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Apallisches Syndrom: Abbruch künstlicher Ernährung und Beatmung 5.3.2008

Der fast 69 Jahre alte Betroffene brach im Mai 2007 vermutlich aufgrund einer vorhandenen Herzkrankheit zusammen und wurde wiederbelebt. Dabei erlitt er einen schweren hypoxischen Hirnschaden. Als Folge befindet er sich im Zustand eines Wachkomas (Apallisches Syndrom) und wird über eine PEG-Sonde künstlich ernährt. Auf optische und verbale Reize reagiert er nicht. Eine Verständigung mit ihm ist nicht möglich.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 06.06.2007 (300 XVII O 795) wurde die Ehefrau des Betroffenen im Wege der Einstweiligen Anordnung zur Betreuerin für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung bestellt, als Ende der vorläufigen Betreuerbestellung wurde der 02.12.2007 festgesetzt.

Durch Beschluss des Amtsgerichtes vom 30.11.2007 wurde eine Betreuung durch die Ehefrau für die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheit und Postangelegenheiten eingerichtet.

Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.09.2007 beantragte die Betreuerin den Abbruch der künstlichen Ernährung und Beatmung vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, da die lebensverlängernden Maßnahmen nicht dem Willen des Betroffenen entsprächen. Dieses unter Bezugnahme auf den Beschluss LG Waldshut-Tiengen vom 20.06.2006, NJW 2006, 2270 ff.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch persönliche Anhörung der Betreuerin, durch förmliche Vernehmung der beiden Söhne des Betroffenen, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch telefonische Anhörung zweier weiterer Zeugen. Ferner wurde der Betroffene zwecks richterlicher Anhörung persönlich aufgesucht.

Der Antrag der Betreuerin vom 13.09.2007 ist zulässig. Entsprechend dem vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 17.03.2003 (XII ZB 2/03, NJW 2003, 1588 ff.) aufgestellten Grundsätzen besteht eine im Wege der höchstrichterlichen Rechtsfortbildung geschaffene Prüfungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Verweigerung von lebenserhaltenden Maßnahmen durch den Betreuer.

Der Antrag ist auch begründet. Der Weigerung der Betreuerin, in eine weitere künstliche Ernährung und ggf. auch Beatmung des Betroffenen einzuwilligen, war von Seiten des Vormundschaftsgerichtes zuzustimmen.

Der Bundesgerichtshof hat in der oben genannten Entscheidung als Voraussetzungen an eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes angenommen, dass das Grundleiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen haben müsse und die Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entsprechen müssen.

Diese Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor: Der sachverständige Neurologe hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.12.2007 nachvollziehbar dargelegt, dass der Gesundheitszustand des Betroffenen mit großer Wahrscheinlichkeit unumkehrbar sei und, dass nicht mehr mit einer wesentlichen Wiederherstellungstendenz gerechnet werden könne. Weiterhin hat der Sachverständige ausgeführt, dass keine fundierte Überlebensprognose für den Betroffenen getroffen werden könne. Der Zustand des Betroffenen berge eine erhebliche Anfälligkeit für Komplikationen, die auch bei ordnungsgemäßer Pflege nicht vermeidbar seien. Dementsprechend sei es zwar möglich, dass Patienten im Zustand des Betroffenen noch Jahre oder in Ausnahmefällen Jahrzehntelang lebten, andererseits verstürben nach Literaturangaben nach den ersten 12 Monaten bereits 40 % dieser Patienten.

Nach den Angaben des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Krankheit des Betroffenen irreversibel ist. Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass sie zwar keinen unmittelbar tödlichen Verlauf genommen hat -i.S. eines bevorstehenden Todes-, aber einen grundsätzlich tödlichen Verlauf. Dass dies für eine mögliche Zustimmung ausreicht, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, der für die zivilrechtlichen Kriterien, unter denen lebensverlängernde Maßnahmen beendet werden dürfen, ausdrücklich an die Frage der Strafbarkeit anknüpft und auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.09.1994 (1 StR 357/94, NJW 1995, 204 ff.) Bezug nimmt. In dem letztgenannten Urteil war die Betroffene -abgesehen von der Notwendigkeit der künstlichen Ernährung- noch lebensfähig, die Erkrankung war also nicht in einem unmittelbaren Sinne tödlich, sondern nur im weiteren Sinne. Dennoch ging der BGH in diesem Urteil davon aus, dass der Wille des Patienten auch in diese Falle zu beachten sei.

Dass die weitere künstliche Ernährung dem Willen des Betroffenen nicht entspricht, steht für das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Ehefrau des Betroffenen hat in ihrer persönlichen Anhörung nachvollziehbar geschildert, dass ihr Mann bei verschiedenen Gelegenheiten erklärte habe, dass er weder künstlich ernährt noch beatmet werden wolle. Schon als seine Eltern alt und pflegebedürftig gewesen seien, habe er erklärt, dass er so nicht leben wolle. Nach einer Bypassoperation im Jahre 2000 habe er erklärt, nicht noch einmal operiert werden zu wollen, da er Angst habe, in ein Koma zu fallen und als 2006 ein Kollege einen Schlaganfall erlitten habe, hätte er nochmals erklärt, so nicht leben zu wollen.

Diese Angaben wurden auch durch die Söhne des Betroffenen in vollem Umfang bestätigt. Der Sohn und Zeuge R. erklärte, dass bereits im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit seines Großvaters und später der Großmutter, bei der eine Demenz hinzukam, der Betroffene mehrfach erklärt habe, er wolle lieber tot sein, als nur in einem verwirrten Zustand zu leben. Ausdrücklich bei seiner Bypassoperation habe der Betroffene sogar gesagt, dass er nicht bewusstlos am Leben gehalten werden wolle. Auch der Zeuge und Sohn Dr. U. gab an, sich an die Gespräche wegen seiner Großeltern zu erinnern. Auch dieser Sohn erinnerte sich daran, sein Vater habe ausdrücklich erklärt, er wolle nicht künstlich am Leben erhalten werden, wenn er bewusstlos sei.

Weiterhin konnte sich die telefonisch befragte Zeugin K., die den Betroffenen schon seit vielen Jahrzehnten kennt, daran erinnern, dass der Betroffene nach dem Tod ihres Ehemann, der 1993 im Schlaf verstorben war, erklärt habe, so wolle er, der Betroffene, auch einmal sterben, nicht an Schläuchen. Auch habe der Betroffene Ende 2006 erklärt, so wie sein Kollege, der einen Schlaganfall erlitten hatte, wolle er nicht leben müssen. Schließlich hat auch die Zeugin K. bestätigt, dass der Betroffene noch Anfang 2007 erklärt habe, er wolle nicht im Rollstuhl sitzen und vor sich hin vegetieren, sondern lieber schnell sterben.

Insgesamt ergibt sich damit für das Gericht ein stimmiges und in sich widerspruchsfreies Bild, wonach sich der Betroffene bei verschiedenen Gelegenheiten immer wieder mit dem Thema Gebrechen, Pflegebedürftigkeit und Intensivmedizin beschäftigt hat und über viele Jahre immer wieder erklärt hat, dass er derartige Maßnahmen für sich ablehne. Das Gericht hat insoweit auch keine Zweifel an der Darstellung der Zeugen, wonach der Betroffene dies auch ausdrücklich formuliert habe. Daher hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Fortsetzung der lebenserhaltenden Maßnahmen nicht dem Willen des Betroffenen entspricht.

Die Betreuerin vertritt daher mit der Verweigerung der Zustimmung zur weiteren künstlichen Ernährung und Beatmung den ausdrücklich geäußerten Willen des Betroffen, so dass ihr die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes zu erteilen war.

Amtsgericht Lünen, Beschluss vom 21.01.2008, 5 XVII O 124


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