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Risikoaufklärung: Keine wörtlich exakte Aufklärung 19.10.2007

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen einer ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 19.02.2002 bis 25.03.2003 geltend.

Die Klägerin war seit 2001 wegen bestehender Knieschmerzen rechts krankgeschrieben und litt unter erheblichen Schmerzen. Im August 2001 wurde eine Arthroskopie durchgeführt. Sie wurde am 02.06.2002 im Hause der Beklagten zu 2) stationär aufgenommen. An diesem Tage wurde sie über die Risiken des Eingriffes aufgeklärt und unterzeichnete einen entsprechenden Aufklärungsbogen, der sich bei den Krankenunterlagen befindet. Am 03.06.2002 erfolgte die operative Implantation einer teilzementierten Knie-TEP. Der Eingriff wurde von dem Beklagten zu 1) durchgeführt.

Die Klägerin behauptet, der Eingriff vom 03.06.2002 sei fehlerhaft durchgeführt worden. Der Beklagte zu 1) habe ihr ein zu kleines Onlay auf den Tibiaträger gesetzt. Weiterhin habe er die Femurschale in leichter Innenrotation implantiert. Er hätte nicht dafür gesorgt, dass die Patella lateralisiert. Diese Fehler hätten eine Revisionsoperation am 26.01.2004 erforderlich gemacht. Erst durch diesen Eingriff habe sich eine gute Kollateralbandstabilität in Extension und Flexion gezeigt. Zudem hätte der Operateur bei der Revisionsoperation die Patellarückfläche mit der Säge resizieren und anschließend eine 3-Punkte-Patella Größe Standard einzementieren müssen. Die Klägerin behauptet, die gesamten postoperativen Beschwerden in der Zeit vom 03.06.2002 bis 26.01.2004 seien auf einen Fehler der Beklagten zurückzuführen. Durch das fehlerhafte Einsetzen des zu kleinen Onlays sei das Knie instabil geworden. Der Bandapparat sei nicht genügend gestrafft worden. In der Folgezeit habe sich trotz Revisionsoperation der Zustand des Knies nicht gebessert. Sie macht ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 € geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie hätte über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt werden müssen. Insbesondere hätte sie intensiv und besonders auf die Gefahr einer Gelenksversteifung - Arthrofibrose - hingewiesen werden müssen. Dann hätte sie die Meinung eines weiteren Arztes eingeholt. Das Risiko der Arthrofibrose sei eine in der Knieendoprothetik lange bekannte und gefürchtete Verlaufsform. Bekannt sei das Krankheitsbild seit den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts, die Komplikationsdichte liege bei 10 %. Die Therapie der Arthrofibrose bleibe in vielen Fällen.

Hiervon sei in dem Aufklärungsbogen vom 02.06.2002 keine Rede. Das Formular selbst differenziere zwischen möglichen Risiken, seltenen Risiken und extrem seltenen Risiken. Falls überhaupt das vorliegende, gravierende und auch gefürchtete Risiko aufgeführt worden sein sollte, dann unter den extrem seltenen Beschwerdebildern. Dieses könne aber bei einer Komplikationsdichte von 10 % nicht sachgerecht erwogen werden. Die Aufklärung sei unzulänglich und rechtswidrig. Hätte die Klägerin gewusst, dass sie mit diesem hohen Risiko nach der Operation rechnen musste, hätte sie sich zu nachhaltiger Gewichtsreduzierung mit begleitender konservativer Behandlung entschieden.

Der Klägerin ist der ihr obliegende Nachweis, dass es bei ihrer Behandlung im Hause der Beklagten zu 2) zu einem Behandlungsfehler gekommen ist, nicht gelungen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Operation vom 03.06.2002 fehlerhaft durchgeführt worden ist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Einsatz der Totalendoprothese bei medial betonter Verschleißerkrankung des rechten Kniegelenkes indiziert gewesen ist. Eine Schlittenendoprothese hätte weder eingesetzt werden müssen noch dürfen. Der Sachverständige hat weiter erläutert, dass auch kein zu kleines Onlay auf den Titantibiaträger gesetzt worden ist. Aus der Tatsache, dass später das Onlay gewechselt worden ist, könne nicht auf einen Fehler geschlossen werden. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass es Fälle gibt, bei denen die Balancierung nicht optimal ist und auf einer Seite zu einer seitlichen Instabilität der Kniegelenkes bei gleichzeitig bestehender schlechter Beweglichkeit in der Beuge- und Streckebene führt. Er hält es für denkbar, dass bei der Klägerin ein solcher Fall vorgelegen hat. In einem solchen Fall kann es zweckmäßig sein, den Polyäthylenkörper durch einen höheren Polyäthylenkörper auszutauschen und gleichzeitig eine Narkosemobilisierung bzw. Narbenenfernung zur Verbesserung der Beweglichkeit durchzuführen. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Beklagten hafteten wegen eines Aufklärungsversäumnisses, weil die Information auf dem von der Klägerin am 19.02.2002 und erneut am 02.06.2002 unterzeichneten Perimed-Aufklärungsbogen nicht das Risiko der Arthrofibrose der am zu operierenden Kniegelenk benannt hätte, obwohl dieses nach den erstinstanzlichen Gutachterausführungen mit einer Inzidenz von bis zu 10 % nach totaler Knieendoprothetik eintrete und sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der Klägerin verwirklicht habe.

Das Rechtsmittel verkennt, dass die Eingriffs- und Risikoaufklärung zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten diesem nach gefestigter Rechtsprechung kein medizinisches Entscheidungswissen vermitteln, sondern ihm aufzeigen soll, was der Eingriff für seine persönliche Situation bedeuten kann. Dazu müssen ihm die Risiken nicht medizinisch exakt und nicht in allen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt werden. Ein allgemeines Bild von Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums genügt (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rdnr. 329 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Dem wird der Inhalt der unstreitig vor dem endoprothetischen Knieeingriff vom 03.06.2002 mitgeteilten und von der Klägerin nach entsprechenden Arztgesprächen unterzeichneten "Perimed-Basisinformationen bei Kniegelenkendoprothese" auch im Hinblick auf die vom Sachverständigen als höchstwahrscheinlich vermutete Komplikationsursache der Arthrofibrose gerecht.

Dabei ist unschädlich, dass die schriftliche Risikoskizzierung nicht ausdrücklich auch die Arthrofibrose benennt. Denn es genügt die Umschreibung der dem Eingriff typischerweise anhaftenden Risiken der Sache nach, ohne dass es der Nennung des konkreten Risikos bedarf (BGH NJW 1994, 3009, (3010) m. w. N. für das Sudeck-Risiko).

Der - um die handschriftlichen Eintragungen ergänzte - Perimedbogen enthält auch ohne ausdrückliche Benennung des gefürchteten Arthrofibroserisikos eine für den medizinischen Laien verständliche Umschreibung der durch diese Komplikation drohenden Belastungen. Dies folgt bereits aus den erstinstanzlichen Gutachterausführungen, wonach die bei der Klägerin vermutlich zu Tage getretene Komplikation der Arthrofibrose dadurch gekennzeichnet ist, dass bei fehlender nachhaltiger Besserungstendenz Schmerzen und Bewegungseinschränkungen des operierten Knies verbleiben. Diese schwerwiegenden Folgen sind bereits ihrer Stoßrichtung nach dem vorgedruckten Aufklärungstext unter der fettgedruckten Überschrift "Störungen und Spätfolgen nach der OP" zur Möglichkeit von "Infektionen" zu entnehmen. Die Vergleichbarkeit der Infektionsfolgen mit denen der Arthrofibriose hat der Sachverständige hier dadurch unterstrichen, dass er als Differentialdiagnose für das bestehende schlechte postoperative Ergebnis auch einen schleichenden Infekt mit einem schwach pathogenen Keim oder eine Kombination aus beiden Phänomenen in Betracht zieht.

Ferner war unter den handschriftlichen Vermerken des aufklärenden Arztes vom 02.06.2002 neben dem erneuten Hinweis auf Entzündungen mit der durch sie bedingten Notwendigkeit von Nachoperationen insbesondere auch das mögliche Verbleiben von Bewegungseinschränkungen angesprochen worden. Damit wurde die Klägerin genau auf diejenigen möglichen Folgen der bevorstehenden OP hingewiesen, die sie nun - bedauerlicherweise - zu beklagten hat. Dafür, dass das Risiko von Arthrofibrosekomplikationen - welches der Sachverständige nach neuesten Forschungen aus dem Jahr 2006 auf bis zu 10 % bezifferte - in der schriftlich dokumentierten Aufklärung verharmlost worden wäre, besteht nach den deutlichen Hinweisen in der Aufklärungsdokumentation zu möglichen Infektionsfolgen und Bewegungseinschränkungen keinerlei Anhalt.

Letztlich hatte die Klägerin erstinstanzlich auch bemängeln lassen, sie habe über die allgemein Gelenksversteifungsgefahr hinaus auf eine besondere zusätzliche Einsteifungsgefahr durch eine Arthrofibrose-Neigung hingewiesen werden müssen. Eben diese besondere Gefahr bestand aber nach Ansicht des Sachverständigen aus der für den Aufklärungsumfang maßgeblichen ex-ante-Sicht der Behandler gerade nicht, weil es an der medizinischen Erkennbarkeit einer solchen Prädisposition fehlt und das Krankheitsbild der Arthrofibrose hinsichtlich der sie begünstigenden Faktoren bis heute bei weitem noch nicht umfassend erforscht ist.

Aufklärungsdefizite hat das Landgericht nach alledem mit Recht auf der Grundlage der umfassenden und überzeugenden medizinischen Ausführungen des Sachverständigen verneint.

Hinweisbeschluss OLG Hamm vom 13.08.2007, 3 U 105/07

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