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Schmerzensgeld: Erneute Zahlung trotz rechtskräftigen Urteiles 2.6.2008

Der Kläger macht Ansprüche auf ein weiteres Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalles vom 1. Oktober 1978 in Lünen geltend.

Am Abend des 1. Oktobers 1978 betrat der Kläger mit einer Begleiterin die Fahrbahn der Jägerstraße in Lünen, um diese zu überqueren. Auf der Fahrbahn wurden die Fußgänger von einem bei der Beklagten versicherten PKW erfasst und zu Boden geschleudert. Der Kläger erlitt multiple Körperprellungen, Distorsionen beider Kniegelenke mit Zerreißung des Innenbandes am rechten Kniegelenk, eine Außenbandlockerung am linken Kniegelenk, einen Knorbelschaden an der rechten Kniescheibe sowie eine rechtsseitige Ulnarisläsion.

Der Kläger hat in dem Rechtsstreit Landgericht Dortmund, AZ: 15 O 523/80, Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Mit Urteil vom 10.03.1983 sprach das Landgericht Dortmund dem Kläger ein Schmerzensgeld zu, das sich einschließlich eines vorprozessual gezahlten Betrages auf insgesamt DM 8.000,00 belief. Darüberhinaus stellte das Landgericht fest, dass die damaligen Beklagten, darunter die jetzige Beklagte, als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/2 allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus Anlass des Unfallereignisses vom 01.10.1978 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungsträger übergegangen sind.

Das Landgericht führte in den Entscheidungsgründen zur Bemessung des Schmerzensgeldes folgendes aus:

Gemäß § 847 BGB war dem Kläger noch ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von
DM 1.540,00 zuzusprechen, da der Kläger unter Berücksichtigung seiner Mithaftungsquote von 1/2 ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt DM 8.000,00 beanspruchen kann, auf den die Beklagten bisher erst DM 6.460,00 gezahlt haben. Denn der Kläger hat durch den Verkehrsunfall vom 01.10.1978 schwere Verletzungen erlitten. Neben der leichtgradigen Läsion des rechten Nervus Ulnaris fällt besonders die schwere Distorsion beider Kniegelenke mit deutlicher Außenwand- und geringer Innenbandlockerung links sowie deutlicher Innenbandlockerung rechts ins Gewicht, die zu einer Muskelminderung am linken Bein, einer verminderten Belastbarkeit beider Beine und einer Bewegungseinschränkung in beiden Kniegelenken geführt hat.

Der Kläger ist zunächst am 01.10.1978 bis zum 30.10.1978 in stationärer Behandlung gewesen. In dieser Zeit wurde er am rechten Kniegelenk wegen Zerreißens des Innenbandes und am linken Kniegelenk wegen Außenbanddehnung operiert. Vom 27.11. bis 08.12.1978 fand eine erneute stationäre Aufnahme des Klägers zur Durchführung von Übungsbehandlungen an beiden Kniegelenken statt.

Nachdem durch eine neurologische Zusatzuntersuchung eine leichtgradige Ulnarisstörung am rechten Ellenbogengelenk und Unterarm festgestellt worden war, folgte am 08.02.1979 eine stationäre Aufnahme zur Ulnarisverlagerung, die bis zum 14.02.1979 andauerte. Wegen Veränderungen am rechten Kniegelenk war noch vom 07.05.1980 bis 23.05.1980 eine stationäre Behandlung erforderlich. Diese gravierenden Verletzungen, die der Kläger aus Anlass des Verkehrsunfalles erlitten hat, rechtfertigen nach Auffassung der Kammer die Zuerkennung eines Schmerzensgeldbetrages von DM 8.000,00, wobei das Verschulden des Klägers mit 1/2 berücksichtigt ist. Der Kläger ist durch die Folgen des Unfalles auf chirurgischem und neurologischem Fachgebiet zu 40 % nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. R. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Die Operation, die der Kläger während seines Krankenhausaufenthaltes über sich ergehen lassen musste und die Schmerzen, die er anlässlich des Unfalles erlitten hat, rechtfertigen die Zubilligung eines Schmerzensgeldes von insgesamt DM 8.000,00, mit dem der immaterielle Schaden des Klägers andererseits aber auch angemessen abgegolten ist.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 11. Januar 1984 - 3 U 183/83 OLG Hamm - zurück. Zur Höhe des Schmerzensgeldes führte der Senat aus:

Der Senat sieht keine Veranlassung, das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld zu erhöhen, da es den Bemessungskriterien des § 847 BGB gerecht wird. Die Verletzungen sind unstreitig. Die Folgebehandlungen und insbesondere die mit Unterbrechungen von mehr als zwei Monaten dauernde stationäre Behandlung nebst Operation hat das Landgericht umfassend angeführt. In seinem Gutachten vom 29.06.1982 hat der Sachverständige Dr. L. nach ambulanter Untersuchung des Klägers ausgeführt, dass folgende Beeinträchtigungen bestehen: leichtgradige Läsion des rechten Nervus Ulnaris, schwere Distorsion beider Kniegelenke mit deutlicher Außen- und Innenbandlockerung links sowie deutlicher Innenbandlockerung rechts, Muskelminderung am linken Bein, verminderter Belastbarkeit beider Beine, Bewegungseinschränkungen in beiden Kniegelenken, Narben sowie im Röntgenbefund beschriebene Veränderung und glaubhaft subjektive Beschwerden. Der Sachverständige hat dazu unter Würdigung der ärztlichen Bescheinigungen Dr. M. und Dr. K. ergänzend ausgeführt, dass die Schädigung der beiden Kniegelenke deshalb besonders schwerwiegend sei, weil dem Kläger kein Ausruhbein verblieben ist. Die Bänderschädigung führe zu Wackelknien mit der Tendenz zur Verschlechterung, wobei sich auch in einigen Jahren eine Arthrose bilden könnte. Als Folge der Ulnarisschädigung waren entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. vor dem Senat eine Gefühlsminderung am rechten Arm, eine Bewegungseinschränkung sowie das Fehlen der vollen Kraft zu berücksichtigen. Die Lumbalgie sowie die Arthrose in Schulter- und Hüftgelenken können dem Unfall nicht zugerechnet werden, wie der Sachverständige dargelegt hat. Unter Berücksichtigung der Mitverursachungsquote und der dargelegten Verletzungen und der aus heutiger Sicht absehbaren Folgen erschien das zuerkannte Schmerzensgeld ausreichend, aber auch notwendig. Damit sind alle vorhersehbaren Verletzungsfolgen für die Zukunft abgegolten.

In den folgenden Jahren unterzog sich der Kläger einer Vielzahl ärztlicher Untersuchungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Berichte und Gutachten Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, im Laufe der Jahre habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert, es seien zusätzliche Erkrankungen aufgetreten, die auf den Unfall von 1978 zurückzuführen sind. Er habe ständig Schmerzen und sei ganz unsicher. Es träten Schlafstörungen auf, er könne sich nicht mehr selbständig Waschen und Rasieren. Es hätten sich depressive Störungen mit Angstzuständen entwickelt, zudem leide er unter Erektionsstörungen. Diese Erkrankungen und Symptome seine größtenteils auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen, die auf dem Unfall beruhten. Die Entwicklung einer derartigen Störung sei vor 20 Jahren nicht absehbar gewesen. Die entsprechende Entwicklung der Krankheiten ergäbe sich aus den zahlreichen ärztlichen Untersuchungen. Es sei aufgrund des Unfalles zu erheblichen dauerhaften Folgeschäden gekommen. Er leide unter Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, mit zum Teil ausstrahlenden Beschwerden. Schmerzen träten auf in der linken Schulter, im rechten Ellenbogengelenk, in beiden Hüftgelenken und Kniegelenken. Die Schmerzen seien ständig vorhanden, gingen immer wieder mit wetterempfindlichen Reizzuständen einher. Der Kläger müsste nachts früher aus dem Bett aufstehen, lange Wegstrecken könne er nicht mehr zurücklegen, für kürzere Strecken benutze er eine Gehhilfe. Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes sei eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G und H anerkannt worden, mit dem Grad der Behinderung von 100.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld (Vorstellung mindestens € 7.500,00) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Rechtskraft des vor dem Oberlandesgericht Hamm im Jahre 1984 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens stehe einer weiteren Gewährung eines Schmerzensgeldes entgegen. Bereits 1979 und 1981 hätten entsprechende Befunde vorgelegen. Die nun behaupteten Beschwerden seien bereits im Jahre 1984 vorhersehbar gewesen und damit von der vorangehenden Schmerzensgeldentscheidung umfasst gewesen. Darüberhinaus bestreitet die Beklagte, dass die nun geltend gemachten Beschwerden unfallbedingt seien.

Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört und ein Gutachten der Sachverständigen Dr. M. eingeholt.

Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von € 6.000,00 zu. Nach dem Urteil des Landgerichtes Dortmund vom 10.03.1983 (15 O 523/80 - 3 U 183/83 OLG Hamm) ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/2 allen zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 01.10.1978 zu ersetzen.

Soweit der Kläger körperliche Beeinträchtigungen geltend macht, steht allerdings die Rechtskraft des vorgenannten Verfahrens einem weiteren Schmerzensgeldbegehren entgegen. Der Kläger hat bereits in dem vorgenannten Verfahren ein Schmerzensgeld erhalten. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes waren dadurch alle diejenigen Verletzungen und Beschwerden des Klägers abgegolten, die aufgrund des damals zur Entscheidung gestellten Sachverhaltes zu erkennen und damit grundsätzlich einschließlich ihrer naheliegenden künftigen Auswirkungen zu berücksichtigen waren (BGH NJW 1988, 2300). Das war hinsichtlich der geschilderten Beeinträchtigungen, insbesondere am Ellenbogen und an den Kniegelenken, der Fall. Der Kläger kann insoweit ein weiteres Schmerzensgeld nicht verlangen.

Ihm steht allerdings ein Schmerzensgeld wegen der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung zu. Nach dem überzeugenden Gutachten der Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. M. hat sich bei dem Kläger eine psychische Störung nach einer körperlichen Verletzung anlässlich eines Verkehrsunfalles mit der Entwicklung einer Angststörung im Sinne einer Panikstörung und phobischen Störung, einer rezidivierenden depressiven Entwicklung und einer Tendenz zur Somatisierung eingestellt. Diese stellt sich zwar auf dem Hintergrund einer unfallunabhängigen Persönlichkeitsstörung dar. Den Schädiger entlastet es jedoch nicht, wenn das Unfallopfer bereits vor dem Unfall Beeinträchtigungen aufweist, die eine durch den Unfall ausgelöste krankhafte Entwicklung begünstigen.

Die insoweit festgestellte psychische Störung ist durch die Rechtskraft des vorgenannten Verfahrens nicht mit erfasst. Der Umfang der Rechtskraft hinsichtlich der Erkennbarkeit von Unfallfolgen ist allein auf der Grundlage des im damaligen Prozess vorgetragenen Sachverhaltes zu beurteilen (BGH a.a.O., NJW-RR 2006, 712, jeweils mit weiteren Nachweisen). Gegenstand des damaligen Schadensersatzprozesses waren ausschließlich die körperlichen Folgen des Unfallgeschehens, so dass psychische Folgen, gleichgültig ob sie für einen damals insoweit Sachkundigen schon erkennbar waren, nicht in die Schmerzensgeldbemessung eingeflossen sind. Für die Höhe des Schmerzensgeldes waren Ausmaß und Schwere der psychischen Störung sowie das Maß der Lebensbeeinträchtigung und die Heftigkeit und Dauer der Beschwerden maßgeblich. Die Sachverständige hat dem Gericht Beurteilungskriterien an die Hand gegeben. Ließe man die körperlichen Beschwerden beiseite, wäre die psychische Beeinträchtigung des Klägers in einem mittelschweren Bereich an der oberen Grenze anzusiedeln. Die Sachverständige hat die psychische Beeinträchtigung des Klägers in einem Bereich von 40 - 50 % geminderter Erwerbsfähigkeit angesiedelt. Es ist von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Die Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, dass sowohl physische als auch psychische Faktoren gleichstufig anzusehen sind. Dies führt dazu, dass der Größenordnung nach ein weiteres Schmerzensgeld zu verhängen ist, das, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kaufkraftverhältnisse, dem ursprünglich zugesprochenen Schmerzensgeld entspricht. Das Landgericht Dortmund hat 1983 ein Gesamtschmerzensgeld von DM 8.000,00 für angemessen angesehen. Berücksichtigt man die unterschiedliche Kaufkraft zwischen dem Jahr 1984 und dem Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren, ist eine weiteres Schmerzensgeld von
€ 6.000,00 für den Bereich der psychischen Beeinträchtigungen angemessen.

Landgericht Dortmund, Urteil vom 15.08.2007, 21 O 431/03



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