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Aktuelle Entscheidungen
BG-Wegeunfall: Unfallentschädigung auch bei Alkoholgenuss 28.8.2008

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalles unter Alkoholeinfluss streitig.

Der 1972 geborene Kläger verunglückte am 28.11.2004 um 7.30 Uhr morgens mit dem PKW, als er zusammen mit drei Arbeitskollegen von seinem Hotel zu einer Montagebaustelle in Los Angeles fuhr. Der Kläger arbeitete seit dem 22.09.2004 in den USA und kannte sowohl sein Mietauto als auch die Fahrtstrecke zu seinem Einsatzort. Er befuhr die Valley View Avenue in nördlicher Richtung. Der Kläger überfuhr vermutlich eine rote Ampel. Sein Mietwagen wurde im Kreuzungsbereich zur Crescent Avenue von einem anderen Fahrzeug seitlich gerammt und stieß gegen einen Ampelmast. Der Kläger erlitt eine Schädelfraktur, einen Bruch des zweiten Halswirbelkörpers, einen Oberschenkelstückbruch und eine Unterschenkelvenenthrombose links. Er hat eine Erinnerungslücke hinsichtlich des Unfalles. Nach den polizeilichen Ermittlungsakten herrschte am Unfalltag klares Wetter, die Fahrbahn war trocken und wies keine Schäden auf. Bei einer Blutprobe zwei Stunden nach dem Unfall wurde beim Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille festgestellt. Die Kollegen im Auto berichteten der Polizei über mäßigen gemeinsamen Alkoholgenuss am Vorabend. Am Morgen habe der Kläger nicht betrunken gewirkt. Im Behandlungsbericht des Krankenhauses ist festgehalten, dass der nur deutsch sprechende Kläger nach Alkohol gerochen habe und in gewisser Weise streitlustig gewesen sei.

Im abschließenden Polizeibericht ist vermerkt, dass es nach den Zeugenvernehmungen ungeklärt sei, ob der Kläger bei Rot in die Kreuzung eingefahren sei.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte mit Bescheid vom 30.03.2005 und Widerspruchsbescheid vom 14.07.2007 eine Unfallentschädigung mit der Begründung ab, dass eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die wesentliche Teilursache für den Unfall gewesen sei. Diese Verwaltungsentscheidung nahm die BG nach einem richterlichen Hinweis im anschließenden Klageverfahren, SG Gelsenkirchen, AZ: S 10 U 117/05, zurück.

Die Berufsgenossenschaft versuchte in der Folgezeit, mit Unterstützung des Deutschen Generalkonsulates in Los Angeles, Details über das von ihr vermutete dortige Strafverfahren gegen den Kläger in Erfahrung zu bringen. Ihr wurde mitgeteilt, dass gegen den Kläger kein Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt eingeleitet worden wäre. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.08.2006 erneut eine Unfallentschädigung ab, weil eine alkoholbedingte Enthemmung als die rechtlich allein wesentliche Ursache für das Zustandekommen des Unfalles anzusehen sei. Es sei nicht ausreichend, dass sich der Kläger auf einem versicherten Weg befunden habe. Vielmehr müssten sich aus dem Wege besondere Wegegefahren ergeben, die den Unfall wesentlich verursacht hätten und den Alkoholgenuss als Ursache des Unfalls ablösten. Dafür trage er die Beweislast. Der dagegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2006 zurückgewiesen. Mit der am 22.09.2006 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Entschädigungsbegehren weiter. Er weist darauf hin, dass bei ihm keine alkoholtypischen Ausfallzeichen festgestellt worden seien. Er bestreite, dass er alkoholbedingt streitlustig gewesen sei. Es sei auch nicht bewiesen, dass er bei Rot über die Ampel gefahren sei. Rotlichtverstöße würden nicht nur unter Alkoholeinfluss begangen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus Anlass seines am 28.11.2004 erlittenen Arbeitsunfalles die Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. Sie musste auch in der Sache selbst zum Erfolg führen. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und der Kläger dadurch im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, den Verkehrsunfall am 28.11.2004 als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Gemäß § 8 Abs. 1 SGG VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Versicherte Tätigkeit ist nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift auch das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Kläger ist auf dem direkten Weg von seinem Hotel zur Arbeitsstelle in Los Angeles verunglückt. Die Beklagte hat in ihrer Entscheidung darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend sei, dass sich der Kläger auf einem versicherten Weg befunden habe. Ein von der Beklagten zu entschädigender Wegeunfall liegt in der Tat dann nicht vor, wenn eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers die rechtlich allein wesentliche und damit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließende Unfallursache war. Die Begründung des Bescheides vom 23.08.2006 ist allerdings unzutreffend, soweit darin gefordert wird, dass sich aus dem Weg besondere Wegegefahren ergeben müssten, die den Unfall wesentlich verursacht hätten und den Alkoholgenuss als Ursache des Unfalles ablösten. Dafür trage der Kläger zudem die Beweislast.

Bei Verkehrsunfällen eines unter Alkoholeinfluss stehenden Versicherten ist stets zu erörtern, inwieweit das Unfallereignis durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Fahrt oder durch den Alkoholgenuss als eine konkurrierende Ursache verursacht wurde.

Zu den unternehmensbezogenen und damit versicherten Mitursachen gehören alle mit der Teilnahme am Straßenverkehr befundenen Gefahren. Dazu gehört auch die Geschwindigkeit des eigenen Fahrzeuges und die mit dessen schneller Fortbewegung verbundenen Gefahren. Besondere Wegegefahren wie schlechtes Wetter, unbekannte Strecke, Dunkelheit, Fahrbahnschäden, müssen nicht nachgewiesen sein und insbesondere trägt der Verletzte dafür nicht die Beweislast. Allerdings sind diese Gesichtspunkte bei der Abwägung der ursächlichen Bedeutung der unternehmensbezogenen Mitursachen gegenüber der alkoholbedingten Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Der Beklagten ist auch zuzugeben, dass die guten Sichtverhältnisse, die Kenntnisse des Wagens und der Wegstrecke sowie das Fehlen von Fahrbahnschäden Anhaltspunkte für einen alkoholbedingten Einfluss auf das Unfallgeschehen sind. Das reicht aber nicht aus, um eine überragende und damit alleinverantwortliche wesentliche ursächliche Bedeutung des Alkohols anzunehmen. Dabei geht das Sozialgericht von dem Ergebnis der Ermittlungen der Beklagten aus. Weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten sieht das Sozialgericht nicht.

Der Begriff der rechtlich wesentlichen Ursache ist ein Wertbegriff. Die Frage, ob eine Ursache für den Erfolg rechtlich wesentlich ist, beurteilt sich nach dem Wert und nach der Bedeutung, die ihr die Auffassung des täglichen Lebens für das Zustandekommen des Erfolges gibt. Danach ist eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die bei der Entstehung des Unfalles mitgewirkt hat, gegenüber den betriebsbedingten Umständen als rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens davon auszugehen ist, dass der Versicherte, hätte er nicht unter Alkoholeinfluss gestanden, bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur bei Gelegenheit einer versicherten Tätigkeit verunglückt.

Im vorliegenden Fall ist es nicht nachgewiesen, dass ein nicht unter Alkoholeinfluss stehender Fahrer bei der gegebenen Sachlage nicht verunglückt wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim Kläger nur eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille festgestellt wurde, was nicht die Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit (erst ab 1,1 Promille), sondern nur die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit rechtfertigt. Dann müssen aber weitere Beweiszeichen für die Verkehrsuntüchtigkeit sprechen. Solche Indizien gibt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Der Versicherte ist nicht in Schlangenlinien oder stockend gefahren und vor Fahrtantritt waren seinen Mitfahrern auch keine Anzeichen von Alkoholeinfluss aufgefallen. Die erst nach dem Verkehrsunfall ärztlich festgestellte Streitsüchtigkeit kann eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht begründen. Das Verhalten des Klägers erklärt sich ohne Weiteres durch den Unfallschock, die Schwere der erlittenen Verletzungen und aus den sprachlichen Verständigungsproblemen ohne Englischkenntnisse in einem Krankenhaus im Ausland.

Es kommt hinzu, dass nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis ein Rotlichtverstoß des Klägers überhaupt nicht nachgewiesen ist. Die Beklagte geht allein aufgrund der Eigenangaben des Klägers von einer roten Ampel aus. Dabei berücksichtigt sie nicht, dass der Kläger nur Vermutungen anstellen konnte, da bei ihm hinsichtlich des Unfalls eine Erinnerungslücke besteht.

Für eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers gibt es ebenfalls keinen Beweis. Lediglich ein einziger Zeuge hat von hoher Geschwindigkeit gesprochen. Polizeiliche Feststellungen zur Ermittlung der Geschwindigkeit sind nicht getroffen worden. Aber selbst wenn der Kläger bei Rot durchgefahren sein sollte, kann man nicht sagen, dass sich der Unfall ohne Alkoholeinfluss nicht ereignet hätte. Es entspricht keineswegs der Lebenserfahrung, dass sich Rotlichtverstöße in der Regel unter Alkoholeinfluss ereignen. Vielmehr versuchen sehr viele Verkehrsteilnehmer, einen Ampelstopp zu vermeiden, indem sie bei Gelb beschleunigen statt zu bremsen. Sie wollen noch schnell bei Gelb durchkommen, was aber häufig misslingt.

Außerdem erklären sich Rotlichtverstöße durch Unachtsamkeit, wenn der Fahrer zum Beispiel durch Mitfahrer im Auto abgelenkt wird. Der Kläger hatte drei Mitfahrer, die sich im Auto miteinander unterhielten und seine Aufmerksamkeit in Anspruch nahmen.

Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass der Kläger ohne Alkoholeinfluss ebenso hätte verunglücken können, so dass dem Alkoholeinfluss keine überragende, den Unfallversicherungsschutz ausschließende, ursächliche Bedeutung zukommt.


Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 21.05.2007, S 10 U 131/06
(rechtskräftig aufgrund der Berufungsrücknahme der Berufsgenossenschaft vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, AZ: L 17 U 127/07, vom 26.03.2008)

Berufungsrücknahme der Beklagten vor dem LSG NRW aufgrund folgenden richterlichen Hinweises:

Der Vorsitzende weist unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.01.2007 -B 2 U 23/05 R- auf Folgendes hin:

Bei einer relativen Fahruntüchtigkeit mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille kann ein Unfall zwar als nicht durch die versicherte Zusammenhangskette wesentlich verursacht anzusehen sein. Dies setzt jedoch voraus, dass neben der Blutalkoholkonzentration aus weiteren Beweisanzeichen in Form von alkoholtypischen Ausfallerscheinungen darauf geschlossen werden kann, dass der Versicherte wegen der Folgen des Alkoholgenusses fahruntüchtig und damit der Alkoholgenuss die überragende Ursache für das Unfallereignis war. Je geringer die festgestellte BAK ist, desto höhere Anforderungen sind an den Beweiswert vorliegender Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu stellen, um eine allein wesentliche Verursachung des Unfalles durch eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu bejahen. Die für eine Fahruntüchtigkeit sprechenden Beweisanzeichen müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen und es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von ihrer naturwissenschaftlichen Mitverursachung des Unfallereignisses auszugehen sein.

Im Falle des Klägers steht insbesondere der von der Beklagten als Begründung für die getroffene Entscheidung herangezogene Rotlichtverstoß nicht mit an Sicherheit grenzener Wahrscheinlichkeit fest. Sonstige Trunkenheitszeichen sind nach Aktenlage nicht beschrieben. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass sich eine relative Fahruntüchtigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht feststellen lässt. Von daher lässt sich auch nicht feststellen, dass der vor dem Unfall erfolgte Alkoholgenuss des Klägers von überragender Bedeutung für das Unfallereignis war.

Richterlicher Hinweis Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008,
AZ: L 17 U 127/07

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