berücksichtigt hat. Nach diesem Urteil können sich aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ergeben, die eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Einem erstmals in zweiter Instanz gestelltem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen gem. §§ 402, 397 ZPO hat das Berufungsgericht stattzugeben, wenn er entscheidungserhebliche Gesichtspunkte betrifft, die das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage übersehen hat.

Hier hat das Berufungsgericht zwar gesehen, dass das Landgericht wegen der Nichtanwendung des § 287 ZPO einen Rechtsfehler begangen haben kann. Rechtsfehlerhaft hat es aber aufgrund einer eigenen Würdigung der erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin auch nach den gem. § 287 ZPO geringeren Anforderungen an die Überzeugungsbildung im Ergebnis den ihr obliegenden Nachweis einer haftungsausfüllenden Kausalität nicht geführt hat. Das vom Berufungsgericht maßgeblich herangezogene orthopädische Sachverständigengutachten hat dafür keine ausreichende Grundlage geboten.

Der orthopädische Sachverständige ist nämlich bei seinem Gutachten davon ausgegangen, dass Vollbeweis geführt werden müsse. Hinsichtlich einer Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen hat er überdies den sozialrechtlichen Maßstab einer richtungsweisenden Verschlimmerung zugrunde gelegt. Zudem hatte bereits das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der orthopädische Sachverständige nur eine Begutachtung auf seinem Fachgebiet vorgenommen hat. Dies war ihm aufgrund des Beweisbeschlusses des Landgerichtes auferlegt. Demgemäß hat er an verschiedenen Stellen seines Gutachtens ausdrücklich darauf abgestellt, dass auf orthopädischem Fachgebiet keine Beeinträchtigung vorliege, die mit ausreichender Sicherheit auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden könne. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er keine Ausführungen dazu machen könne, inwieweit seine Einschätzung sich auf das Fachgebiet Hals-Nasen-Ohren auswirke und dass hinsichtlich des HNO-Bereiches, insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzbarkeit zu Beschwerden, welche auf degenerativen Veränderungen beruhten, auf den HNO-Sachverständigen verwiesen werden müsse.

Unter diesen Umständen wäre es schon im erstinstanzlichen Verfahren erforderlich gewesen, von Amts wegen den HNO-Sachverständigen zum orthopädischen Sachverständigengutachten Stellung nehmen zu lassen und den vom orthopädischen Sachverständigen zugrunde gelegten Beweismaßstab zu hinterfragen.

Jedenfalls hätte das Gericht die Klägerin gem. § 139 Abs. 2 ZPO vor Erlass seines Urteiles darauf hinweisen müssen, dass nach seiner Auffassung den Ausführungen des HNO-Sachverständigen wegen der abweichenden Ausführungen im orthopädischen Gutachten nicht zu folgen sei, damit die Klägerin dazu Stellung nehmen und ggf. die Anhörung des HNO-Sachverständigen beantragen konnte.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsurteil auf der Nichtbeachtung dieser Umstände und der durch die Nichtanhörung des HNO-Sachverständigen gegebenen Verletzungen des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.1 GG) beruht, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, dass die Sachverständigen den richtigen Beweismaßstab des § 287 ZPO zugrunde legen und den Unterschied zwischen dem sozialrechtlichen und dem für die zivilrechtliche Haftung maßgebenden Kausalitätsmaßstab beachten (Senatsurteil v. 19.04.2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945, 946).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2006, VI ZR 276/05

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