Die am 25.12.1970 geborene Klägerin ist in der Zeit vom 17.02.2005 bis 24.02.2005 im Krankenhaus der Beklagten behandelt worden.
Sie wirft dem beklagten Krankenhaus mehrere Behandlungsfehler vor.
Mit Schreiben vom 09.05.2007, unter Fristsetzung bis 23.05.2007, ist die Beklagte aufgefordert worden, gegen Erstattung der üblichen Kosten für Anfertigung von Fotokopien und Übersendungskosten, Kopien der kompletten Behandlungsunterlagen sowie anderer vorhandener Arztberichte über Fremduntersuchung, Laborberichte u. s. w. innerhalb einer Frist von 14 Tagen, spätestens bis 23.05.2007, zu übersenden. Weiterhin ist die Beklagte aufgefordert worden, binnen einer Frist von einer Woche, spätestens bis zum 16.05.2007, mitzuteilen, welchen Betrag sie für die Herausgabe der Kopien der Behandlungsunterlagen verlangt. Ebenfalls sollte die Beklagte binnen einer Frist von 14 Tagen, bis zum 23.05.2007, versichern, dass die Kopien der Behandlungsunterlagen komplett sind und die Kopien von den Originalen gezogen wurden.
Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 18.06.2007 setzten die Bevollmächtigten der Klägerin der Beklagten eine Nachfrist zur Erfüllung des Schreibens vom 09.05.2007 bis zum 25.06.2007.
Erneut erfolgte keine Reaktion.
Daraufhin erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 18.06.2007 Herausgabeklage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin - Zug um Zug gegen Erstattung der von der Beklagten zu errechnenden Kosten - die gesamten, über die Klägerin gefertigten Behandlungsunterlagen in Kopie herauszugeben, und zwar für den Zeitraum vom 17.02.2005 bis 24.02.2005. Ebenso stellten die Bevollmächtigten der Klägerin den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, eine Versicherung abzugeben, dass die von ihr herauszugebenden Fotokopien eine vollständige Kopie der im Klageantrag zu 1) dargestellten Behandlungsunterlagen beinhalte.
Die Klägerin war folgender Ansicht:
Sie habe Anspruch auf Herausgabe der gesamten Krankenunterlagen, einschließlich sämtlicher technischer Aufzeichnungen sowie der Röntgenbilder in Kopie (BGH NJW 1993, 328; BGH NJW 1989, 764).
Nach mittlerweile unbestrittener höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die isolierte Klage des Patienten auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen zulässig (BGH NJW 1983, 328; NJW 1983, 330 m. Besprechung Ahrens, NJW 1983, 2609).
Der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Krankenunterlagen in Kopie ergebe sich als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag. Unabhängig von ihrer dogmatischen Herleitung sei die grundsätzliche Herausgabepflicht des Arztes heute nicht mehr streitig. Sie unterliege lediglich gewissen Einschränkungen, die aber im hiesigen Fall nicht zum Tragen kämen (vgl. Ahrens, NJW 1983, 2610).
Die Pflicht zur Herausgabe der Behandlungsunterlagen in Kopie bestehe insbesondere dann, wenn die ärztlichen Urkunden dazu bestimmt seien, dem Patienten als Beweismittel zu dienen oder seine rechtlichen Beziehungen zu fördern, (vgl. § 810 BGB sowie die Ausführungen von Wasserburg, NJW 1980, 617,(621)).
Die Herausgabepflicht beziehe sich dabei nicht auf die Originalurkunden, sondern lediglich auf Kopien oder Abschriften derselben (Soergel-Mühl, BGB, § 810 Rdnr. 11; Ahrens NJW 1983, 2911).
Anerkannt sei auch, dass die Kosten dieser Ablichtungen und selbstverständlich auch die maschinenschriftlichen Abschriften vom Patienten zu tragen seien (vgl. § 811 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Es sei zudem herrschende Meinung, dass die Kopien der Behandlungsunterlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen herauszugeben seien (statt vieler: AG Gummersbach, Beschluss vom 23.01.2003, AZ: 1 C 676/02; AG Werne, Urteil vom 25.09.1997, AZ: 18 C 396/96; AG Hagen, NJW-RR 1998, 262; AG Dortmund, Urteil vom 01.12.2000, AZ: 107 C 8336/00; AG Witten, Beschluss vom 09.01.2004, Az 2 C 654/03; AG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2003, Az 23 C 11795/03; AG Kassel, Beschluss vom 22.04.2005, Az 2 C 751/04 (20); LG Dortmund, Beschluss vom 02.07.2004, Az 4 T 8/04; AG Velbert, Beschluss vom 10.11.2003, Az 12 C 73/03).
In den all den vorbezeichneten Entscheidungen sei der Inhalt des Einsichtsrechtes der Klägerin dahin konkretisiert worden, dass der Patient Kopien auf seine Kosten vom Arzt herausverlangen könne (vgl. Deutsch Medizinrecht 4. Aufl., Rdnr. 369).
Die Herausgabepflicht ergebe sich also aus der vertraglichen Nebenpflicht nach Treu und Glauben (LG Aachen NJW 1986, 1551; Deutsch, a. a. O.).
Die Klägerin habe zudem einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr versichere, dass die herausgegebenen Unterlagen in Kopie vollständig seien (BGH, NJW 1983, 328 (330); AG Hagen, NJW-RR 1998, 262). Dies sei seit den Urteilen des Bundesgerichtshofes NJW 1983, 328, (330), unstreitig. Fraglich sei lediglich, ob dieser Anspruch ebenfalls auf die Vorschrift des § 810 BGB zu stützen sei (Soergel-Mühl, § 810 Rdnr. 11) oder, ob auch diesbezüglich wiederum die Vorschrift des § 242 BGB heranzuziehen sei.
Ob eine Eidesstattliche Versicherung verlangt werden könne, könne dahinstehen, dieses habe die Klägerin nicht begehrt. Unabhängig von der dogmatischen Herleitung des Anspruches auf Versicherung der Richtigkeit würde nämlich der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Krankenunterlagen in seinem Wert gemindert, sollte die Beklagte nicht verpflichtet sein, die Richtigkeit ihrer Angaben zu versichern.
Am 03.07.2007 übersandte die Beklagte die angeforderten Behandlungsunterlagen. Da die Gerichtskostenrechnung erst am 16.07.2007 die Bevollmächtigten der Klägerin erreichte, erfolgte die Erfüllung der Ansprüche aus der Klageschrift zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit. Der Anlass zur Einreichung der Klage fiel damit gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO weg. Mit Schriftsatz vom 17.07.2007 nahm die Klägerin die Klage zurück und beantragte, gem. § 269 Abs. 4 ZPO über die nach § 269 Abs. 3 ZPO eintretenden Wirkungen durch Beschluss zu entscheiden und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist. Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, nachdem der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und die Klage daraufhin zurückgenommen worden ist.
Der Klägerin stand gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden Krankenakten zu. Eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagte ihr mehrfach gesetzte Fristen hat verstreichen lassen, ohne sich zumindest mit der Klägerin oder ihrem Vertreter in Verbindung zu setzen und die Bereitschaft zur Überlassung der begehrten Unterlagen zu erklären.
Ob der Klägerin - bereits - ein Anspruch auf Versicherung der Vollständigkeit zustand, kann dahinstehen, da sich dieser Anspruch auf den für die Kostenentscheidung maßgeblichen Streitwert jedenfalls nicht erheblich ausgewirkt hat. Der Wert der Versicherung auf Vollständigkeit der Unterlagen tritt bei derzeitigem Sachstand hinter den Wert der Unterlagen für die Klägerin zurück.
Landgericht Köln, Beschluss vom 20.08.2007, 25 O 144/07 |