Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Regress aus einem von ihr als Versicherung regulierten Unfall in Anspruch.
Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung des Zeugen F. Am 24.06.2004 war der Zeuge F. mit seinem Pkw in einen Unfall mit dem Beklagten, der Halter und Fahrer des beteiligten Unfallfahrzeuges war, verwickelt.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Beklagte mit seinem Pkw die A40 in Richtung Unna. In Höhe des Kreuzes Dortmund/Unna verließ er die A40 und fuhr in den Kreisel zur A1 Richtung Bremen ein. Zur selben Zeit kam der Zeuge F. von der A44, um ebenfalls auf die A1 zu wechseln. Es kam zum Zusammenstoß der Fahrzeuge, als der Zeuge F. auf die Beschleunigungsspur herüber fahren wollte. Der Hergang des Unfalles war zwischen dem Beklagten und dem Zeugen F. streitig.
Die Klägerin regulierte den Sachschaden des Beklagten aus diesem Unfall.
Die Klägerin legt dar, dass der Beklagte seit Dezember 2001 mehrfach in schadensträchtige Unfälle verwickelt gewesen sei, die im Wesentlichen dem gleichen Muster entsprachen: Der Beklagte sei aufgrund einer angeblichen Vorfahrtsverletzung des Schädigers jeweils auf das beteiligte Fahrzeug aufgefahren, so sei es auch beim Verkehrsunfall vom 24.06.2004 gewesen. Hier sei der Beklagte mit hoher Geschwindigkeit auf die Beschleunigungsfahrbahn gefahren. Der Zeuge F. sei zu diesem Zeitpunkt auf der rechten Spur des Kreisels gewesen, vor ihm sei ein beladener Lkw gefahren. Der Lkw sei dann auf die Beschleunigungsspur gewechselt, der Beklagte habe daher stark abbremsen müssen. Für den Zeugen F. habe sich aufgrund des starken Abbremsens des Beklagten der Eindruck ergeben, dass er ihn ebenfalls auf die Beschleunigungsspur wechseln lassen wollte. Als der Zeuge F. den Fahrbahnwechsel fast vollzogen habe, hätte der Beklagte Gas gegeben und dabei das Fahrzeug des Klägers gerammt.
Insbesondere ein anderes Unfallgeschehen vom 18.03.2006 sei mit dem Unfall vom 24.06.2004 nahezu deckungsgleich. Bei dem Unfall vom 18.03.2006 habe sich der Zeuge K. mit seinem Fahrzeug auf der A45 auf der rechten Fahrspur hinter einem Lkw befunden. Der Zeuge K. habe in ausreichendem Abstand zu dem Lkw den Blinker gesetzt und sei auf die linke Fahrspur gewechselt. Dabei habe er den Beklagten in hinreichendem Abstand auf der linken Fahrspur sehr wohl gesehen. Der Beklagte sei ungebremst, wenn nicht gar beschleunigt, auf das Fahrzeug des Zeugen K. zugefahren, woraufhin es zum Zusammenstoß gekommen sei.
Der Beklagte nütze auf jeden Fall das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer ohne die im Straßenverkehr gebotene wechselseitige Rücksichtnahme und allein zum Zwecke der persönlichen Bereicherung aus, wobei er darauf spekuliere, dass seine Opfer ihr angebliches Verschulden nicht infrage stellen würden. Dabei scheue der Beklagte auch keine Gefahr für seine eigene Gesundheit.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.958,00 € nebst Zinsen zu zahlen sowie die Klägerin von dem Gebührenanspruch ihres Prozessbevollmächtigten freizustellen. Mit Schriftsatz vom 02.10.2006 hat die Klägerin die Klage erweitert und beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.343,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.07.2004 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er legt dar, er habe den Unfall vom 24.06.2004 nicht verschuldet. Vielmehr habe der Zeuge F. die Vorfahrt des Beklagten nicht beachtet und den Pkw des Beklagten seitlich touchiert. Der Zeuge habe versucht, sich die Vorfahrt gegenüber dem vorfahrtsberechtigten Beklagten zu erzwingen. Auch stellten die von der Klägerin aufgeführten Unfälle keine provozierten Unfälle dar.
Vielmehr seien die vom Beklagten weiterhin erlittenen Unfälle ganz anderer Art als der Unfall vom 24.06.2004. Es gäbe keine Anzeichen dafür, dass der Beklagte ein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer ausgenutzt habe. Im Übrigen sei der Beklagte aufgrund seiner Erkankung (schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnstammkontusion aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 19.07.1994) überhaupt nicht dazu in der Lage, Unfälle zu provozieren.
Das Amtsgericht Unna hat die Klage mit Urteil vom 18.04.2007 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung eines zu Unrecht regulierten Unfallschadens aus §§ 812 BGB, 61 VVG.
Die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte das Unfallgeschehen vom 24.06.2004 fingiert und zu Unrecht die Regulierung seines Unfallschadens erhalten habe.
Von einem fingierten Unfall kann nur ausgegangen werden, wenn eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen vorliegt, die für eine Unfallmanipulation spricht (LG Köln NJW-RR 1991, 353).
So sind für gestellte Unfälle typische Gegebenheiten zum einen eine gewisse Schadenshäufigkeit, eine Verwicklung in nahezu identische Unfälle innerhalb eines kurzen Zeitraumes, Unfallbeteiligung identischer Personen in fast gleichartige Unfälle in einem kurzen Zeitraum, wenn ein Unfall an einem unbelebten Ort stattfindet, an der keinerlei unmittelbare Zeugen zu erwarten sind, wenn durch das schädigende Fahrzeug, z. B. einen Lkw ein relativ großer Schaden verursacht werden kann, ohne dass der Fahrer selbst die Gefahr erheblicher Verletzungen befürchten muss oder aber, wenn sich aus der Art und Weise des Zustandekommens des Unfalles Hinweise auf einen verabredeten Unfall schließen lassen.
Die Gesamtschau aller verdächtiger Umstände kann in einer gewissen Häufung als Beweisanzeichen dafür ausreichen, von einem fingierten Unfall auszugehen.
Im vorliegenden Fall reicht die Darlegung der Klägerin nach Auffassung des Amtsgerichtes nicht aus, von einem fingierten Unfall des Beklagten auszugehen. Insbesondere reicht dem Amtsgericht für den Unfall vom 24.06.2004 Darlegung der Klägerin für einen fingierten Unfall nicht aus.
Hinsichtlich des Verkehrsunfalles vom 24.06.2004 sind neutrale Zeugen für diesen Unfall nicht gegeben. Die Aussage des Beklagten und des Zeugen F. stehen sich widersprüchlich gegenüber. Nach der Verkehrsunfallaufnahme der Polizei hat der Zeuge F. gegenüber dem aufnehmenden Beamten keine Äußerungen getätigt, die darauf schließen ließen, dass es sich um einen fingierten Unfall handeln könnte.
Auch aus den anderen Verkehrsunfällen, die der Beklagte erlitten hat, ergeben sich keine vergleichbaren Situationen mit dem Unfall vom 24.06.2004, die auf eine vergleichbare Vorgehensweise des Beklagten schließen lassen könnten.
Bei der Schilderung der vom Beklagten in Zeitraum 2001 bis 2006 erlittenen Unfälle zeigt sich lediglich beim Unfall vom 18.03.2006 eine gewisse Parallelität. Ansonsten handelt es sich um völlig unterschiedliche Unfallsituationen mit unterschiedlichen Beteiligten. Es ist daher nichts für verabredete Unfälle ersichtlich oder aber für ein gewisses Unfallmuster, dass der Beklagte bevorzugen könnte. Gegen eine Unfallprovokation des Beklagten spricht aber, dass der Beklagte sich selbst jeweils in die Gefahr begibt, hohe Schäden an Leib und Leben zu erleiden. Es handelte sich auch um Situationen, in den durchaus die Möglichkeit besteht, das neutrale Zeugen vorhanden sind, die das Geschehen beobachten können. In der Zusammenschau aller vom Beklagten in dem genannten Zeitraum erlittenen Unfälle ergeben sich zu wenig Parallelen, als dass von einer typischen Unfallsituation gesprochen werden kann.
Insgesamt hat nach Ansicht des Amtsgerichtes die Klägerin schon ihrer Darlegungslast nicht genügt.
Die Berufung ist unbegründet. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichtes lässt keine Fehler erkennen. Streitentscheidend ist die Frage, ob aus den Indiztatsachen die sichere Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Beklagte den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. Das ist letztlich nicht möglich.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichtes ist auf Folgendes hinzuweisen:
Das Fahrverhalten des Beklagten in der Situation des hier zu beurteilenden Unfalles lässt zwar die Möglichkeit zu, dass er das Hineinfahren des anderen Fahrzeuges in die Lücke vor ihm provoziert hat, um dann von hinten aufzufahren. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unfallprovokation in diesem Sinne sind aber nicht bewiesen. Der Geschehensablauf entspricht einer Grundsituation, wie sie vielfach zu Verkehrsunfällen führt.
Auch die persönliche Anhörung des Beklagten im Termin vor der Kammer hat keine Anhaltspunkte zu seinen Lasten ergeben.
Dabei muss insbesondere auch berücksichtigt werden, dass ein nicht ganz verkehrsgerechtes, vielleicht für andere Verkehrsteilnehmer auch missverständliches Verhalten des Beklagten schon deshalb nicht unbedingt auf die Provokation eines Unfalles durch ihn hindeuten muss. Solches Verhalten kann auch dadurch erklärlich sein, dass es aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen des Beklagten nach einem früheren, sehr schweren Unfall, bei dem er lebensgefährliche Verletzungen erlitten hatte, auch vorstellbar ist, dass er nicht in dem gleichen Maße wie ein völlig gesunder Verkehrsteilnehmer in der Lage ist, das eigene Fahrzeug sicher zu führen.
Die in der Tat auffällig häufige Verwicklung des Beklagten in Verkehrsunfälle seit 2001 hat aus dem gleichen Grunde nur eine eingeschränkte Indizkraft. Im konkreten Fall des Beklagten ergibt sich außer der Erklärungsmöglichkeit, auf welche die Klägerin abhebt, dass nämlich der Beklagte Unfälle absichtlich herbeiführe und Fahrfehler anderer ausnutze, auch die weitere Erklärungsmöglichkeit, dass der Beklagte möglicherweise wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Fehlern anderer häufiger als andere Verkehrsteilnehmer nicht optimal reagiert, so dass es dadurch auch in Situationen, die andere Verkehrsteilnehmer noch beherrscht hätten, zu Unfällen kommt.
Auch das Verhalten des Beklagten in einem Parallelverfahren vor dem Amtsgericht erlaubt nicht den sicheren Schluss, der Beklagte müsse den Unfall provoziert haben. Die Rücknahme der dortigen Klage lässt sich zwar nur dadurch plausibel erklären, dass dem Beklagten (und Kläger jenes Verfahrens) bewusst war, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestand, und er nach der für ihn gefährlichen Verteidigungsstrategie der Beklagtenseite im Vorverfahren kein Risiko eingehen wollte.
Der Umstand allerdings, dass dem Beklagten bewusst war, dass ihm das in dem Vorverfahren geltend gemachte Schmerzensgeld nicht zustand, muss nicht bedeuten, dass der Unfall absichtlich herbeigeführt worden war. Plausibel wäre es auch, dass der Beklagte auf dem Hintergrund der bei ihm weiterhin vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen bestimmten Körperschaden als unfallbedingt vorschieben wollte, nachdem es nun einmal möglicherweise für ihn unfreiwillig - zu diesem weiteren Unfall gekommen war. Auch das wäre eine nachfühlbare Motivation, aus der heraus der Beklagte seine Klage in dem Vorverfahren zurückgenommen haben könnte.
Damit verbleiben mehr als nur theoretische Zweifel daran, dass der Kläger diesen Unfall absichtlich herbeigeführt hat. Auch die Zusammenschau aller Umstände führt zu keinem anderen Ergebnis.
Landgericht Dortmund, Urteil vom 24.10.2007, Aktenzeichen 21 S 39/07
(siehe auch OLG Köln VersR 1999, 1166; zuletzt: OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.08.2007, I-1 U 198/06)
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